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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- Band
- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1287 37 1283 lasse» werden, unnütze Bücher in die Welt zu schicken, so reicht die Nachcensur noch gar nicht aus, alle Möglichkeiten der Act zu verhindern. Denn dann bleibt immer noch übrig, daß die Buchhändler und Buchdrucker den Censurbehörden besonders zu- bereitcte Exemplare einer Druckschrift vorlegen und somit die Censurgesetze ganz umgehen. War daher schon die erste Deputation der vorigen zweiten Kammer gegen die Beibehaltung dsr Nachcensur, oder, wie sic im vorigen Gesetzentwürfe genannt wurde, der Vertriebs« laub- niß, so ist dies die Deputation umsomehr, als sie solche mit der §.36 der Berfaffungsurkunde, die eine größere Befreiung der Presse verheißt, während durch die Nachcensur eine größere Beschränkung zu Lage gefördert worden ist, ganz unver träglich findet. Nun haben zwar die Herren Regierungscommissarien, denen diese Ansichten der Deputation mitgcthcilt worden sind, jeden falls in Anerkennung der Richtigkeit derselben, hierauf zu er kennen gegeben, daß die Absicht der Slaatsrcgicrung dahin gehe, in dieser Beziehung eine Aenderunq eintcetcn zu lassen, dergestalt, daß in Zukunft eine der Censur des Einzclcensors unterworfen gewesene Schrift nicht mehr auch noch dem Censur- colllcgium vorgelcgt, sondern nur einer nochmaligen Revision und Vergleichung des nämlichen Sensors unterstellt werden solle. Es soll jedoch diese Aenderung nicht durch das Gesetz, sondern auf dem Verordnungswege verfügt werden. Allein so dankbar dieses Zugeständniß acccptirt werden muß, so kann die Deputation doch nicht mit der Art und Weise, wie es verwirklicht werden soll, sich einverstanden erklären. Sie erachtet es vielmehr für unumgänglich nöthig, hierüber durch das Gesetz Bestimmung zu treffen, einmal weil die Angelegen heiten der Presse verfassungsgemäßcr durch ein wirkliches Gesetz zu rcguliren sind, dann aber auch, weil, was den vorliegenden Punkt insbesondere anlangt, dadurch Gewähr geleistet wird, daß er nicht, wie 1836 geschehen ist, bei etwa veränderten Ansichten darüber wieder ohne Beirath der Stände abgeändcrt wird. Demgemäß schlägt die Deputation vor, hier, also hinter §. 1 1> -- und zwar hier deswegen, weil die ersten beiden §§. der Presse Vergünstigungen gewähren sollen, während die nun folgenden Controlemaßregeln enthalten, als weshalb denn auch dieser Gegenstand gerade an gegenwärtiger Stelle des Berichts abgehandelt worden -ist — eine §. mit der Bezeichnung §. 1 o des Inhalts cinzuschalten: „Die Ausfertigung von Censur- und Vcrlagsscheinen, sowie die Ein holung einer bcsoudcrn VertriebSerlriubniß ist, außer in den §§. 4 und 5 der Verordnung vom 5. März 184k bestimmten Fällen, von dem Zeit punkte an, wo diese« Gesetz in Wirksamkeit tritt, nicht weiter erforderlich. ES werden daher alle diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Oktober 1836 und vom 20. Dccembcr 1838 , welche auf die dadurch in s -eben gerufene Nachcensur Bezug haben, hiermit gänzlich außer Wirksamkeit gesetzt, so daß zum Druck und Vertriebe von Schriften, welche der Ecnsur noch unterworfen bleiben, das von dem betreffenden Eensor erthcilte Im primatur völlig ausreicht, bei ccnsurfrcicn Schriften aber jede Art von Censur oder Nachcensur, insofern die erstere nicht freiwillig gesucht worden ist, in Wegfall kommt. Damit jedoch der Censor Gelegenheit hat, sich davon zu überzeugen, daß der Abdruck der von ihm censirten Schrift mit dem Manuscripte in sei ner vielleicht abgeändertcn Fassung nbercinstimmc, hat der Drucker sofort nach vollendetem Druck daS Manuskript oder den Censurbogcn zugleich mir dem nachherigeN Abdruck desselben (Aushängebogen) an den Censor abzulie- fern, welcher beides binnen längstens 8 Tage» nieder zurückzugeben hat." Hierbei hat man nur noch zu erinncin, daß, wenn dem am Schlüsse dieses Berichts zu stellende» Anträge wegen Zusammen fassung und Abänderung der prcßpolizeiu'chen Verordnungen von 1836, 1838 und 1841 Folge gegeben wird, dann allerdings die eben vorgeschlagcne Zusatzpacagraphe eine dem entsprechende ver änderte Fassung (vielleicht wie der Deputationebericht vom Jahre 1840 in Verfolgung des gleichen Zwecks zu §§. 20 und 22 vor schlug) zu erhalten haben wird. Diese 3 §§. würden denn die einzigen und eigentlichen Er leichterungen sein, welche das gegenwärtige Gesetz der Presse zu verschaffen bcstimmt wäre, wobei nur nochmals darauf aufmerk sam gemacht werden muß, daß §. 1 b nicht den Zweck hat, etwas Neues, vor der Verfassungsurkunde noch gar nicht Dagewesenes, zu begründen, sonder» vielmehr denjenigen Zustand der Presse wie der hcrzustellen, der vomJahre 1836 zurück gesetzlich anerkanntwar." Referent Abg. Lobt: Ehe die Berathung auf diese §. wirklich übergeht, muß ich mir das Wort deswegen erbitten, weil die Discussion über die vorigen HZ. geschlossen zu sein scheint. Ich muß dabei bekenne», daß, so verschieden auch die Ansichten darüber sein mögen, ob Censur oder Preßfreiheit besser sei, doch darüber keine Verschiedenheiten der Ansichten stattsindec, wenig stens soviel ich weiß, daß Censur und Preßfreiheit neben einander nicht bestehen können. Die Beweisführung des Herrn Regicrungscommiffars, daß Censur neben Prcßfrcchcit bestehen könne, ist mir daher neu gewesen: denn bis jetzt ist noch in kei ner deutschen Kammer, noch in keiner Scbrift auch von denen, welche sich als Anhänger der Censur erklärt haben, der Satz ausgestellt worden, daß Censur neben Preßfreiheit bestehen könne. Das das Eine das Andere ausschließt, darüber ist man einig, wie man auch sonst über die Sache selbst denken mag. Ferner ist eine Vertheidigung der §§., deren Wegfall die Deputation i» Vorschlag gebracht hat, versucht worden unter Bezugnahme auf die Vcrfassungsurkunde. Haben sich mehre Abgeordnete einer solchen Erklärung widcrfctzt, so muß ich es gleichfalls thun, da mit es nicht scheine, als erachtete die Deputation eine solche Er klärung für zulässig. Man muß allerdings zugeben, daß Maßregeln gegen den Mißbrauch der Presse getrosten wer den können und sollen; ich kann auch zugeben, daß diese sich aus §. 36 der Verfassungsurkunde ablciten lassen; aber diese dürfen dann nur nicht in Censur bestehen, weil, wie gesagt, die Censur der Preßfreiheit widerstreitet, diese letztere aber durch §. 36 garantirt ist, insofern nämlich jene Maßregeln gcgcn Miß brauch den Vorschriften der Verfassungsurkunde enkspiechen sollen. Die Verfassungsurkunde hat ohnehin nicht den Zweck die Rechte des Volkes zu schmälern, sondern sie zu erweitern, Censur hatten wir schon vorher. Hätte man also eine Abänderung des früheren Zustandes nicht hcrbeiführen wollen, so hätte es der §. 36 nicht bedurft, sondern man hätte es beim Alten lassen können. §. 27, die man angezogen hat und welche so lautet: „Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigcnthum sind keiner Beschränkung unterworfen. als welche Gcscy und Recht vor- schreibcn," dürfte nach meiner Ansicht gleichfalls nicht als Be weis der commiffariscken Behauptung dienen. Es ist allerdings richtig, daß auf den Grund jener Bestimmung Beschränkungen cingesührt werde» können. Es wird Niemand bezweifeln», daß eben auf den Grund dieser §. Jedermann das Recht hat, sich seiner persönlichen Freiheit zu bedienen, wie es ihm beliebt; aber weil der Zusatz gemacht ist, würde man auch ein Gesetz geben können, daß Jemand sechs Lage lang frei heruingehn dürfe, am siebenten aber gebunden werden müsse. Würde eine solche Vorlage gemacht und erhielte sie die Zustimmung der Ständeversammlung, so würde sic nach der Verfassungsurkunde sich rechtfertigen lassen; denn allerdings sagt diese: Jedermann ist fiel, soweit das Gesetz nicht entgegen ist. Genehmigten wir also ein Gesetz der Art, so würde das Binden dadurch zulässig. Aber wir wollen und werden hierzu unsere Zustimmung nicht geben. Weil nun aber eben §. 2 bis 5 ebenfalls solche Be schränkungen in sich enthalten, so trägt die Deputation Beden ken, diese Paragraphe zur Annahme zu empfehlen. Was die Bezugnahme auf die preußische Gesetzgebung anlangt, so ist bereits im Bericht darauf hingewiescn, daß sie nicht passend ist. Preußen hat eine andere Staatsversassung als wir, und nament lich sind die dortigen Censur- und Preßrinrichtunaen zur Nach ahmung nicht geeignet. Es ist neulich wieder eine Censuivcrord- nung in Preußen erschienen, deren Uebertea^ung auf uns schwer lich Jemand empfehlen möchte, indem sie dem Censor möglich macht, Alles zu streichen, wozu er Lust hat. W-nn also unsre Constckulion Entfesselung der Presse verspricht, so können wir nicht auf das Beispiel Preußens zurückkommen. Es ist ferner gejagt worden, die hohen Strafen fänden sich auch in andern Theilcn der Lesetzgebung und seien also nichts Exccptioucllcs.
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