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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
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- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1209 37 1300 die Fassung des Antragstellers an, so scheint ein Zweifel dar über entstehen zu können, wer die Person ist, welche auf die Nennung antragen darf. Er beantragt: „irgend Jemand." Die Deputation geht aber weiter. Sic sagt: „wenn darin gegen eine namentlich bezeichnte oder sonst leicht erkennbare Person", also auch gegen die nicht mit Namen benannte, son dern nur durch andere Umstände erkennbare Person Verleumdung oder Beleidigung ausgesprochen ist. Den Abg. v. Thielau scheint besonders das bedenklich gemacht zu haben, daß gesagt ist: „eine harte Beschuldigung;" aber dieser Thcil der Fassung .wird dadurch gehoben, daß der Nachsatz folgt: „oder eine sonstige Ehrcnkränkung." Darunter ist Alles verstanden, was die Ehre irgend nur verletzen kann. Präsident l). Haase: Ich habe zunächst den Vorstand und die Mitglieder der Deputation um ihre Erklärung darauf zu er suchen. Viccprässdent Eiscnstuck: Auch ich kann mich nicht über zeugen, daß eine wesentliche Verbesserung durch den Antrag be wirkt werde. Es wird besser für den Bcrheiligten gesorgt, wenn die Fassung der Deputation beibchalten wird. Abg. Braun: Ich kann mich nur in derselben eben ange- dcutctcn Weise aussprcchcn, wenn ich auch die Grundsätze des Abg. v. Thielau in Bezug auf die Anonymität lheile, zumal da ich aus der von ihm gegebenen Fassung nicht recht erkennen kann, wer „irgend Jemand" sein oder wer das Recht haben soll, auf Nennung des Verfassers zu dringen. Soll es Jeder aus dem Volke sein können, jeder auch Nichtbelcidigte? Soll es Jeder aus dem Volke sein, so verletzen wir den Grundsatz des Erimi- nalrcchts, daß Injurien nur auf Antrag des Bctheiligten zur Strafe gebracht werden können. Deshalb halte ich die Fassung der Deputation für richtiger, zumal da schon der Nachsatz: „oder eine sonstige Ehrenkränkung" andcutct, daß die De putation nicht blos eine harte Beschuldigung, sondern jede Ehrcn kränkung zu dem Anträge auf Nennung des Verfassers für hin reichend halt. Sccretair 0. Schröder: Die Z., welche die Deputation vorgcschlagen hat, enthält noch vollständiger das, was der Abg. v. Thielau mit seinem Amendement beabsichtigt. Ich bleibe da her bei dem Vorschläge der Deputation stehen. Abg. I). v. Mayer: Ich würde glauben, daß es unbe denklich sei, die Fassung des Abg. v. Thielau anzunehmcn. Das Hauptbedenken dagegen, daß Jeder aus dem Volke würde ver langen können, cs solle der Verfasser genannt und bestraft wer den, ist nicht begründet, sonst würde es auch der Fassung der Deputation entgegen stehen. Es ist aber die Meinung der De putation gar nicht, daß Jeder aus dem Volke, sondern nur der Beschuldigte und der, welcher ihn zu vertreten berechtigt ist, cs thun dürfe. Was aber die Worte: «sonst leicht erkennbare Per sonen" anlangt, so scheinen diese eine engere Grenze der Klage zu ziehen, als das Amendement. Es ist daher nicht ganz abzu- lehncn, daß diese Worte für die Anonymität einen mchrern Schutz hcrbeiführcn können. Ich kann auch nicht verschweigen, daß Etwas darin liegt, wenn das Wort „harte" vor „Beschuldi gung" weggelaffcn wird. Ucbrigens aber finde ich zwischen bei den Fassungen eine wesentliche Verschiedenheit nicht. Durch den Vorschlag des Abg. v. Thielau würde allerdings der Meinung begegnet, daß nur dann ein Beschuldigter die Nennung des Ver fassers verlangen könne, wenn er namentlich genannt oder dicht erkennbar bezeichnet sei. „Leicht erkennbar" ist ein relativer Be griff. Wer sich getroffen glaubt, kann leicht wissen, daß er ge meint sei, und für einen Dritten kann es schwer erkennbar sein, was für einen Freund des Beschuldigten leicht erkennbar ist. Ich glaube, die Annahme des Vorschlags würde kein Bedenken haben, aber die Mehrheit der Deputation hat sich bereits dage gen erklärt, daher auf meine Meinung Nichts ankommcn kann. Abg. v. Watzdorf: Ich kann mich nur für Beibehaltung der Fassung der Deputation erklären, da mir die Absicht des Abg. v. Thielau druck die von der Deputation gewählten Worte vollstäpdig erreicht zu sein scheint. Abg. v.'Thielau: Der Abg. v. v. Mayer hat schon ge sagt, es sei keine Person bezeichnet. Wer ist die Behörde, welche den bezeichnet, welcher beschuldigt worden ist? Die Deputation nennt den Beschuldigten, Gekränkten eine Person, ich irgend Jemand; nun sehe ich keinen Unterschied zwischen der Fassung der Deputation und meinem Anträge in Hinsicht aus die genauere Bezeichnung der Person. Abg. a. d. Winkel: Auch ich kann mich nur für den An trag des Abg. v. Thielau aussprechcn. Ich habe schon gestern meine Meinung darüber ausgesprochen und mich sogar des Aus drucks „Prcßfrcchheit" bedient. Wenn nun aber derjenige, wel cher vielleicht genannt oder wenigstens beschuldigt ist, beschränkt sein soll, darauf anzutragcn, daß der Verfasser genannt werde, so kann ich mich nicht dafür aussprechrn, Rehmen wir den Fall an, es wird durch einen solchen Artikel eine Frau beleidigt. Diese Frau wird schwerlich Hingehcn und sich darüber eine Er klärung ausbitten. Wenn nun aber eine solche Person nicht selbst auftreten kann, so bleibt dem Ehemann und ihren Ver wandten der Weg verschlossen. Ich finde den Antrag des Abg. v. Thielau weitergehcnd und zweckmäßiger gegen die Anonymi tät; ich werde ihm also beitretcn. Referent Abg. To dt: Ich muß die Acußcrung des Abge ordneten dahin berichtigen, daß ein Ehemann durchaus nicht ab» gehalten wird, auf Nennung des Verfassers irgend eines Arti kels, durch welchen seine Frau beleidigt worden ist, zu dringen. Es treten die allgemeinen Regeln ein. Sowie der Ehemann für seine Ehefrau wegen anderer Beleidigungen auftreten kann, so kann» er es auch hier. Das Bedenken des Abg. a. d. Winkel würde, wenn es vorhanden wäre, auch durch die Fassung des Abg. v. Thielau nicht beseitigt werden. Abg. a. d. Winkel: Ich habe nicht blos vom Ehe mann gesprochen; ich habe gesagt: Ehemann oder Verwandte. Es kann eine Frauensperson keinen Mann haben, aber doch Ver wandte. Referent Abg. Todt; Spccielle Rechte können hier nicht angeführt werden. Abg. Brockhaus! Es ist nicht meine Absicht, auf die schon so oft erörterte Frage: ob Anonymität und Pseudonymitat zu wünschen sei, hier einzugehcn. Man wird mit dieser Frage schwerlich so bald ins Reine kommen; die Sache hat zwei Seiten. Anonymität und Pseudonymität gänzlich zu verbieten, würde wohl der Literatur keinen Vortheil bringen; besonders zu begünstigen möchten sie indeß auch nicht sein. Daß aber, wie der Abg. a. d. Winkel will, ein Dritter, der nicht bctheiligt ist, für einen Ander» eine Klage soll anstellen können, geht zu weit. Würde z. B. einmal eine scharfe Kritik einer literari schen Erscheinung ausgesprochen, so würde dann also nicht nur der Getroffene, sondern auch jeder Andere das Recht haben, auf Nennung des anonymen oder pseudonymen Verfassers der Kritik anzutragen. Sccretair Abg. Rothe: Ich werde für den Antrag des Abg. v. Thielau stimmen. Er ist bestimmter, und bietet ein größeres Feld, klagend aufzutretcn, als die Fassung des Dcputa- rionsgutachrens. Vicepräsident Eisenstuck: Wenn ich die Ueberzeugung ge winnen könnte, daß der Antrag des Abg. v. Thielau bestimmter wäre und weiter ginge, so würde ich ihm beistimmen. Das scheint mir aber nicht. Er wird nicht mehr Garantie geben, als das Deputalionsgutachten. Scereiair Rothe: In dem Ausdruck „sonst leicht erkenn bare Person.eine harte (?) Beschuldigung" liegt zu viel Relatives und Unbestimmtes, so daß ich der Fassung des Lhielau'schcn An trages immer den Vorzug gebe. Abg. Braun: Wenn Jemand sich des Rechtes bedienen will, auf Nennung des Namens zu klagen, so muß er sich legiri- miren können. Das „leicht erkennbare" ist deshalb nothwendig. Außerdem kann, wenn k>. beleidigt ist, hintretcn und sagen: 0. ist beleidigt; es geht mich zwar nichts an, ich wünschte aber doch zu wissen, wer 9. beleidigt hat. Nach dieser Fassung kann aus unlauteren Motiven, aus bloßer Neugierde auf Nennung des Namens angerragen werden. Sccretair Rothe: Es wird sich so leicht Niemand in den Streit dritter Personen mischen.
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