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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1843
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- 1843-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1843
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1021 31 1022 lagen der neueren Particulargesetze basirten gleichmäßigen Bun- dcsgesetzgebung für die literarischen Eigenthumsrcchce bei dem hohen Bundestage beschließe." Staatsministcr Nostitz und Jänckendorf: Die hohe Bundesversammlung wird sich in der nächsten Zeit mit der Frage beschäftigen, inwiefern eine Verlängerung der dcrmaligcn Schutzfrist stattsindcn könne, und auch hierbei wird die Staats regierung ihre Mitwirkung in geeigneter Weise cintreten lassen. Abg. Blockhaus: Was der Herr Staatsministcr geäu ßert hat, ist eben das, was ich zu erfahren wünschte. Es ist bei Erlassung des Gesetzes von 1837 ausdrücklich erwähnt wor den, daß mit „Eintritt des Jahres 1842" die deutsche Bundes versammlung sich mit der Revision desselben beschäftigen werde. Das Jahr 1842 ist vorübergegangcn, und cs ist Nichts erfolgt, und obgleich man in Beziehung auf den hohen deutschen Bund etwas ans Warten gewöhnt ist, so scheint cs in dem vorliegen den Fall doch ein besonderes Bedenken zu haben, wenn nicht schleunig Etwas geschieht. In dem Gesetz von 1837 ist der Schutz nur auf 10 Jahr ausgedehnt worden, und cs würde da her im Jahr 1847 eine große Veränderung des Besitzes eintre- ten können, wenn die Bundcsgcsetzgebung nicht geändert wird. Unter diesen Umständen scheint es mir von der höchsten Dring lichkeit zu sein, daß recht bald Etwas in dieser Beziehung von Seiten des Bundes geschehe, und die Staatsregierung würde sich nicht nur um Sachsen, sondern um ganz Deutschland ein Verdienst erwerben, wenn sie nach Kräften zur Beschleunigung des Beschlusses beitrüge. Präsident v. Haase: Die Deputation hat den Antrag zu dem ihrigen gemacht, und der Kammer angerathen, ihn eben falls zu dem ihrigen zu erheben. Will die Kammer dies thun und den Antrag als den ihrigen an die Staatsregicrung brin gen ? — Einstimmig Ja. Präsident 1>. Haase: Es würde nun die Frage auf den Untcrantrag cl zu stellen sein, welcher sich auf die 30jährige Frist in tz. 3 bezieht, wo es in letzter heißt: „der Staatsregierung bleibt Vorbehalten, diese 30jährige Schutzfrist in geeigneten Fäl len zu verlängern." Die Deputation hat darauf angetragcn, cs möchte in Bezug auf diese Stelle die zuversichtliche Erwartung ausgesprochen werden, „cs werde die Staatsregicrung Privilegien der in der gedachten 8. bezeichnetcn Art nicht ohne die dringendste Veranlassung crtheilen." Will die Kammer diese zuversichtliche Erwartung in der ständischen Schrift aussprcchcn? Einstim mig Ja. Präsident 0. Haase: Wir kommen nun auf den dritten Antrag, welcher dahin geht, die hohe Staatsregicrung zu er suchen, „daß zu Einführung eines desto wirksamem Rechtsschutzes für Erzeugnisse der Literatur und Kunst bei Abschluß von Zoll verträgen mit dem Auslande für eine reciprocirliche Bestcurung von cingeführtcn Büchern und Kunstwerken Einleitung getroffen werde." Wenn Niemand Etwas dagegen erinnert, frage ich die Kammer: ob sie dem Rache der Deputation gemäß auch diesen Antrag an die Staatsregierung bringen will? — Einstim mig Ja. Präsident 0. Haase: Der vierte Antrag geht dahin, die Staatsregierung zu ersuchen, auch über diese Gattung des Schutzes für literarische und artistische Erzeugnisse ein Gesetz bearbeiten zu lassen, und dabei die in den angeführten Petitionen ausgestellten Grundsätze in Erwägung zu ziehen, darüber aber sodann und zwar, wenn möglich, der künftigen Ständcvcrsamm- lung eine Vorlage zugehe» zu lassen. Abg. Brock Haus: Ich werde mir hierüber einige Worte erlauben. Was im Allgemeinen für den Schutz der Rechte der dramatischen Autoren und Componistcn spricht, ist in der Peti tion genügend dargclcgt, und über die Sache selbst überhaupt kein Zweifel. Nicht nur in England und Frankreich sind diese Verhältnisse besser als bei uns geordnet, sondern auch Rußland, was wohl sonst nicht als ein Vorbild für die Gesetzgebung die nen möchte, ist uns hierin vorangegangen. Es ist wünschens- werth und nochwendig, daß auch in dieser Beziehung ein aus gedehnterer Schutz bei uns stattfindc. Durch den Bundesbeschluß vom 29. Juni 1841 ist zwar Etwas geschehen, weil seitdem wenigstens die Benutzung von nicht durch Druck bekannt gemach ten Schriften oder Compositionen nur mit Genehmigung der Eigenthümer stattsindcn darf. Das scheint aber nicht auszurei- chcn, und wenn wir die Staatsregicrung einmal ersuchen, ein Gesetz vorzulcgen, welches einen weitern Schutz gewährt, so halte ich unter alle» Umständen für zweckmäßig, den Antrag idahin auszudchnen, daß wir die Staatsregicrung ersuchen, sich bei der hohen deutschen Bundesversammlung dafür zu verwenden, daß bald ein allgemeines, in das nöthige Detail gehendes Gesetz er lassen werde. Nur wenn es von dem deutschen Bunde ausgcht, ist in dieser Materie gründlich zu helfen. Wenn wir blos ein Gesetz für Sachsen erhalten, so wird das für die dramatischen Autoren und Componistcn von sehr geringer Bedeutung sein; denn wir haben in Sachsen nur zwei Theater, in Dresden und Leipzig, welche hierbei besonders in Frage kommen. Ich hoffe, daß die Kammer damit einverstanden sein wird, im Interesse sämmtlicher deutscher dramatische» Autoren und Componisten bei der Staatsregicrung uns dahin zu verwenden, daß durch den deutschen Bund ein neues Gesetz gegeben werde. Ich würde wir erlauben, mein Amendement so zu stellen: „Die Staats regierung zu ersuchen, bei der hohen deutschen Bundesversammlung ein weiteres Gesetz, den Schutz dramatischer Schriftsteller und Co mpv ni sten betreffend, zu beantragen; jedenfalls aber, unter th unlichst er Berücksichtigung der in den an geführten Petitionen ausgestellten Grundsätze, ein Gesetz darüber bearbeiten und wo möglich der nä ch stcn Stä n dcv ers am ml un g vorlcgcn zu lassen." Präsident v. Haase: Zunächst würde ich das Amendement zur Unterstützung bringen. Unterstützt die Kammer diesen soeben vernommenen Antrag? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident 0. Haase: Es ist dies eine Modifikation des Dcputationsantrags. Ich wünsche zunächst zu erfahren, ob die Deputation mit solchem einverstanden sei. Referent Abg. To dt: Was die Deputation denkt, weiß ich nicht und kann mich auch im Namen der Kammer nicht erklären. Aber meiner eigenen Meinung nach kann dem Anträge bcigc- trctcn werden- Es ist begründet, daß der Schutz nur wirksam sein kann, wenn die Gesetzgebung in ganz Deutschland eine gleiche ist. - Präsident v. Haase: Sind die übrigen Mitglieder der Deputation auch damit einverstanden? Vicepräsident E i scn st u ck: Ich bin damit einverstanden. Abg. Braun: Ich auch. Präsident I). Haase: Da die Deputation einverstanden ist, so frage ich die Kammer: ob sie zu dem Anträge unter 4 die von dem Abg. Brockhaus vorgcschlagenc Modifikation annimmt und zu der ihrigen macht? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Endlich hat noch die Deputation am Schluffe des Berichts vorgcschlagcn: „zu de» vorstehend ge stellten Anträgen den Beitritt der ersten Kammer zu veranlas sen, und hierbei zugleich die obaufgcführtcn Petitionen, wenn solche auch nicht sännnllich mit an die erste Kammer gerichtet sind, an die Letztere ab- und bcziehcndlich zurückzugcben, da ihnen wenigstens zum Thcil Berücksichtigung in de» vorstehend gestellten Anträgen geschenkt worden, insoweit dies aber nicht geschehen ist, die Petitionen selbst auf sich beruhen zu lassen." Ist die Kammer mit diesem Vorschläge der Deputation einver standen ? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ich würde nun mittelst Namens aufruf abstimmcn lassen, und frage die Kammer: Nimmt sie diesen Gesetzentwurf und den dazu mittelst allerhöchsten Dccrets vom 28. Decembcr vorigen Jahres gegebenen Nachtrag mit den dabei von ihr beschlossenen Abänderungen und Anträgen an? Sämmtliche anwesende Mitglieder der Kammer sprechen sich einstimmig für die Annahme aus. Verantwortlicher Rcdacteur: I. de Marie. 70*
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