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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1843
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- 1843-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1843
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- Deutsch
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1009 31 10 HO ciprocirät zuzugestchen, die man in Aussicht gestellt hat. Nach dem ich die Ueberzeugung gefunden habe, daß andere Staaten nicht abgeneigt seien, diese Reciprocität zuzugestchen, so ist dies ein Grund mehr für mich, dieser Absicht entgegen zu handeln, wenn wir das d stehen laßen. Das wollte ich als Kammermitglied gesagt haben, abgesehen vom Deputations- mitgliede; und Alle weiden meiner Ansicht bestimmen, welche von dem Nutzen für das buchhändlcrische und literarische Inter esse und für das Staatsintereffe sich überzeugen können. Königl. Commiffar 1>. S ch aarschmrdt: Zuvorderst muß ich die Andeutung zurückweisen, daß ein kbnigl. Commissar erst Tage gebraucht hatte, um sich mit einem Gegenstände vertraut zu machen, der nicht blos vor dem Entwerfen des Gesetzes, son dern auch bei den Verhandlungen mir der Deputation vielfach hat erwogen und besprochen werden müssen. Die Bezugnahme auf dieses Gesetz ist schon in der vorigen Sitzung, aber freilich aus,dem angedcutcten Grunde mit einer gewissen Schonung und weniger tief eingehend erfolgt. Es kommt bei der Sache lediglich darauf an, ob und inwieweit die sächsische zweite Kammer die bisher viel gepriesenen liberalen Bestimmungen der Gesetze gegen den Nachdruck ganz verlassen und auf den Satz eingehen «volle, daß man blos Rechte von Inländern schütze. Es ist Sachsen wegen seiner bisherigen Grundsätze viel gepriesen worden und Leipzig hat sich unter deren Bestehen rücksichtlich des Buchhandels wohl befunden. Allein ganz abgesehen davon, muß nun wohl auch hauptsächlich darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Zweck, der zunächst bei den beabsichtigten Amen dements verfolgt werden sollte, bisherigen fllnternchmungcn der Art einen Schutz zu gewähren, nicht erreicht werden kann. Denn jedenfalls würde bis zum Erscheinen des künftigen Ge setzes das bisherige Recht gelten. Ich muß übrigens darauf zu- rückkommcn, daß das Mandat von 1773 weder vergessen, noch unpraktisch geworden ist, sondern überall und durchgehends bei den Behörden Befolgung findet und finden muß. Allein wieder holen muß ich: wenn bis jetzt Unternehmungen der Art ignorirt worden sind, so mußte das geschehen, weil kein Kläger auf trat, da der Nachdruck blos auf den Antrag des Betheiligten verfolgt wird. Präsident I). Haase: Ich habe in der letzten Sitzung mir erlaubt, zu Motivirung meiner Bestimmung die Grunde anzu- gebcn, warum ich die Bestimmung k> in ft 12 nicht billige. Die so eben von dem königl. Herrn Commisiar gegebene Erklärung veranlaßt mich, dem, was ich früher bemerkt, noch Folgendes hinzuzufügcn: Das Mandat von 1773 dürfte die Bestimmung in der ft 12 unter b, meiner Ansicht nach, wohl nicht rechtfer tigen. Auch dieses Mandat stellt in Bezug auf das Ausland an die Spitze das Princip der Reciprocität oder der Re torsion, wie dies in dem vorliegenden Gesetzentwurf ft 11 ge schehen ist. Nur insofern also schützt es den Verleger im Aus lande, als dieses den sächsische» Verleger schützt, es will durch aus ein reciprokes Rechtsverhältniß. Dieser Grundsatz wird auch durch die zweite Paragraph«: deßelbcn nicht aufgehoben; es begünstigt in dieser nur den Beweis, welchen der Ausländer nach der allgemeinen Rechtsregel: daß, wer eine Lhatsache be hauptet, diese auch dartkun müsse, zu führen hätte, insofern, als es in der ft 2 die Vermuthung dafür gelten läßt, daß das betreffende Ausland, dem der in Sachsen Schutz suchende Verleger angehdrt, uns gleichen Schutz gewähre, mit einem Wort, es setzt beim Auslande voraus, daß auch wir in solchem ein gleiches Recht auf Schutz bei ihm haben. Als Grund dieser Voraussetzung, in Folge deren cs dem Ausländer gestattet, sein Werk bei uns cintragen lassen und dadurch Schutz zu erhalten, gibt es an: weil der Beweis, daß das betreffende Ausland uns auch schütze, schwer zu führen, vielleicht in dem gegebenen Falle ganz unmöglich sei. Das Piincip steht also auch im Mandat von 1773 fest, daß blos Reciprocität gelte, das nämliche Princip, was in ft 1 l ausgestellt ist, und wenn daher nachgewiesen wird, daß das betreffende Ausland uns nicht schützt, wenn jene Vcr- muthung durch den Beweis des Gegcnlheils aufgehoben wird, schützt auch das Mandat von 1773 den Ausländer nicht. Ist cs nun notorisch, daß z. B. Frankreich uns nicht schützt, so können auch französische Verleger noch jetzt nicht durch Bezugnahme auf das Mandat von 1773 hierländiscden Schutz für ihre Ver lagswerke ansprcchen- Dazu kommt, daß, wie der Abg. v- Thielau richtig bemerkt hat, der jetzige Buchhändlcrstand jetzt ein ganz anderer ist, als damals. Wir machen eben deshalb neue Gesetze, um die mit der Zeit veralteten entweder gänzlich auf zuheben, oder um sie der Zeit anzupassen, daher kann das Man dat von 1773, selbst wenn cs dem Ausländer unbedingt Schutz gewährre, zur Rechtfertigung der Bestimmung d. in ft 12 nicht angezogen werden. Ich bemerke, daß auch, wenn dem so wäre, die Regierung selbst eine Schmälerung des Schutzes, welche» sie dem Auslände durch das Mandat von l773 gegeben hätte, für rathsam gefunden und angeregt, indem sie in dem Satze b ft 12 Beschränkungen vorschlug und genehmigte. Wenn man der Deputation zum Vorwurfe macht, sie zeige sich in Beziehung auf das erwähnte Mandat minder liberal als die sächsische Ge setzgebung im Jahre 1773, so hat die Negierung durch die von ihr vorgeschlagene Beschränkung sich ebenfalls minder liberal ge zeigt. Ich suche übrigens keine Liberalität da, wo blos Rccipro- cität stattfinden soll. Die Liberalität, welche hier zu wünschen ist, und welche den Buchhandel heben wird, ist nicht die Libera lität, die man dem Auslande angedcihen läßt, das nicht gleich liberal gegen uns ist, sonder» es ist die, welche man gegen den sächsischen Buchhändler, Drucker und Herausgeber übt. Aus die sen Gründen werde ich gegen den Satz sud b. ft 12 stimmen. Wollten wir das Mandat von 1773 beibchalten und es so aus legen, daß es den Ausländer unbedingt schütze, so wäre cs das Kürzeste, wir strichen die §ft 11 und 12 ganz weg und stellten als allgemeinen Grundsatz auf: es dürfe gar Nichts, was ir gendwo im Auslande gedruckt worden, im Jnlande nachgedruckt werden; dies würde, wenn auch nicht gut, doch wenigstens con- sequent sein. Endlich dürften auf den Grund des Mandats von 1773 die seit diesem Jahre in Sachsen öffentlich veran stalteten Abdrücke eines ausländischen Verlagswcckes keincs- weges als Nachdruck behandelt werden, und ebensowenig die Gerichtshöfe daraus sprechen, wenn der Ausländer jetzt mit ei nem derartigen Ansprüche gegen einen Inländer aufcrätc. Königl. Commissar 0. S ch a ar sch m i d t: Ich bedauere, mit dem Herrn Präsidenten selbst in Diskussion kommen zu müssen Präsident v. Haase: Ich habe bereits bemerkt, daß ich nicht discutire. Ich habe blos meine Abstimmung motivircn wollen und werde daher auf Entgegnungen mich jeder Antwort enthalten. Königl. Commissar 0. Sch aar sch midt: Ich muß dem entgegnen, daß nach dem Mandate von 1773 durch den Eintrag der Beweis der Reciprocität nicht blos erleichtert, sondern geradezu erspart werden soll. Es heißt nämlich: „da ein solcher Beweis öfters Schwierigkeiten unterworfen, theils auch in manchen Fällen unmöglich sein könne", d- h. doch ganz deutlich, daß der Rechtsschutz auch dann gewährt werden soll, wenn es nicht möglich ist, zu beweisen, daß Reciprocität statl- finde, wenn sie mitbin nicht stattsindet. Es ist übrigens die Bestimmung von 1773 höchst liberal, und eben deßwegen hat die Regierung sich bewogen gesehen, diese Bestimmung zwar nicht völlig aufzuheben, wohl aber auf eine Weise zu beschränken, daß damit das Wohl des sächsischen Buchhandels vereinbart werde. Das schien dadurch möglich, wenn man den Rechtsschutz abhängig macht von der Voraussetzung, daß bei ausländischen Verlagsartikcln zugleich ein sächsischer Unterlhan bctheiligc sei. Abg. Braun: Ich weiß nicht, was der Regierungscom- missar, der so eben sprach, unter der Schonung versteht, deren er sich beflissen haben will. Aber ich glaube das zu wissen, daß die Kammer keineswegs eine solche Schonung beansprucht. Was die Sache selbst anlangt, so kann ich der Ansicht des Herrn Commiffars keineswegs sein, als ob die Gesetzgebung, welche sich in dem Mandate von 1773 findet, gegenwärtig wiederum erneuert werden soll. Ich kann dieser Ansicht nicht sein, aus dreifachem Grunde nicht. Erstens deswegen nickt, weit 1773 eine ganz andere Zeit in der Literatur war; 1773 waren die literarischen Berührungspunkte Sachsens mit dem Auslände, mir
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