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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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dieses Amendement vor Allem zur Unterstützung gebracht würde, damit schon jetzt darüber gesprochen werden könne. DieK.mmcr wird daher wohl damit cinverstandm sein, daß dieses Amende ment jetzt von mir zur Unterstützung gebracht werde. Abg. v. Tkiclau: Nur einige Worte erlaube ieb mir noch. Ich habe nämlich den Antrag gestellt, daß der Verfasser einer Schrift, welche die Ccnsur passirt hat, künftig vom Staate we gen des Inhalts nicht mehr belangt werden könne. Es ist mei ner Ueberzeugung nach eine vollkommene Widcrrcchtlichkeit, Je manden, der Alles thut, was irgend die Gesetze verschreiben, noch später deshalb zu belangen, weil er unbewußt gegen dieselben ge sündigt hat. Jemand, der ein Buch schreibt, und zum Censor geht und ihm das Buch zur Censur überreicht, sagt: Prüfe die ses Buch, ob Etwas gegen das Gesetz darin enthalten ist. Der Censor censirt das Buch, findet darin Nichts, was zu streichen wäre, oder streicht auch Etwas, und der Schriftsteller läßt es da bei bewenden. Trotz dem Allem kommt, nachdem das Buch er schienen ist, eine andere Behörde und findet noch Etwas im Buche, was ihr strafbar erscheint, und nun wird der Schriftsteller noch wegen Dingen bestraft, deren Strafbarkeit er gar nicht gcahnet hat. Ich muß gestehen, daß ich dies für eine große Unbilligkeit halte, und führe zur Unterstützung nur noch die klaren Worte der Bundesgesctzgebung selbst an; diese bestimmte 8-7: „Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestim mung der tz. 1 begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei." Weiter zu gehen, als die Bundesgesetzgcbung ausdrücklich vorschreibt, scheint mir unrichtig und mit der Vcrfassungsurkunde im Widerspruch zu sein. Prösident ». Haase: Ich würde also zur Unterstützungs frage schreiten können. Das Amendement des Abg. v. Thiclau lautet: „hinter 8- iA noch einen Zusatz des Inhalts anzuschlie ßen: der Verfasser einer nach vor gängiger Censur zum Druck gelangten Schrift kann wegen deren Inhalt, insoweit nichr Injurien gegen Privatper sonen in Frage kommen, nicht zur Verantwortung gezogen werden" Unterstützt die Kammer dieses Amende ment? — Wird zahlreich unterstützt. Abg. Braun: Ich wollte mir erlauben, aus den bereits angedeutctcn Gründen noch ein Unieramcndcment zu stellen, daß nämlich nach dem Worte: „Injurien" noch eingeschaltet werde: „und Vcrläumdunge n." Präsident 0. Haase: Ich erwarte, ob Jemand Etwas dagegen zu erinnern habe? Abg. Jani: Verleumdungen sind allemal Injurien, Inju rien sind aber nicht allemal Verleumdungen. Präsident I). Haase: Der Vorstand der ersten Deputation hatte zur Beseitigung dcs v. Lhielau'schen Amendements bei §. lg geäußert, daß er sich dazu entschließen wende, das Bei wort: „hart" wegfallen zu lassen, indem dann alles dasjenige getroffen und erreicht würde, was der Abg. v. Thielou bei sei nem Amendement beabsichtige, und ich frage daher die übrigen Depntationsmitgliedcr, ob sie mit dieser Modisication sich ein- vcrstehen? Abg. v. Thiclau: Ich habe Nichts gegen diese Abände rung: indessen haben sehr viele in der Kammer sich für die Fas sung meines Amendements ausgesprochen, und deshalb glaube ich nicht, daß ich es zurücknehmen kann. Präsident l). Haase: Ich frage die Deputation: ob sie damit einverstanden ist, das Wort „harte" wegzulassen? — Sämmtliche Deputationsmitglieder erklären sich hiermit einver standen. Präsident I). Haase: Sollte Niemand über die folgenden 88- sprechen wollen, so würden wir auf die Abstimmung über die sämmtlichen Zusatzparagraphen und über die dazu gestellten hinlänglich uuterstützten Amendements übergehen, endlich aber und zuletzt darüber abstimmcn, ob nach dcm Verschlag der De putation die 88 2 — 5 dcs Entwurfs abzulehnen. Ich darf also annkhmcn, daß die Kammer die Debatte für geschlossen erachte. Der Herr Referent hat das Schlußwort. Referent Abg. Todt: Da sich die Discussion über die sämmtlichen Zusatzparagraphen verbreitet hat, und ich über Ein zelnes schon gesprochen habe, so kann ich auf das bereits früher Ausgesprochene Beziehung nehmen, erlaube mir nur aber noch einige kurze Andeutungen und Zusätze. Es ist über die 8- kc Beschluß gleichfalls noch nicht gefaßt, obwohl sie mit den 88- kZ bis 1 k nicht im Zusammenhänge steht. Was nun aber die in 8- Io ausgesprochene Aufhebung der Nachccnsur anlangt, so muß man dabei stehen bleiben, daß diese als ein nachtheiliges Institut in Wegfall gebracht werden muß. Sie ist, wie auch die heuti gen Erläuterungen gezeigt haben, unbedingt eine zweite Ccnsur, und da schon eine einmalige Censur für eine Beschränkung er kannt worden ist, so ist das ein Grund mehr, für den Wegfall derselben zu stimmen. Hierzu kommt noch, daß früher von der Slaacsrcgierung sehr oft erklärt worden ist, daß sie geneigt sei, das zu gewähren, was nichr durch die Bundesgesctzgebung ver boten sei. Man wird anermahnt, nicht in Uebcrtreibungen zu verfallen; aber eine Uebertreidung ist cs nach den sonstigen Aeu- ßerungen der Regierung nicht, wenn man Etwas verlangt, was durch die Bundesgesctzgebung nicht verboten ist. Wir haben das Institut der Nachcemur bis zum Jahre 1836 nicht gekannt, und es ist mir bis dahin kein Uebel bekannt geworden, was durch diesen Mangel herbcigeführt worden wäre. Erst seit dcm Jahre >836, wo die Nachccnsur eingesübrt worden ist, herrschen die Klagen darüber. Ist es nun früher möglich gewesen, die Beaufsichtigung weiter, als durch die Bundcsgesetzgebung ge boten ist, nicht stattsindcn zu lassen, so glaube ich, kann auch die Nachccnsur wieder in Wegfall kommen, umsomehr, als sie in ander» deuischen Staaten nicht existirt und man nicht hört, daß dort so große Nachcheile aus ihrem Nichtvorhandensiin her- vorgingcn. Demgemäß bleibt die Deputation dabei stehen, daß 8. k o angenommen werde; doch soll damit nicht gesagt sein, daß sie in der Fassung stehen bleibe, wenn der Schlußantrag un ter 3 Genehmigung findet. Es würde sich dann wohl von selbst verstchcn, daß die Fassung geändert werden müßte; der Grund satz aber, der in 8. kc enthalten ist, wird der Kammer noch mals dringend zur Annahme empfohlen. — Was nun die übri gen damit nichr im Zusammenhänge stehenden Vorschläge der Deputation betrifft, so glaube ich, daß das zuerst angeregte Bedenken des Abg. Sachße bei 8-13 nunmehr für beseitigt anzusehen ist, einmal, da 8- 5 b polizeiliche Beschlagnahme veifügc, und dann, weil nicht Straflosigkeit eintretcn soll, sondern nach Artikel 369 des Hriminalgesctzbuchs ausdrücklich auf Verbreitung unzüchtiger Schriften Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre steht. Es dürfte also durch diese Maßregel poli zeilich und criminalrechtlich genügende Sicherheit gegeben sein. Was aber die folgenden 88- anlangt, zu welchen verschiedene Amendements gestellt worden sind, so betrifft das erste die 8. 1 k und ist von dcm Abg. v. Thiclau, der an der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung Anstoß genommen hat, wenn darin gesagt wird: „wenn darin gegen — enthalten ist." Ich muß bekennen, daß ich einen wesentlichen Unterschied zwischen der Fassung, die der Abgeordnete vorgcschlagcn hat, und der Fassung der Deputation nicht erkennen kann, und habe daher auch gar nicht angestanden, zu erklären, daß es mir gleichgültig sei, ob diese oder jene Fassung angenommen werde. Allein die darüber stattgefundcnen Verhandlungen haben mich gelehrt, daß cs doch wünschenswcrthcr ist, bei der Fassung der Deputation stehen zu bleiben (vorausgesetzt, daß das Wort „harte" in Wegfall kommt), weil sie denselben Zweck erreicht, den der Abgeordnete erreichen will, zugleich aber eine größere Bestimmtheit hat. Hierbei muß ich noch bemerken, daß ich in den Worten: „harte Beschuldigung ausgesprochen" um des willen kein Bedenken habe finden können, weil noch der Nach satz kommt: „oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist," mithin erst das Spcciclle erwähnt wird, dann aber das Allge- Mtine folgt. In Bezug auf das Amendement des Abg. v. d. Planitz (8. 1 k>) habe ich mich schon erklärt. Mag man auch, wie die heutige Verhandlung gezeigt hat, als Regel annehmen, daß die Anonymität nicht zu begünstigen sei, so ist doch auch gewiß, daß man die Anfechtungen, welche sie erfahren hat, gleichfalls nicht gut heißen kann. Es ist gesagt worden, man
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