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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1843
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- 1843-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1843
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1019 Referent Abg. Todt: Bevor die Deputation ihren Bericht über den vorstehend be sprochenen Gesetzentwurf schließt, sieht sic sich veranlaßt, noch einige bei der Berathung dieses Letzter» ihr als nothwendig her- vorgetretcne, zum Thcil von den im Eingänge angeführten Pe titionen angeregte, übrigens thcilwcise auch oben schon angekün- digtc allgemeine Anträge zu stellen, und zwar: 1) den, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der nächsten Ständcversammlung auch ein Gesetz über das Ver lagsrecht vorzulegen, und dabei de» in der Pe tition Nr. 2 unter V. S. 2. ausgestellten Grundsatz, daß durch den VerlagScontract ein Verleger nicht blos berechtigt, sondern zugleich verpflichtet werde, das über nommene Werk auf buchhändlerischcm Wege in Verkehr zu bringen, mit zu berücksichtigen. Was das Allgemeine anlangt, so dürfte der Antrag in die ser Beziehung schon durch die im Eingänge dieses Berichts nic- dcrgclcgten Bemerkungen als genugsam motivirt erscheinen, wo gegen der dabei besonders hervorgchobcnc Punkt eine Lücke der jetzigen Gesetzgebung berührt, die schon zu mannichfachen Diffe renzen zwischen Schriftstellern und Verlegern Veranlassung ge geben hat. War die Deputation aus diesem Grunde anfangs Willens, diesem Ilcbelstande durch eine schon in gegenwärtiges Gesetz zu bringende Paragraphe Lbhülfe zu gewähren, so hat sie diesen Vorsatz nur durch die Rücksichtnahme aus den unter 1 hier gestellten Antrag aufgcben zu können geglaubt. 2) in der Petition der Buchhändler Nr. I ist der Schluß antrag enthalten: die Ständcversammlung möge bei der Staatsrcgicrung sich dahin geneigtest verwenden, daß Letztere den bal digen Erlaß einer auf die Grundlagen der neuern Par- ticulargesctze basirtcn gleichmäßigen Bundcsgesetzgcbung für die literarischen Eigenthumsrechte bei dem hohen Bundestage beschließe. Indem die Deputation diesem Anträge ohne Bedenken bci- tritt, da ein wirksamer Schutz für das literarische und künstle rische Eigenthum nur dann zu erwarten steht, wenn die neueren particularrcchtlichen Bestimmungen von Preußen, Bayern, Sach sen-Weimar, Braunschwcig und nach Erscheinen des gegenwär tigen Gesetzes auch von Sachsen in ganz Deutschland allgemeine Geltung erlangen, so hat sic dabei nur noch folgender einzelner Momente besonders zu gedenken: s) bei der Ausführung des Antrags unter 2 dahin zu wir ken, daß, soweit dies möglich ist, die in dem sächsischen Gesetz entwürfe ausgestellten Grundsätze und Bestimmungen der künfti gen Bundesgesetzgebung untergclcgt werden, wäre im Interesse gewiß nicht blos von Sachsen, sondern aller anderen Bundes staaten, da das sächsische Gesetz vor den andern neuern derar tigen Gesetzen den Vorzug verdient. Ob hicrnächst b) wie in der Petition No. 2 sub IV. beantragt worden ist, der Schutz des geistigen Eigenthums dann nicht mehr an eine Zcilfrist zu binden, sondern das unwiderrufliche Eigenthum an geistigen Erzeugnissen, mit der dort bemerkten Modifikation, auszusprechcn sei, hat die Deputation nur zur Erwägung zu stellen, da sic ihrerseits bei Begutachtung der H. 3 aus Grün den nur für eine 30jährige Schutzfrist sich erklärt hat. Dage gen hält sie es für unbedenklich, ja wünschenswert!), c) daß, wie die Buchhändler in der Petition Nr. 1 vor stellig gemacht haben, in dem künftig zu erwartende» Bundes- gcsetze Bestimmung getroffen werde, daß Privilegien wegen lite rarischer und künstlerischer Werke nicht mehr erthcilt und dies ausdrücklich ausgesprochen werde. Wird diesem Grundsätze durch ganz Deutschland Anwendung verschafft, so kann er einen Nack theit um so weniger herbeifühcen, als die dermalige bundesge- setzliche Schutzfrist ja wahrscheinlich verlängert und wenigstens die 30jährige allgemein zugcstanden wird. Der Vortheil davon wird aber insofern hervortretcn, als dann eine wahre Rechts gleichheit in Bezug auf geistiges Eigenthum ftattsindet. Immittelst aber und so lange dieser Antrag keinen Erfolg hat, dürfte 6) in Gemäßheit der oben bei Begutachtung der Z. 3 cr- : wähnten commifsarischcn Erklärung die zuversichtliche Erwartung auszusprechen sein: cs werde die Staatsrcgicrung Privilegien der in der ge dachten Paragraphe bezeichneten Art nicht ohne die drin gendste Veranlassung erthcilen. Hat man cs ferner Seilen ber Buchhändler für nothwcn- dig erachtet, daß 3) zu Einführung eines desto wirksamer» Rechtsschutzes für Erzeugnisse der Literatur und Kunst bei Abschluß von Aollvcrträgcn mit dem Auslände für eine reciprocirlichc Besteuerung von eingeführten Büchern und Kunstwerken Einleitung getroffen werde, da allerdings in England, Frankreich, Holland und Rußland ein weit höherer Einfuhrzoll aus den Büchern liegt, als im Gebiete des deutschen Zollvereins, so kann die Deputation diese Ansicht nur thcilen, und schlägt daher der Kammer vor: den angedeutcten Antrag zu dem ihrigen zu erheben. Endlich kommt die Deputation in Gemäßheit dessen, was sie im allgemeinen Thcile dieses Berichts bemerkt hat, noch auf die unter 3 und 4 aufgeführten Petitionen, den Schutz drama tischer Schriftsteller und Componisten gegen unbefugte Aufführung ihrer Werke betreffend, zurück, und wünscht dabei, 4) daß der Antrag gestellt werde, die Staatsrcgicrung zu ersuchen, auch über diese Gattung des Schutzes für literarische und artistische Erzeugnisse ein Gesetz bearbeiten zu lassen und dabei die in den an geführten Petitionen ausgestellten Grundsätze in Erwägung zu ziehen, darüber aber sodann und zwar, wenn möglich, der künftigen Ständeversammlung eine Vorlage zugehen zu lassen. Schließlich bemerkt man, daß in Bezug auf die Anträge unter 1. 2b und ci und 4 eine bestimmte Erklärung der Herren Rcgierungscommissacicn noch nicht abgegeben worden ist, daß ferner die Anträge unter 2s. und 3 in Erwägung gezogen wer den sollen, daß der Antrag unter 2s einer Erklärung nicht wei ter bedarf, und daß endlich die commissarische Erklärung hin sichtlich des Antrags sub 2c dahin gegangen ist, daß ein Erfolg davon nicht zu erwarten sei; und bringt noch im Allgemeinen im Vorschlag: zu den vorstehend gestellten Anträgen den Beitritt der ersten Kammer zu veranlassen, und hierbei zugleich die obaufgeführten Petitionen, wenn solche auch nicht sämmt- lich mit an die erste Kammer gerichtet sind, an diese Letztere ab- und beziehcndlich zurückzuqeben, da ihnen wenigstens zum Thcil Berücksichtigung in den vorstehend gestellten Anträgen geschenkt worden, insoweit dies aber nicht geschehen ist, die Petitionen selbst auf sich beruhen zu lassen. Präsident l). Haase: Es würde nun zu erwarten sein, ob Jemand über den ersten Antrag der Deputation, welcher im Berichte S. 639 (s. vorstehend) vorgetragen worden ist, spreche. Staatsministcr Nostiz und Jänckcndorf: Mit der Bearbeitung eines Gesetzes über das Verlagsrecht wird sich die Staatsrcgicrung beschäftigen, indessen kann darüber, wann die Vorlage erfolgen werde, im Voraus eine bestimmte Zusicherung nicht erthcilt werden, da das Gesetz umfänglich werden kann, auch sich nicht übersehen läßt, ob das Material, nach Befinden unter Benutzung auswärtiger Gesetzgebungen, vielleicht nicht so bald zu beschaffen ist. Präsident 4>. Haase: Wenn Niemand über diesen Gegen stand spricht, frage ich die Kammer: ob sie den gedachten An trag S. 639 an die Staatsrcgicrung bringen will? — Ein stimmig Ja. Präsident l>. Haase: Wir gehen nun auf den zweiten Antrag über. Er bezieht sich auf die mit Nr. 1 im Bericht be- zcichnete Petition der Buchhändler, und auf den in derselben enthaltenen Schlußantrag, welcher dahin geht: „Die Stände versammlung möge bei der Staatsrcgierung sich dahin geneigtest verwenden, daß Letztere den baldigen Erlaß einer auf die Grund-
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