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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1297 37 1298 frage also den Herrn Referenten, ob sie polizeilichen Maßregeln unterliegen würden? Referent Abg. Todt: Ich glaubte, der geehrte Abgeord nete fragte an, ob dergleichen anstößige Schriften mit polizei- chem Beschläge belegt werden könnten, und daher crwiedertc ich, daß Z. 5b Schutz dagegen gewähre, indem diese nach dem neuen Entwürfe so lautet: „Sowohl vor als nach Ablauf der §. 3 bestimmten Frist können censurfrcie Schriften, sowie überhaupt alle und jede im In- und Auslande gedruckte und erschienene Schriften jederzeit, insofern sich dazu Anlaß ergiebt, von oberen und niederen Verwaltungsbehörden mit Beschlag belegt und ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden." Abg. Brock Haus: Ich muß mir eine Bemerkung gegen den Abg. Sachße erlauben. Ich bin mit dem Criminalrcchte na türlich wenig vertraut, und unter allen Umständen weniger, als der geehrte Abgeordnete; allein der Punkt, den er herausgcho- ben hat, scheint mir ganz positiv durch eine Bestimmung un seres Criminalgesetzbuches getroffen zu sein, indem nach §. 309 desselben die Verletzung der Sittlichkeit durch Verbreitung un züchtiger Schriften und bildlicher Darstellungen mit Gefäng- niß bis zu einem Jahre bestraft wird. Wenn also eine Bestimmung des Criminalrechts für solche Fälle sorgt und die Polizei auch noch entschreiten kann, so scheint in der Lhat alle mögliche Garantie in dieser Hinsicht vorhanden zu sein. Abg. v- Thiel au: Ich muß gegen §. 1 g mir ein Be denken erlauben. Sie lautet: „Den Verfasser einer censirtcn Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Rcdactcur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann ver bunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete oder sonst leicht erkennbare Person eine harte Beschuldigung ausgesprochen, oder eine sonstige Ehrcnkränkung enthalte» ist." Mit dieser Fassung kann ich mich nicht einverstchcn; cs bedarf nicht gerade einer harten Beschuldigung, um Einen zu beleidigen, und doch soll blos bei einer solchen der, der sie ausgesprochen hat, genannt werden. Ich bin für Preßfreiheit, aber nicht für Anonpmität, die sich versteckt, um den Ersten Besten mit ihrem Gifte zu be spritzen , eine Art und Weise, die jetzt mehr oder minder ge bräuchlich wird, indem man in Schriften Pasquille cinvcrwebt, wo Personen zwar nicht namentlich genannt, aber doch so deut lich bezeichnet werden, daß kein Mensch über sie in Zw ifel sein kann. Anonymität werde ich nie begünstigen. Wer Etwas sa gen will, der habe den Mulh, seinen Namen zu nennen. Wer aber Jemanden beschuldigt, und nicht den Muth hat, cs ihm ins Gesicht zu sagen, den halte ich nicht für einen Ehrenmann, und den zu schützen bin ich nicht der Meinung. Ich würde also darauf antragen, daß es heiße: Den Verfasser einer censir- ten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redac- tcur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen irgend Jemand eine Beschuldigung oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist." Präsident I). Haasc: Der Antrag des Abg. v. Thiclau bei der Zusatz-§. lg geht dahin, daß der erste Satz derselben so gefaßt werde: „Den Verfasser einer Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redactcur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen irgend Jemand eine Beschuldigung oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist." Und ich frage die Kam-, mer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird sehr zahl reich unterstützt. Abg. Klien: Nur eine Frage zu dieser Z. Es ist hier gesagt: „wer sonst darum angegangen wird." Diese Fassung scheint zu weit zu sein; denn da kann man von Jemand ge zwungen werden, den Verfasser zu nennen, den man gar nicht kennt. Dazu kommt, daß in H. I k die Reihenfolge genannt ist, nach welcher Verantwortlichkeit eintrete» soll. Der Verbrei ter nimmt die letzte Stelle ein. Es sollte aber noch eine sechste Stufenleiter angebracht sein für diejenigen, die sonst darum an gegangen werden. Referent Abg. Todt: Es versteht sich, daß, wer angegangen wird, in Beziehung auf die Sache stehen muß. Es hätte auch gesagt werden können: die §. 1k genannten Personen"; ich will 10r Jahrgang. das nicht in Abrede stellen. Aber die hier beliebte Fassung ist nicht so undcutsjch, daß man nicht auf §. 1 k geführt werden sollte. Abg. Klien: Also hat die Deputation die Verbreiter mit darunter verstehen wollen. Referent Abg. Todt: Allerdings die Verbreiter mit. Abg. Klien: Wer sind dann die klebrigen? Ich glaubte, die Deputation habe sagen wollen: „wer sonst erweislich davon Kenntniß gehabt habe." Referent Abg. Todt: Die Reihefolge. der Verantwortlich keit gibt §. 1 k an- Wenn sich Jemand an den Verbreiter wen det, so wird dieser nun denjenigen nennen, von dem er di? Schrift zur Verbreitung überkommen hat. Es kann dies der Verfasser, der Herausgeber, der Drucker sein. Wer wissen will, was ihm der Verbreiter nicht sagen kann, muß sich nun an die klebrigen wenden. Weiter kann ich das Bedenken des Abgeordneten.nicht beseitigen. Ich habe cs nicht wcstcr verstanden. Abg. Klien: Ich glaubte, daß die Deputation einverstan den wäre, wenn es hieße: „oder wer sonst erweislich Kenntniß davon hat." Abg. Jani: Ich bitte ums Wort, Herr Präsident! Ich kann es mir auch nicht recht klar machen, welches Verfahren cintretcn soll, wenn sich in einer anonymen Schrift Jemand be leidigt findet. Es wird gesagt, man brauche den Verfasser nicht eher zu nennen, bis durch die Gerichtsbehörde ausge sprochen werde, ob wirklich eine Ehrenkränkung darin enthalten sei oder nicht. Welches Verfahren soll ich nun da cinschlagcn? Ich kenne zur Zeit den Verfasser noch nicht; cs gicbt mithin auch kein Gericht, bei dem ich ihn vorläufig belangen kann, und gleichwohl soll das Gericht vorher entscheiden, ob ich ihn belangen kann. Ich kann mir daher die Sache nicht anders vorstellen, als daß zu dem Ende ein Ehrengericht niedcrgcsctzt werden muß. Abg. Oberländer: Ick habe den Antrag des Abg. v. Thie- lau sehr gern unterstützt. Es läßt sich auch voraussehcn, daß er von der Kammer angenommen werden wird. Steuern wir mit starken Schritten auf die Preßfreiheit los, so müssen wir auch ihre Bedingungen vorbercilen. Mit einer ehrlichen, red lichen Preßfreiheit ist aber Anonymität und Pseudonvmität nicht verträglich. Jeder muß seine Sache vertreten. Durch die Anonymität wird aller und jeder Bürgcrmuth unterdrückt und jede feige Seele ist im Stande, den ehrlichen Mann zu brandmarken. Referent Abg. Todt: Ich glaubte, daß die Discussion viel leicht abgeschnitten wird, wenn hinsichtlich des Thielau'schen An trags eine Erklärung gegeben wird. Ich bin der Sache nach mit dem Vorschläge des Abgeordneten einvc:standen. Die De putation hat auch nur den Zweck vor Augen gehabt, welchen der Abgeordnete beabsichtigt. Es soll auch nach ihrem Vor schläge die Anonymität nicht begünstigt werden. Sie hat aber geglaubt, daß ihre Fassung geeigneter sei, diesen Zweck zu er füllen. Da die Unterstützung bewiesen hat, daß man mit dieser Fassung mehr erreichen zu können hofft, so habe ich kein Be denken, dem Anträge bcizutrcten. Es kann vielleicht der Herr Präsident die übrigen Mitglieder der Deputation unter nochma liger Mittheilung der Fassung hierüber fragen. Die Deputation könnte allenfalls den Vorschlag adoptiren- Präsident 1). Haase: Ich frage zunächst die Mitglieder der Deputation: ob sie der vom Herrn v. Thielau vorgcschlagenen Acnderung beitrcten? Abg. Braun: Ich bitte um nochmalige Vorlesung des Antrags. Präsident l>. Haase: Der Antrag lautet so: „Den Ver fasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Hausgeber, Verleger, Redactcur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen irgend Jemand eine Beschuldigung oder eine sonstige Ehrcnkränkung enthalten ist." Abg. Klinger: Ich werde bei der Fassung der Deputation stehen bleiben. Ich theile ganz die Grundsätze, welche von dem Abg. v. Thielau ausgesprochen worden sind. Auch 'die Fassung der Deputation soll keine anderen enthalten. Allein nehmen wir 88
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