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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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127.'i 37 1276 ncndcn Behörde von einer bis zu acht Wochen Gefängniß, jede Woche zu fünfzig Thalcrn gerechnet, zu belegen. 5. Durch dieses Gesetz kommt nur die bisherige Verbindlich keit, Schriften über 20 Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beaufsichti gung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen, bleiben unverändert, und leiden mithin auch auf Schriften über zwanzig Bogen Anwendung. Insbesondere be- bewcndct es daher auch bei dem, auf Antrag eines Beleidigten oder von Amtswegcn, cinzulcitendcn Verfahren zu Ausmittelung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer beleidigenden oder sonst strafbaren Schrift zum Behuf seiner gerichtlichen Ver folgung. Der Verleger einer ccnsurfrcicn Schrift und dessen Stell vertreter haben jedoch, bei Vermeidung einer Gefängnisstrafe von einer bis zu acht Wochen, oder unter mildernden Umstän den, einer Geldstrafe von fünfzig bis vierhundert Thalcrn, sich der Veröffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalten, von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Person desjenigen be kannt ist, der sie, unter ihrer Vermittelung, zur Veröffentlichung bringt. Auf diese Strafe ist dann zu erkennen, wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter (8. 4) von der Behörde dazu aufge- fordert, keine Auskunft zu crtheilcn vermag, oder die ertheilte sich als eine ungenügende oder wahrhcitswidrige erweist, insofern nicht in lctzterm Falle eine höhere Criminalstrafe eintritt. In dem neuen Entwürfe lauten diese Paragraphen! 2. Von den noch §, 1 ccnsurfrcicn Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung e i n brochirteS Freiexemplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek bestimmt ist, bei der Krcisdi- direction des Bezirkes, in welchem der Druck erfolgt ist , oder in welchem, wenn der Druck im Ausland« erfolgt ist, der Verleger wohnt, ei »zur ei- chen, hierüber aber von deren Kanzlei dem lleberbrin» g er sofort ein EinpfangSbekcnntniß, in welchem Tag und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auSznscrtigcn und anSznhändigcn. 3. Erst vier und zwanzig Stunden nach Aushändigung des EmpfangS- bekcnntnisscS (§. 2) darf mit Ausgabe und Versendung der Schrift begon nen werden. 4. Der Verleger, oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, und daher bei im Jnlandc gedruckten, aber im Verlage oder in Commisston eines Aus länders erscheinenden Schriften der hierländische Drucker, ist wegen erweis lich vor Eintritt des §. 3 bestimmten Zeitpunktes vorgenommcner Ausgabe und Versendung von Exemplaren der Schrift mit einer Polizeistrafe von fünfzig bis zu vierhundert Thalcrn, oder nach dem Ermessen der erkennen den Behörde von einer bis zu acht Wochen Gefängniß, jede Woche zu fünf zig Thalcrn gerechnet, zu belegen. 5». Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bis herige Verbindlichkeit, Schriften über zwanzig Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. Sille übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestra fung der in und durch Druckschriften verübten Verbre chen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen §. 5 d. u. flg. dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, und leiden mithin auch auf Schriften über zwanzig Bogen Anwendung. Insbesondere bewendet es daher auch bei dem, auf Antrag eines Belei digten oder von AmtSwcgen, cinzulcitendcn Verfahren zu Ausmittelung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer beleidigenden oder sonst straf baren Schrift zum Behuf seiner gerichtlichen Verfolgung. Der Verleger einer ccnsurfrcicn Schrift und dessen Stellvertreter ha ben jedoch, bei Vermeidung einer Gefängnisstrafe von einer bis zu acht Wochen, oder unter mildernden Umständen, einer Geldstrafe von fünfzig bis vierhundert Thalcrn sich der Veröffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalte», von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Person desjeni gen bekannt ist, der sic, unter ihrer Vermittelung, znrVcröffentlichnngbringt. Auf diese Strafe ist dann zu erkennen, wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter i§. 4), von der Behörde dazu aufgcfordcrt, keine Auskunft zu rrthcilcn vermag, oder die ertheilte sich als eine ungenügende oder wahr- ! heitswidrige erweist, insofern nicht in letzterem Fall- eine Höhere Criminal- strafe eintritt. Die Motive zu §. 2—5 sagen: (s. B.-Bl. 1842 Nro. 108 S. 3107) Das Deputationsgutachten sagt: Zu den HZ. 2 bis mit 5. Diese, der dagegen gemachten Erinnerungen ungeachtet, auch in dem neuen Entwürfe beibehaltencn vier HZ. sind so bedenklich, laß die Deputation auf deren gänzlichen Wegfall antragcn muß. !Denn wenn h. 2 bestimmt, daß von künftig der Censur nicht wciter zu unterwerfenden Schriften ein Exemplar — nach dem ursprünglichen Entwürfe bei dem Censurcollegio, nach dem neuen Entwürfe — bei der Kreisdirection niedergelegt, nach §. 3 vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Niederlcgung keine Schrift ausgegcbc» und versendet, jede Abweichung von dieser Vorschrift aber nach h. 4 mit 50 Lhlr. bis 400 Thlr. polizeilich bestraft werden soll, so leuchtet ein, daß durch diese Bestimmungen das jenige, was durch h I an Freiheit und Erleichterung gewährt worden ist, gänzlich wieder aufgehoben wird. Die Censur, die die §. I mit Worten für Schriften über 20 Druckbogen für beseitigt erklärt, wird durch die HZ. 2 bis 4 thatsächlich wieder eingeführt. Daß letztere keine» andern Zweck haben, als auch nach dem Erscheinen dieses Gesetzes das zcitherigc Beauf- sichtlgungssvstcm über Alles, was zum Druck befördert wird, fortzusctzen, sprechen, wenn darüber noch ein Zweifel sein könnte, die Motive deutlich genug aus. Nun könnte man zwar einwcndcn, daß diejenige Beaufsich tigung, welche durch die HZ. 2 bis 4 über Druckschriften begrün det werden soll, von der Censur insofern verschieden sei, als sie erst nach dem Druck einer Schrift erfolgt, mithin diesen zuläßt, während die Censur vorher thätig ist, den anscheinend gefähr lichen Gedanken also gar nicht vervielfältigen läßt. Allein diese Verschiedenheit gereicht der Presse mehr zum Vortheil, sondern zum Nachtheil. Denn wenn für eine nach den, gegenwärtigen Gesetze für censurfrei erklärte Schrift, dafrrn sie mit Beschlag belegt wird, keine Entschädigung gefordert werden kann, was bei censirtcn Schriften der Fall ist, so liegt auf der Hand, daß diese Beaufsichtigung nach dem erfolgten Druck wenigstens in Bezug auf die dadurch hcrbeizuführcndcn Vcrmögcnsveriustc eine weit gefährlichere ist, als die Censur selbst. Die für die Oeffent- lichkeit bestimmten Gedanken lassen beide Systeme nicht ans Tageslicht. Die Censur unterdrückt sie aber wenigstens nur, ehe sie noch Geldaufwand durch den Druck verursacht haben; die durch die HZ. 2 bis 4 zu schaffende Beaufsichtigung dagegen droht eine Unterdrückung der Gedanken im Gefolge eines ansehnlichen Vermögensverlustcs. Das Wenige, was der neue Entwurf an dem alten geän dert hat, ist nicht von der Art, daß es eine wesentliche Erleich terung verspräche. Wird das vor der Ausgabe und Versendung niederzulegende Exemplar der Druckschrift nunmehr bei der Kreis- direction, nicht bei dem Censurcollegio abgegeben, so wird zwar für den ersten Augenblick der Verdacht, als ob die Niederlegung nur deshalb geschehe, daß die Schrift dort ccnsirt werden solle, scheinbar beseitigt. In der Wirklichkeit aber wird dessen ungeachtet wenig geändert, da die Kreisdirection nach der Preß- polizeiverordnung von 1836 das Censurcollcgiurn bekanntlich zu gleich mit ist, oder in sich enthält. Fragt man nach den Gründen, welche eine solche Wieder einführung der Censur in dem Augenblicke, wo sie abgeschafft werden soll, rechtfertigen könnten, so gibt es in der That keine anderen, als das Beispiel von Preußen. Nur weil Preußen seit der Cabinctsordre vom 4. Oktober 1842 die Druckschriften über zwanzig Bogen unter ähnlichen Controlcmaßregeln von der Cen sur entbunden hat, scheint dieser Weg auch bei uns betreten werden zu sollen. Daß aber dieser Staat in Sachen der Presse zum Vorbild uns nicht gereichen könne, braucht nicht erst erwie sen zu werden. Es liegt dieser Beweis schon in der Verschieden heit zwischen den Verfaffungsformen beider Staaten. Und doch kann behauptet werden, daß die in den HZ. 2—4 ausgestellten Controlemaßregeln noch viel strenger sind, als diejenigen, denen sie Hochgebildet worden sind, da in Preußen die Hinterlegung
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