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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1289 37 1299 Ich habe sie aber, außer in den Gesetze» über die Hinterziehung von indirekten Abgaben, nirgends gesunden, und deshalb möchte das Beispiel aus dem Grunde nicht recht passend sein, weil wir in Bezug auf jene Gesetzgebung nicht freie Hand haben, sondern mit den übrigen Jollvereinsstaalen concurriren. Was den Wunsch des Abg. v. Tbielau anlangt, daß in Bezug auf die Zachcensur eine andere Einrichtung getroffen werden möge, so will ich ihm meinerseits nicht entgegentretcn- Es ist richtig, daß bei der zeilherigen Einrichtung nicht sowohl das wirtlich Gefähr liche und Bedenkliche unterdrückt wurde, sondern vielmehr das, was nach des Censors Meinung gefährlich oder bedenklich war, oder vielmehr was ihr nicht entsprach. Aus diesem Grunde sollte man aber auch die Einrichtung abändern, daß Eensorcn politi scher Blätter zugleich selbst Redactorcn sein können, denn wenn, wie es in Leipzig der Fall ist, der Herausgeber eines Blattes zu gleich Censor eines andern ist, so hat ec cs in der Hand, Alles zu hindern, was in diesem Blatte besprochen werden soll, aber mit der Tendenz seines Blattes nicht übereinstimmt. Gleiche Ursa chen müssen gleiche Wirkungen hervorbringcn. — Es hat nächst- dcm ein Abgeordneter bemerkt, es liege keine so große Gefahr in der die die Negierung vorgclcgt habe, den» es lasse sich voraussetzen, daß, wenn vielleicht auch einige bedenkliche Stellen in einer Schrift vorkämen, doch deswegen nicht Consiseation aus gesprochen werden würde. Dem dürfte aber die zeitherige Er fahrung widerstreiten ; denn man hat oft eine ganze Schrift nicht erscheinen lassen, wenn auch nur ein oder zwei Blätter, oder noch weniger anstößig darin gefunden worden waren, und es gibt also die zeitherige Erfahrung keine Garantie für die Zukunft. — Wenn ich übrigens auch zugebcn könnte, daß ein so großer Nachthcil in Bezug auf die Kosten für die Betheiliglcn aus der Annahme der vorliegenden Bestimmung nicht heroorgehcn werde, so müßte ich doch immer der Paragraphe widersprechen, weil sie der Idee der Befreiung entgegen ist. Wenn einmal 1 ausspricht, cs sollen Schriften über 20 Bogen von der Aufsicht befreit sein, so muß man auch den Betyeiligtcn so viel Vertrauen schenken, daß sie sich durch die Strafen von dem Verbotenen werden abhalten lassen. Hat man dieses Vertrauen nicht zu ihnen, so muß lieber §. I. nicht gegeben werde», denn ß. 2 bis ö heben das gerade wie der auf, was Z. l zugesteht. Wenn Z. 1 Freiheit der Presse aus spricht, so bringen §. 2 bis 5 die Censur wieder herein; schon aus dieser einzigen Rücksicht würde ich mich bestimmt fühlen, unter allen Umständen gegen die Paragraphen mich zu erklären. Allerdings wird viel darauf ankommen, was die Regierung in dieser Beziehung thut. Die Deputation ist der Meinung gewe sen, daß hierüber noch eine Vereinbarung werde zu ermöglichen sein, obgleich sie bis jetzt in den Vcrhanclungen mit der Deputa tion noch nicht erfolgt ist. Es wird davon gewiß das Schicksal des Gesetzes bei der Kammer abhängig sein. Gesetzt aber auch, es würde Seiten der Ständeversammlung anders beschlossen, als von der Deputation beantragt worden ist, so wird wenigstens die Wirkung des Gesetzes und d-.r Beifall des Publicums am Gesetze von diesen Paragraphen abhängig sein. Die Regierung hielt in dieser Beziehung sola,c Maßregeln früher selbst nicht für nöthig; denn weder der Gesetzentwurf von 1833, noch der von 18-tO, welcher doch die Vertriebserlaubniß sanciionice» wollte, enthiel ten von diesen vier A auch nur das Geringste. Ist aber früher eine beschränkende Maßregel der Art nicht nöleiig gewesen, um so viel weniger kann sie jetzt nöthig sein, je weilec wir uns von den Jahren 1830 bis 1832 entfernt haben, wo die Beschränkun gen d.r Presse getroffen worden sind. Ich ralhe also der Kam mer dringend an, in diesem Punkte mit der Deputation sich zu einigen; gejchi.ht dies nicht, so kann die Deputation das Gesetz nicht mehr zur Annahme empfehle». Peäsidcnt 1>. Haase: Es ist von den Abgeordneten v. Tlne- lau ein Amendement eingereicht worden, welches so lautet: „D.r Verfasser einer nach vorqängigcr Censur zum Druck gelassenen Schrift kann we.,en des Inhalts, insoweit nicht Injurien gegen Privatpersonen in Frage kommen, nicht zur Verantwortung ge zogen werden." Dasselbe s.U bei Z. pa oder >> einlreten, und es wird später darüber an geeigneter Stell- in dem Gesetzentwürfe abzustimmcn sein. Abg. v. Thielau: Der Gesetzentwurf ist so verändert worden, daß ich in der That nicht weiß, wo das von mir gestellte Amendement einzuschalten sein möchte, welches.der Z.7 der Bun- dcsbcschlüsse rnlnomme» ist, und wo ausdrücklich steht: „Die Verfasser, Herausgeber und Verlcger der unter der Hauplbe- stimmung der Z. 1 begriffene» Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei." Ich möchte sehr wün schen, daß diese Bestimmung in unser Gesetz ausgenommen würde, da in andern Staaten nicht darnach verfahren worden ist. Ich werde später weiter darüber sprechen. Referent Abg. To dt: Würde es dem Herrn Antragsteller nicht genehm sein, wenn der von ihm beantragte Zusatz §. hinter tz. 1 >e eingeschaltet würde? Abg. v. Thielau: Ich bin ganz damit einverstanden. Staatsminister Nostiy und Jänckendorf: Nur wenige Worte zur Entgegnung auf die Aeußcrnng des Herrn Referenten, daß die Bestimmungen, um die es sich hier handelt, ganz neu und in den, früher» Gesetzentwürfe nicht enthalten seien. In dem früher» Gesetzentwurf bedurfte es dieser Bestimmungen gar nicht, weil dort die Vertriebserlaubniß ausgenommen war, welche das ersetzte, was jetzt hier bestimmt wird. Uebrigcns dürfte es jetzt an der Zeit sein, auf das, was Seite 673 von der geehrten De putation in Bezug auf die sogenannte Nach- oder Rccensur ge äußert worden ist, zu entgegnen. Es ist so oft von dieser Nach- ccnsur, Rccensur und Doppelcensur, und wie immer man sie be zeichnet, die Rede gewesen, daß ich mich verpflichtet fühle, über die Art und Weise, wie es damit bisher gehalten worden ist, auf Grund einer officiellcn Nachweisung Auskunft zu geben. „Das jetzige Verfahren bei Ectheilung der Censurscheine ist im Wesentlichen Folgendes: Der Drucker:c. sendet daS ccnsirle Manuskript oder rcsp. den censirlen Satzbogcn in die Canzlei des CensurcoUegii; gewöhnlich wird gleich eine größere Anzahl von Schriften auf einmal gebracht. Häufig und namentlich bei sol chen Büchern, wo eS sich sofort übersehen läßt, wird der Cen- surschcin sofort ertheilt. Bei solchen Werke», bei denen der Censor Vieles gestrichen, oder bei solchen, die schon dem Titel nach darauf Hinweisen, hat vor Ausfertigung des Ccnsurschcins das Buch ein Mitglied d.s CensurcoUegii oder dessen Vorsitzen der sofort zu prüfen. Diese Prüfung hat den Zweck, zu er messen, ob vielleicht höhere oder solche Rücksichten vorhanden sind, Einzelnes zu streichen oder das Ganze zu unterdrücken, die dem Censor auf s ei n em Sta n dp unk t c nicht bekannt sein konnten; aber auch zu prüfen: ob der Drucker feine Pflicht gethan und der Andeutung des Censors gehörig nachgekommen sei. Im ersten Fall und wenn also aus Hökern Staats- rücksichten das Ccnsurcolleginm der Ansicht ist, daß das Buch unterdrückt oder Einzelnes daraus entfernt werden müsse, ist je desmal Vortrag zum Ministerio des Innern zu erstatten. Im andern Falle und wenn sich bei der Prüfung und Vergleichung des Censurercmplars mit dem censirlen Manuskript oder dem Satzbogcn findet, daß Abweichungen Vorkommen, ermißt das Cen- surcollcgium, ob der Ccnsurschein dennoch gegeben werden soll, oder ob die Sache zu untersuchen sei. Leider muß hinzugefügr werde», daß die Fälle solcher Abweichungen außerordentlich häufig Vorkommen, daß aber, wo es nicht dringend nöthig ist, um der Censurvorschrift zu genügen, nicht leicht die Untersuchung ange- ordnet wird, weil das Censurcollcgium von der Ansicht ausgcht, dergleichen Maßregeln nur da cintreten zu lassen, wo es der Zweck erheischt, nicht aber da, wo blos aus Versehen wider die Form gefehlt worden ist; es wäre denn, daß in einer und derselben Druckerei der Fall häufig vorkäme. Daß die Ausfertigung und Aushändigung des Ccnsurscheins soviel als nur möglich beschleu nigt wird, kann versichert werden; es ist auch noch nicht eine ein zige Klage über Verzögerung zur Kcnntniß des CensurcoUegii gekommen." — Wenn übrigens bei etwa 2000 Censurscheine» beiläufig 12 Fälle vorgekommen, wo ein anrtliches Einschreiten erfolgte, so zeigt sich darin gewiß das Schonende des Verfahrens der Behörde. Ich habe dies mitgetheilt, obwohl künftig, falls das Gcsetz zur Ausführung kömmt, die Censurscheine wegfallen; jedenfalls wird daraus hervocgehen, daß mit aller Schcnung vec-
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