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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
- Sprache
- Deutsch
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1305 37 1306 macht, hat bei des Erstcrn Weigerung die zuständige Gerichts behörde re." Wird der Antrag unterstützt? — Wird nur mit 13 Stimmen, also nicht ausreichend unterstützt. Staatsminister Nostitz u nd 2 än ck c n d o rf: Die Re gierung ist im Allgemeinen der Anonymität nicht hold, am we nigsten aber bei Zeitungsartikeln. Es wäre zu wünschen, daß jeder Verfasser eines Zeitungsartikels sich nennen müßte. Frei lich — das gebe ich zu — die Zeitungen würden dann weniger pikant sein; allein der Lüge und der Verdächtigung würde da durch eine sichere Scheidewand entgegengesetzt. Abg. v. Gablenzr Ich habe beide Anträge, die der Abgg. v. d. Planitz und v. Lhiclau, unterstützt und mich bestimmt, nachdem darüber gesprochen worden ist, für das Amendement des Abg. v. Lhielau mich zu .erklären. Die Deputation hat zwar geäußert, daß sie in keiner Weise der Anonymität das Wort reden wolle und sie zu schützen gedenke; ich mag aber das Deputationsgutachten betrachten, wie ich will, und mit dem jetzigen gesetzlichen Zustande vergleichen, so scheint es mir doch, daß die Anonymität durch die Fassung der Deputation etwas gewinne und Sicherheit und Schirm erhalte. Es hat der Herr Referent zwar gesagt, man könnte nicht weiter gehen, nament lich soweit wie das Amendement des Abg. v. d. Planitz es be antragt, und man könne dies nicht annchmen, indem jedenfalls andere Rechte geschützt werden müßten; ich muß aber gestehen, daß die Rechte, welche nach dem Deputationsgutachten geschützt werden, mir eben die Rechte der Anonymität sind, und dies: Rechte liebe ich nicht, und kann sie nicht in größeren Schutz nehmen, als den ihnen die jetzige Gesetzgebung gewährt. Es wird den Gerichten gar oft schwer sein, zu entscheiden, inwie weit eine Ehrcnverlctzung vorlicge; denn eine vom Gericht er kannte Injurie und eine herbe Kränkung verletzen beide gleich und sind nicht gleich strafbar; ich glaube, daß Jeder berechtigt ist, den Namen dessen zu erfahren, der sich über ihn Ausdrücke erlaubt hat, durch die er verletzt wird oder sich verletzt fühlt. Außerdem werde ich das erste Amendement des Abg. v. Thieldu unterstützen, weil „harte" Beschuldigung mir schon zuviel zu sein scheint, und es hinreichend ist, wenn auch nur irgend eine Beschuldigung vorliegt. Es liegt oft in dem größten Lobe in der Satyre eine Beschuldigung, und dann dürfte man auch nicht einmal den Namen zu fordern haben. Wenn der Abg. Sachße meint, daß das Gemeindcwohl gefährdet werden könne, wenn die Anonymität nicht gesichert werde, so weiß ich nicht, wie durch Verleumdungen, Beschuldigungen und Kränkungen das Gemeindewohl gefördert wird. Deshalb erkläre ich, daß ich dem Amendement bcitreten werde, welches der Abg. v. Lhiclau gestellt hat. Abg. Sachße: Zur Widerlegung des Herrn Abg. v. Gablenz muß ich nur bemerken, daß meine Aeußerung nicht Verleumdungen und Injurien zum Gegenstand hatte, daß ich mit keinem Worte die Urheber derselben vor Namhaftmachung schützen wollen, sondern daß sie blos dahin ging, nicht die Neu gierde zu begünstigen, wenn Jemand, weil ein Anderer einen Tadel gegen ihn aussprach, das Recht haben sollte, auf Nennung des Namens zu dringen; denn es könnte irgend ein angesehener Mann sich durch ein Urtheil über seine Ansichten und Handlungs weise, durch eine Kritik verletzt glauben, oder wohl gar das, was sich vielleicht nicht einmal auf ihn bezieht, für eine wirk liche Injurie halten. Es würde aber das allgemeine Interesse leiden, wenn Jeder scheuen müßte, die Wahrheit zu sagen; denn es gibt viele Dinge zur Veröffentlichung, zum Tadel geeignet, es vermag aber Mancher nach seinen Verhältnissen nicht damit hervorzutreten, wenn er sich nicht große Nachtheile zuziehen will, da er seinen Namen darunter setze» oder besorgen muß, daß der verantwortliche Herausgeber, was noch schlimmer, zu dessen Nennung genöthigt wird, obschon die Wahrheit des einem Dritten anstößigen Inhalts vor jeder Verantwortung und Strafe sichert, und auf solche Weise nur der Neugierde und unedler Privarrache Befriedigung verschafft wird. Abg. v. Gablenz: Ich kann nicht zugeben, daß die Ano nymität soweit zu schätzen sei, um sie als Schirmmantel zu Be leidigungen zu gebrauchen, um vielleicht gegen eine» Vorgesetz ten bittere Wahrheiten, wie der Ahg. Sachße meint, aus- zusprcchen. Was die Neugierde anbetrifft, so wird diese nicht so groß sein, wenigstens nicht für dritte Personen, die eben nicht dabei bctheiligt sind, wer die betreffende Schrift geschrieben hat. Demjenigen, welcher verletzt worden ist, wird allein wenigstens am meisten daran liegen, den Namen des Verfassers zu wissen, dem übrigen Publicum wird wenig daran gelegen sein. Secrctair 0. Schröder: Wenn Jemand wirklich verletzt worden ist, so wird auch die Justizbehörde anerkennen, daß die Verletzung stattgefunden hat, und dann wird sie auch anordncn, daß der Name des Verfassers genannt werde. Ucbrigens müssen wir aber doch davon ausgchen, daß niemals eine Untersuchung wegen eines Vergehens eingcleitct werden kann, wenn nicht nach gewiesen ist, daß wirklich ein Vergehen vorliegt. Wie kann ich z. B. eine Untersuchung wegen eines Todtschlags einleiten, wenn ich nicht überzeugt bin, daß wirklich ein solches Verge hen stattgefunden hat? Es liegt dies in der Natur der Sache selbst. Abg. v. Thielau: Der geehrte Abg. meint, daß die Un tersuchung gegen ein Vergehen nicht früher stattsindcn könne, als bis es begangen wäre. Es müssen aber doch Ermittelungen vorhergehen, damit der Lhälcr ermittelt werde, und das ist auch bei Criminaluntersuchungen der Fall. Secrctair 0. Schröder: Da ist der verehrte Abg. sehr im Jrrthume. Um die Ermittelung des Thäters handelt cs sich eben dann erst, wenn ein Vergehen begangen worden ist, man kann doch nicht nach dem Thäter forschen, wenn man noch nicht weiß, ob ein Verbrechen begangen worden ist. Es muß also vor allen Dingen erst nachgcwicsen werden, daß wirklich ein Vergehen durch die Presse begangen worden ist, ehe man gegen den Thäter einschreiten kann, und so lange ist es auch ganz in different, zu wissen, wer der Verfasser irgend eines Aussatzes oder einer Schrift ist. Abg. v. Zezschwitz: Ich erkläre mich in der vorliegenden Frage für die beiden v. Thielau'schcn Amendements, und zwar für das erste« zu tz. lg, damit die Worte: „leicht erkennbare" und: „harte" Wegfällen, weil mir diese Begriffe zu relativ scheinen, und für das zweite Amendement zu tz. II,, weil ich der Anonymität nicht hold bin, und weil dieses Amendement nichts Anderes bezweckt, als was in solchen Fällen bisher schon Rechtens war. Abg. Tzschucke: Ich bin ein Freund der Oeffentlichkcit und Haffe die Heimlichkeit; aber oft gibt cs höhere Rücksichten, wo eine gewisse Heimlichkeit sogar nolhwendig ist. Hierzu rechne ich z. B- die Abstimmungen bei Wahlen. Wir selbst, die wir hier die Oeffentlichkeit lieben und solche für das höchste Gut hal ten, geben die Stimmen bei Wahlen heimlich ab. Ich habe aber noch ein Bedenken, daß, wenn der Antrag des Abgeordne ten v. d. Planitz angenommen wird, künftig die Kritik ganz und gar untcrgehen würde. Es könnten gar keine kritischen Ab handlungen, keine Recensioncn über ein Buch erscheinen; denn jeder Verfasser, dessen Schrift kritisirt wird, würde nur zu sagen haben, daß er sich beleidigt glaubt, und dann würde allemal die Ermittelung des Verfassers nothwcndig sein. Daß dies sehr oft keinen Erfolg haben wird, und nur unnöthigc Differenzen hcrbeiführcn muß, liegt am Tage. Es wird nur zur Folge haben, daß die Behörden des Landes mit unndthigcn Geschäften überhäuft werden. Abg. Jani: Ich muß dem Herrn I). Schröder einhalten, daß es doch auch Beschuldigungen gibt, in denen blos eine rela tive Beleidigung liegen kann. Ich kann z. B- einem Fremden, der an meinen Angelegenheiten keinen besondcrn Antheil zu neh men hat, Etwas, was öffentlich hingestellt ist, wohl ungcrügt hingehen lassen; indcß darin von einem Untergebenen, der mit meiner Handlungsweise vertrauter und sic durch seine Stellung zu controliren im Stande ist, allerdings eine Verleumdung, mit hin eine geflissentliche Beleidigung zu erkennen gewesen wäre. Es mag wohl Beziehungen geben, die hierunter einen großen Unterschied stattfinden lassen- Secrctair 0. Schröder: Das kann ich nicht zugcbcn. Eine Beleidigung ist eben eine Beleidigung, nichts mehr
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