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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1843
- Strukturtyp
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- 1843-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1843
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- Deutsch
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1007 31 1008 derartigen Unternehmungen gegen die bisherigen gesetz lichen Bestimmungen ein Schutz gegen den rechtmäßigen Verleger zugcsichert würde. Referent Abg. To dt: Es ist nicht meine Absicht, die Rede des Herr» Rcgicrungscommissars zu widerlegen, und damit das von der Deputation neuerdings vorgeschlagene Amendement in Schutz zu nehmen, da ich meinerseits mir vorgenommcn und dieses auch bereits den übrigen Mitgliedern der Deputation zu erkennen gegeben habe, weder pro noch contra zu sprechen, d. h. weder den allen noch den neuen Vorschlag zu vcrtheidigen- So viel nur finde ich mich noch zu bemerken veranlaßt, daß mir die dermaligc Berthcidigung der alten Fassung der Z. 12 Seiten des Herrn Ncgierungscommissars neu und überraschend vorkommt, da in der letzten Sitzung, wo gegen die §. so viel edle Kämpfer in das Feld rückten, von dem Herrn Commissar kein Wort zum Schutze der 8- bemerkt worden ist. Gerade aus diesem Schwei gen glaubte die Deputation einen Grund für ihre Mcinungsvec- änderung abnchmcn zu müssen, und cs war das auch der Grund, die neue Fassung vorzuschlagen, weil die Deputation geglaubt hat, das Schweigen der Herren Regierungscommissucicn dahin deuten zu müssen, daß man an der Bestimmung nicht weiter fest- halten wolle. Dieses nur zur theilweisen Rechtfertigung des neuen Vorschlags der Deputation. Was diesen letzteren seinem materiellen Inhalte nach anlangt, so muß ich cs, wie ich schon bemerkt habe, den übrigen Mitgliedern der Deputation über lassen , hierüber und dafür sich auszusprechen. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Das Schwei gen der Staatsrcgicrung in der vorige» Sitzung über diese An gelegenheit kann derselben in keiner Weise zum Vorwürfe gemacht werden, da sie selbst durch die gemachten Einwände überrascht und in dem Falle war, den Gegenstand weiter zu erwägen, und hierzu die Zwischenzeit benutzt hat, nunmehr aber auch die Ver pflichtung hat, ihre Bedenken unbeschränkt der geehrten Kam mer vorzulcgen. König!. Commissar 11. Schaarschmidt: Dazu habeich noch nachträglich zu bemerken, daß, wie auch die Landtagsmit- thcilungen zeigen werden, schon in der vorige» Sitzung von mir darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß nach dem Mandat von 1773 schon jetzt ei» ausländischer Verleger den Schutz gegen Nachdruck in Anspruch nehmen kann. Weiter einzugchen, hielt ich deswegen nicht für rathsam, weil durch die Erörterungen darüber vielleicht Interessen geschadet werden könnte; aber heute ist cs durchaus ndthig geworden, ganz rückhaltlos über den Ge genstand zu sprechen. Referent Abg. To dt: Es werden die Landtagsmitthcilun- gen aber auch soviel Nachweisen, daß die Bemerkungen nicht bei §. 12, sondern erst bei §. 13, also nachträglich gemacht wor den sind, nachdem bereits Seiten der Kammer die Resolution gefaßt war, über Z. 12 nicht Beschluß zu fassen. Es können also die Bemerkungen, die zu K. 13 gemacht worden sind, mei nem Dafürhalten nach nicht als Vertheidigung der §. 12 gelten. König!. Commissar v. S cha a r sch m i dt: Sie ist gemacht worden, als ein Amendement zu §. 12 in Frage kam, und möchte wohl auch zu jeder Zeit geeignet gewesen sein, den Zweck zu er reichen. Abg. v. LHielau : Ich kann mich durch die von dem Herrn Rcgierungscommissar ausgesprochene Absicht keineswegs bestim men lassen, der Z. 12 sub b. beizurreten. Ich bescheide mich zwar, nicht hinlängliche Kenntniß von dem Buchhandel zu haben, und gebe die Schwierigkeit zu, hierüber ein bestimmtes Urtheil abzugebcn; ich glaube aber, daß seit 1773 sich die Verhältnisse des Buchhandels wesentlich anders gestaltet haben, da die Ver hältnisse seiner damaligen Existenz nicht mehr in Vergleichung mit dem jetzigen gestellt werden können. Ziehe ich nämlich tz. 12b in Betracht, so soll hierdurch dem commissionsweiscn Ver lage eines Ausländers ein Rechtsschutz verschaffe werden. Was ist es denn, was wir schützen wollen? Wir wollen denjenigen schützen, der besondere Kosten zur Herausgabe irgend eines Werks aufgewcndct hat, oder den, welcher als Schriftsteller ein Recht auf den Schutz seines geistigen Eigenthums und seines daraus zu gewinnenden matcriellcn Gewinnes hat. Nun frage ich, meine Herren, hat der französische oder englische Buchhändler bei der Herausgabe der englischen oder französischen Wecke, bei Bezah lung des Honorars an den englischen oder französischen Schrift steller, auf den Absatz im Auslande Rücksicht genommen, oder hat er des Auslands wegen seine Auflage mit größeren Kosten her- ausgcgeben, oder mit größerem Lüstre ausgestattet? Ich glaube keineswegs, er gibt deshalb dem Verfasser nicht mehr Honorar, und wird deshalb keine höhcrn Kosten auf die Ausgabe verwen den , und kann mithin von einem Verluste, den allein wir hier schützen wollen, gar nicht die Rede sein. Wenn nun hinzu kommt, daß der ausländische Buchhändler oder Schriftsteller dar an vollständigen Schutz erlangt, wenn in seinem Lande dem Deutschen ein gleicher Schutz gewährt wird, wenn der auslän dische Buchhändler, wenn er das Verlagsrecht eines deutschen er wirbt, ebenfalls geschützt wird, so sollte ich meinen, wäre das der vollkommenste Schutz, der den Ausländern gewährt werden kann. Ich muß aber allerdings fürchten, daß, wenn wir weiter gehen, wir nichts weiter bewirken werden, als der Spekulation Thor und Thür öffnen, und, ohne dem Buchhandel wesentlich zu nützen, große Vcrtheuerung der Bücher veranlassen. Abg. Tz schucke: Ich bin der geehrten Deputation sehr dankbar, daß sie die Bedenken, welche in voriger Sitzung über §. 12 aufgestellt worden sind, berücksichtigt und nunmehr den Wegfall des Satzes b in §. 12. beantragt hat. Allerdings mußte auch ich in der letzten Sitzung annehmcn, daß die Regie rung die Bedenken für den Wegfall dieser §. für genügend hielt, da sie schwieg, und ich nicht voraussctzen konnte, daß sie erst ndthig hätte, sich nochmals damit vertraut zu machen. Ich mußte annchmcn, daß die Regierung schon mit den Gegenständen der Gesetzvorlage vertraut sei. Wenn der Herr Commissar sagte, daß das Mandat von 1773 für den ausländischen Buchhandel einen liberaler» Gesichtspunkt annehmc, als jetzt ausgesprochen werde, so hat er andererseits zugebcn müssen, daß die Bestim mungen des Mandats von 1773 gar nicht in Anwendung ge kommen sind; sie scheinen also sehr unpractisch gewesen zu sein. Ich weiß daher keinen Grund, wie es kommt, unpractische Be stimmungen in das jetzige Gesetz wieder aufzunehmen, welche nach Z. 19 aufgehoben werden sollen. Es handelt sich überhaupt gar nicht um die Auslegung des Mandats von 1773, sondern darum, was für zweckmäßig gehalten wird, um in das neue Gesetz ausgenommen werden zu können. Der Abg. v. Lhielau hat schon bemerkt, daß, wenn wir die §. nach dem Vorschläge der Regierung annchmcn, Benachthciligung des Buchhandels stattsinden muß, es treten aber auch Nachtyeile für das Publi cum ein. Wenn wir hier ein Gesetz geben, was die Vortheile der Buchhändler und Künstler beabsichtigt, so ist cs andererseits ganz gewiß nothwendig, Bestimmungen zu treffen, nach welchen auch die Rechte d.s Publicums gesichert werden, und ihm Gele genheit gegeben ist, Gegenstände der Literatur und Kunst auf möglichst billige Weise anzuschaffen. Die Literatur ist doch nicht der Buchhändler wegen da, sondern die Buchhändler der Litera tur wegen. Ich lasse nunmedr mein Amendement, welches ich in der letzten Sitzung gestellt habe, fallen, und stimme in allen Punkten mit der Deputation gegen die Regierung. Vicepräsidenc Eiscnstuck: Daß diese Bestimmung, wie sie unter b in Z. 12 enthalten ist, mancherlei Schwierigkeiten bei der Ausführung haben wird, ist der Deputation nicht entgangen, als sie zum ersten Mal den Gegenstand bcrathen hat. Schon damals neigte man sich Seiten der Deputation dem zu, daß diese Bestimmung wegfallen möchte. Später hat man die An sicht geändert, nunmehr nachdem in der Kammer so vielfach da gegen gesprochen worden ist, hat die Deputation sich für ver pflichtet gehalten, den Gegenstand einer nochmaligen Erwägung zu unterwerfen. Das ist gestern geschehen, und nun ist die Deputation zu dem Resultate gelangt, welches vorgelragen worden ist. Es ist nicht zu verkennen, daß, wenn man Hoff nung geben will, daß die Bestimmungen der Z. 11 wegen der Reciprocität Erfolg haben sollen, dieser Absicht ganz entgcgen- gehandelt wird, wenn in Z. 12 das b stehen bleibt; bleibt das b, wie es jetzt ist, in dem Gesetz stehen, so kann man kaum absehcn, wie andere Staaten daran Interesse finden sollten, Re-
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