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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1293 37 1294 von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Person desjenigen bekannt ist, der sie unter ihrer Vermittelung zur Veröffentlichung bringt. — Auf diese Strafe ist dann zu erkennen, wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter (§. 4), von der Behörde dazu aufgefordert, keine Auskunft zu ertheilen vermag, oder die cr- theilte sich als eine ungenügende oder wahrhcitswidrige erweist, insofern nicht in letzterem Falle eine höhere Criminalstrafe ein- tritt." Nun frage es sich, ob die andere Fassung der Deputa tion, welche an die Stelle dieser §. treten soll, von der Kam mer angenommen wird oder nicht; würde sie nicht angenommen, so wäre nicht allein der Vorschlag der Deputation, sondern auch §. 5 im Ganzen wie im Einzelnen abgelehnt; wenn aber die §§. 2 bis 5 zur Zeit noch intact bleiben, so würde Jeder freie Hand behalten, bei den von der Deputation vorgeschlagenen §§. noch auf diese oder jene Bestimmung der §§. 2 bis 5 zurückzu- kommcn. Referent Abg. Tobt: Eine solche Abänderung würde auch dann noch angehcn, wenn über §. 2 bis 5 bereits abgestimmt ist- Ich habe es nicht für nothwendig gehalten, halte cs aber für zweckmäßiger, wenn sogleich über §. 2 bis 5 Beschluß gefaßt wird. Es wird das nichts schaden, selbst wenn nicht einmal die von der Deputation vorgeschlagencn Einschaltungsparagraphen angenommen würden; denn wir hätten dann nur Etwas nicht, was wir früher auch nicht hatten. §. 1 soll eine einzelne Be stimmung in Bezug auf die Presse treffen, soll aussprechen, daß Schriften, die nach der Bundesgesetzgebung keiner Censur unterworfen sind, auch in Sachsen nicht mehr censtrt werden sollen. Weiter enthält die Bestimmung von §. t und das ganze Gesetz Nichts; das deutet auch schon die Ueberschrift an. Es bedarf überhaupt der §§. 2 bis 5 nicht, das hat die Deputation bereits dq,rgethan; es bedarf ihrer nicht, weil man früher die in ihr enthaltene Bestimmung gleichfalls nicht für noehwcndig ge halten hat. Ich glaube also, es kann bei der Regel bleiben, daß zuerst über das, was die Deputation vorschlägt, abgestimmt wird. Präsident 0. Haase: Die Deputation hat vorgeschla gen, daß zunächst über die Ablehnung der §: 2 — 5a abge stimmt werde und dann erst über §. 4 c, sowie über die folgen den Zusatz-§§. Ick — 11c. Diesen Vorschlag empfiehlt sie als den einfachem- Abg. v. d. Planitz: Ich trete der Ansicht des Abg. v. Thie- lau bei; denn würde es z. B. mir nicht möglich sein, ein von mir beabsichtigtes Amendement zu §. 11c in der Kammer durch zubringen, so würde ich unbedingt für die §§. stimmen, welche der Gesetzentwurf enthält, und gegen das Deputationsgutachten. Sollte also jetzt schon die Abstimmung sich gegen den Gesetzent wurf aussprechcn, so wüßte ich nicht, wie ich mich zu verhal ten hätte, und müßte daher schon gegenwärtig gegen den Gesetz entwurf stimmen. Ich glaube, daß der Grundsatz: daß Anony mität des Verfassers nur dann aufhdren soll, wenn das Ge richt eine Ehrenkränkung in der Schrift vorsindet und darauf erkennt, nicht richtig ist und böswilliger Verleumdung Thor und Thür öffnet. Ich beabsichtige daher, in dieser Beziehung ei» Amendement zu stellen, und halte es für sehr wünschcns- werth, daß die Kammer schon jetzt darüber befragt werde: ob sie schon jetzt über den Wegfall oder die Annahme der §. abstim men will- Präsident v. Haase: Auf jeden Fall wird cs keinem Mir- gliede benommen sein, ein Amendement zu stellen. Abg. v. d. Planitz: Wenn aber mein Amendement nicht angenommen würde, so würde ich gegen den Depulationsbericht stimmen. Abg. Clauß: Ich bin der Ansicht, die der Herr Referent ausgesprochen hat, daß §§.2 — 5 mit der §. 1, welche eine Be freiung von der Censur gewähren soll, nicht im Zusammenhänge stehen. Es handelt sich jetzt aber nicht um §. I, sondern um Wegfall der §§.2 — 5, und folglich muß ich hier der gegenthei- ligen Meinung sein, daß die Einschaltungen, die §§. I -r bis 11c, welche die Deputation anstatt der §§. 2 — 5 in das Gesetz auf zunehmen vorschlägt, vollständig voran zu bcrathen seien, ehe die Kammer mit Ueberzeugung sich über den Wegfall der §§.2 — 5 erklären kann. Demnach würden die zum Ersätze vorgeschlagencn Paragraphen sämmllich vor der Ablehnung der §§. 2—5 der Diskussion zu unterwerfen sein. Abg. Sachß e: Ich könnte auch nicht wünschen, daß über die Dcputationsparagraphc» jetzt abgestimmt würde, ehe über die §§. des Gesetzentwurfs abgestimmt ist, da ich bei der Discussion über §. 1 ck und 1 e einige Bedenken vorzubringcn beabsichtige. Referent Abg. Todt: Seine Bedenken vorzubringen, bleibt dann Jedermann noch unbenommen, und wenn §. 2—5 in Weg fall kommen, so können noch statt der vorgcschlagcnen §-8 zehn andere eingeschaltet werden; ebenso wie von den Seiten der De putation vorgeschlagenen mehre in Wegfall kommen können. Es ist uns noch jeder Beschluß Vorbehalten. Ich glaube also, cs muß zunächst doch über den Dcputationsvorschlag zu §.2 — 5 abgestimmt werden. Abg. v. Thielau: Nach dem bisherigen Grundsätze der Kammer kann der Inhalt einer abgcworfenen §. auch in verän derter Gestalt oder mit andern Worten nicht wicdcrgebracht wer den, ebensowenig wie ein Amendement, was einmal abgeworfen ist. Freilich, will die Kammer sagen, daß man eine abgcwor- fene §. als Amendement wiederbringcn könne, so ist das etwas Anderes. Ich frage den Herrn Präsidenten, ob das nicht der Fall ist? Präsident O. Haase: Auch ich schließe mich der Ansicht dcS Abg. v. Thielau an. Im Resultate wird cs dasselbe sein, ob wir den von der Deputation vorgeschlagencn Weg oder den entgegcn- stehcnden betreten. Abg. Braun: Gegen die von dem Abg. v. Thielau vor geschlagene Abstimmungsweise habe ich nichts Wesentliches einzu- wendcn. Präsident 0. Haase: Ich frage also: Ist die Kammer damit einverstanden, daß zuvörderst §. I ck u. s. f. vorgetragen und berathcn und alsdann über dieselben Beschluß gefaßt werde, che wir zu der andern Frage über §. 2 —5a im Gesetzentwürfe übergehen? — Einstimmig Ja. Präsident I). Haase: Wir fahren also im Vortrage wei ter fort. Referent Abg. To dt: Im Berichte heißt cs nunmehr ferner: Kommt nunmehr die Deputation auf ihr über die §§.2 — 5 abgegebenes Gutachten zurück, so würden hier, nach §. 1c, zu Verhütung etwaigen Mißbrauchs in Folge der §. 1 ausgesproche nen Frcigebung und sonst zum Ersatz der in Wegfall gebrachten §§. 2—5 nachbesindliche §§. aufzunehmen sein. §. 1 6. „Die allgemeine polizeiliche Aufsicht über die Erzeugnisse der Presse wird durch die §. 1 getroffene Bestimmung in Bezug aus die der Censur nicht unterworfen gewesenen Druckschriften nicht ausgeschlossen." §. 1 °. „Die durch uncensirte Druckschriften verübten Vergehen sollen nach allgemein strafrechtliche» Grundsätzen, und zwar durch die Justizbehörden, untersucht und bestraft werden." §. 1 1 „Damit hiernächst über Schriften inländischen Verlag» , welche der Censur nicht unterlege» habe», die nöthige Controle geübt werden kann, hat der Verleger sofort nach deren Vollendung ein Eremplar an das Ministe rium des Innern einzuscnden. Für dergleichen Schriften wird dem Buchhändler keine Zahlung geleistet, dieselben werden vielmehr, wenn ihr Vertrieb nicht zu untersagen ist, an die öffentliche Staatsbibliothek abge geben." ?. 1k. „Den Verfasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacteur, Hrucker oder wer sonst darum an gegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen eine namentlich bezcichnetc oder sonst leicht erkennbare Person eine harte Beschuldigung aus gesprochen , oder eine sonstige Ehrenkränkuug enthalten ist. In diesem Falle können sich jedoch auch Redacteur, Verleger u. f. w. der gedachten Verbindlichkeit nicht durch das Vorgcben entziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, sowie der Drucker nicht durch den Vorwand, daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Sic können daher im Weigerungsfälle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch Geld-, oder, nach Befinden
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