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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1843
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- 1843-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1843
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- Deutsch
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1277 37 1278 des vor dem Vertriebe abzugebenden Exemplars einer Druckschrift einfach bei der Polizeibehörde erfolgt, auch die Strafen der §- dort um das Vierfache geringer sind und blos in Geldstrafen besteben, während bei uns auch sogar Gefängnisstrafen angedroht werden. In der Natur der Sache werden sich die Gründe einer sol che» Beaufsichtigung schwerlich aufsindcn lassen, denn sonst hätte man diese schon früher für nothwendig halten müssen. Dies ist aber durchaus nicht geschehen. Denn weder der Preßgesetzent- wurf von 1840, noch der von 1833 enthalten das Geringste von dem, was die W. 2—4 des jetzigen Gesetzentwurfs einführen sollen, und doch waren schon diese beiden Entwürfe keineswegs der Art, daß sie hätten den an sie gemachten Anforderungen Gnüge leisten können. Namentlich verdient der Gesetzentwurf von 1833 hervorgehobcn zu werden, der einer Zeit, welche die Maßregeln gegen die Presse ndthig gemacht haben soll, viel näher lag, und dennoch weder von einer Vertriebserlaubniß Et was wußte, noch in Bezug auf die von der Censur entbundenen Druckschriften eine andere Beaufsichtigung für ein Bedürfnis er klärte, als diejenige ist, der eben Alles im Staate unterworfen ist. Ebensowenig geben die Bundesgesctze Anlaß, eine solche be sondere Controle der Druckschriften einzuführen. Man ver weist in dieser Beziehung statt alles weiteren Beweises auf die Beilage unter L. Wen» nun aber weder die Bundesgesetze, noch die Natur der Sache Bestimmungen, wie sie die HZ. 2 — 4 aufstcllen, noth- wcndig machen; wenn sie daher von der Staatsregierung früher selbst nicht für nothwendig geachtet worden sind; wenn man wünschen muß, daß, soll das Gesetz für die Presse eine Erleich terung bringen, diese auch in der That und Wahrheit gewährt werde; wenn, außer Preußen, kein einziger deutscher Staat ähn liche Vorschriften aufzuwciscn hat; und wenn, dafern noch zur Zeit nicht Alles erfüllt werden kann, was §. 33 unserer Ver fassungsurkunde verheißen hat, wenigstens das Mögliche und Unbedenkliche davon gefordert werden darf; so muß die Depu tation allerdings der Kammer dringend anrathcn: die HZ. 2—4 gänzlich abzulehnen. Dasselbe gilt, wie bereits oben angedeutet worden ist, auch von H- 3. Denn nicht gerechnet, daß sic, neben den neuen strengen Vorschriften, die in de» vorhergehenden Paragraphen eingcführt werden sollen, die älteren über die Beaufsichtigung und Bestrafung der Presse hinsichtlich aller, auch der censur- freien, Schriften ausdrücklich fortbestehen läßt, so enthält sie auch ganz neue, von den früheren Gesetzentwürfen gleichfalls nicht gekannte Bestimmungen über ungenannte Verfasser von Druck schriften, unter Androhung von Strafen, die über das im Cri- minalgesetzbuche für viele wirkliche Verbrechen ausgesprochene Maß von Strafen weit hinausgehen, Bestimmungen, welche nicht einmal die zum Muster genommenen preußischen Gesetze in dieser Strenge kennen, und die weder nöthig, noch wirklich ausführ bar sind. Indem daher die Deputation darauf anträgt: -daß auch H. 5 ihrem ganzen Inhalte nach abgelchnt werde, bemerkt sie zugleich noch, daß sic, damit ihr nicht der Vorwurf gemacht werde, daß sic nur einrcißc, aber nichts dafür wieder aufbauc, weiter unten Vorschläge machen wird, wie eine Con trole über die Prcßcrzeugnisse, und zwar auch über die künftig censursrcien, hergestellt und der von der ausgefallenen Paragraphe beabsichtigte Zweck unter minder lästigen, der Sache mehr ent sprechenden Bedingungen erreicht werden könne. König!. Commissar 1>. Schaarschmidt: Es scheint hier der geeignete Zeitpunkt zu sein, so kurz als möglich die wesent lichste aller Grundverschiedenhcitcn zwischen der Ansicht der ge ehrten Deputation und der der Staatsregierung hervorzuhcbcn. Die geehrte Deputation hat am klarsten und kürzesten ihre An sicht S. 669 ihres Berichtes ausgesprochen. Sie sagt da: „Nach der Bestimmung der H. 35 der Vcrfassungsurkunde soll die Frei heit der Presse als Grundsatz festgcstellt werden, jedoch unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesgesctze (also mehr, als diese verlangen, braucht die Freiheit nicht beschränkt zu werden) und der Sicherung gegen Mißbrauch (dies geht in dem I ersten Punkte schon auf, da ja die Bundesgesctze eben Maß regeln gegen den Mißbrauch bereits enthalten)." Dann heißt cs ganz unten auf derselben Seite: „Die Z. 35 der Verfassungs- urkundc verspricht Freiheit der Presse, also Aufhebung der Censur." Einer andern Ansicht ist aber nun die Staatsregie- rung. Nach Ansicht der Staatsregierung geht die Bestimmung in der H. 35 der Vcrfassungsurkunde in den Worten: „und der Sicherung gegen Mißbrauch" in der vorausgehendcn Bestim mung : „unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundes gesctze" nicht auf, sondern es deuten vielmehr jene Worte be stimmt an, daß in dem vorzulcgenden Paßgesetze auch andere als in den Bundcsgcsctzcn vorgczcichncte Bestimmungen, welche die Regierung zu Entfernung des Mißbrauchs für erforderlich hält, ausgenommen werden können und sollen, und das um so mehr, als der Bundesbeschluß von 18l9 selbst wegen der nicht über 20 Druckbogen starken Schriften nur im Allgemeinen die vorgängige Genehmigung der B.Hörde vor dem Druck ausspricht, die Form der Genehmigung aber der Landcsgelctzgebung über läßt, wogegen aber in Bezug auf die über 20 Druckbogen star ken Schriften Alles den Landcsgesetzen überlassen wird- Mithin wird in beiderlei Beziehungen ein Gesetz über die Presse Bestim mungen enthalten müssen. Nicht zuzugcbcn ist der von der De putation immer als sich von selbst verstehend geltend gemachte Gegensatz von Censur und grundgesetzlichcr Preßfreiheit. Wie die Z. 35 der Vcrfassungsurkunde die Freiheit der Presse garan- tirt, so garantirt die H. 27 der Verfassungsurkunde die Freiheit der Person und des Gebrauchs des Eigenthums. Niemand hat aber noch gezweifelt, daß die Vorbehalten«: gesetzliche Beschränkung > der persönlichen Freiheit auch präventiver Art sein könne, und ^ es oft sein müsse. Die Censur ist aber nichts Anderes, als Be schränkung der Preßfreiheit auf präventivem Wege, insofern schon der Druck und sodann die Veröffentlichung der Schrift von der Genehmigung abhängt. Es ist daher nicht wohl abzusehen, warum, selbst wenn Rücksichten auf die zur Zeit geltenden Bundesgesctze nicht zu nehmen wären, in Bezug auf die Freiheit der Presse durch die Bestimmung der Verfassungsurkundc die präventive Beschränkung ausgeschlossen sein und eine dergleichen Beschrän kung durch Landesgcsetze nicht begründet werden solle, da dies doch bei der Freiheit der Person, wie wohl Jeder zugeben wird, stattfindet. Nur müsse» in beiderlei Beziehung diese Prävcntiv- bcschränkungcn allerdings auf gesetzlichen Gründen beruhen. Nun handelt es sich aber jetzt eben um Feststellung eines Gesetzes hierüber; wenigstens läßt sich aus der Vcrfassungsurkunde nicht ableiten, daß ein Prcßgcsctz eine präventive Beschränkung der Presse enthalten dürfe. Es wird daher lediglich darauf ankom men, ob und inwiefern dergleichen für völlig entbehrlich zu achten seien. Unrichtig scheint cs jedenfalls, daß §. 35 der Vcrfassungs- urkundc, weil Freiheit der Presse, deshalb Aufhebung der Censur verspreche. Denn sowie H. 27 der Verfassungsurkundc wegen Freiheit der Person die gesetzliche» Beschränkungen und zwar, wie noch Niemand bezweifelt hat, auch präventiver Art Vorbehalten, so behält auch §. 35 die gegen Mißbrauch nöthigcn Bestimmungen vor, die mithin möglicherweise, insoweit sic anders nur durch Gesetz festgcstellt werden, auch präventiver Art sein können. Biccpräsident Eisen stuck: Die vorliegenden HZ. sind un streitig mit die wichtigsten der ganzen Gesetzvorlage; sie sind cs insofern, als sich fast erwarten läßt, daß, kommt eine Verein barung darüber zwischen Ständen und Staatsrcgierung nicht zu Stande, das ganze Gesetz fallen muß. Glaube» Sie nicht, daß das, was ich behaupte, nur meine Ansicht allein ist, sondern ich bin vergewissert, daß der größere Theil der Kammcrmitgliedcr diese Ansicht thcilen wird. Die jetzt unternommene Vcrtheidi- gung Seiten des Herrn Commissars hat noch mehr dazu ge führt , mich in meiner Ansicht zu bestärken. Ist die Censur et was Unerfreuliches, so ist die Nachccnsur etwas Verhaßtes. Ich brauche gar nicht cinzugchcn auf die Verfassungsurkunde. Ich habe schon vorgestern gesagt, daß ich der Staatsrcgierung das Recht nicht bestreiten will, noch weiter zu gehen, als die Bun- dcsgcsetzgebung; aber das muß ick doch sagen, zu wünschen ist es nicht, daß die Staatsregicrung in die Preßangelegeiiheicen
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