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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1932
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- 1932-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1932
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84, 12. April 1832. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Vielleicht erwächst dem Buchhandel aus dieser Notzeit wenig stens insofern ein gewisser Nutzen, als sie zur Vertiefung und zur Verinnerlichung führt. Geistige Güter sind in Zeiten natio naler Armut immer hoch im Kurs gewesen und in solchen Epo chen am meisten gewürdigt worden. Im Ausruf des Reichspräsi denten zum Goethe-Jahr heißt es: »Das gläubige Festhalten an den geistigen Gütern der Nation spendet die Kraft des Aufblicks zum Ewigen und zur Erhebung über die Not der Zeit.» Zu neuer wirtschaftlicher Blüte kann und wird aber der Buchhandel erst wieder gelangen zusammen mit der Gesamt wirtschaft, zusammen mit der Gesamtheit des Volkes. Als Teil des Ganzen kann er nur mit diesem gesunden. Wann dieser Ge sundungsprozeß beginnen und unter welchen Erscheinungen er sich durchsetzen wird, verbirgt das Dunkel der Zukunft. Sicher werden bis dahin noch mancherlei Stürme über Deutschlands Wirtschaft fegen und es wird noch heiß gekämpft werden müssen. Für diesen Kampf gilt es bereit und gerüstet zu sein. II. Tätigkeitsbericht. Zum Preisschutzsystem des Buchhandels. In der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts vom 18. Dezember 1931 wird ausgesprochen, daß die Bindung eines Kaufmanns an bestimmte Preise keineswegs Vernichtung seiner wirtschaftlichen Geltung bedeute, geschweige denn die Vernich tung seiner Stellung als selbständiger Kaufmann. Und wenn vielleicht früher, als Bindungen solcher Art noch neu waren, die betroffenen Kreise darin eine Beschränkung ihrer kaufmännischen Selbständigkeit sahen, so kann nach Ansicht des obersten Gerichts hofes heute, wo jedem am Geschäftsleben Beteiligten und weiten anderen Kreisen diese Rechtsverhältnisse durchaus geläufig sind, niemand mehr auf den Gedanken kommen anzunehmen, daß die selbständige Stellung eines Kaufmanns deshalb bedroht sei, weil er in der Festsetzung der Preise für seine Waren durch Bestim mungen eines Syndikats, dem er angehört, gebunden werde. Diesem für Prciskonventionen durchaus günstigen Standpunkt tritt freilich an anderer Stelle des Urteils die Auffassung des Reichsgerichts gegenüber, daß die zur Zeit im ganzen Volke herrschende ungeheure wirtschaftliche Not unter Um ständen eine besondere Stellungnahme zum Problem des Preiszwanges rechtfertige. Das herrschende Notrecht greife aufs schärfste in bestehende Verträge, Rechte und Rechts verhältnisse zum Zwecke der Senkung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ein und deshalb wäre — nach den Um ständen des besonderen Falles, wie man ergänzen darf — nicht jederzeit ein Zwang zur Preiserhöhung statthaft. Zieht man zu dieser Betrachtung noch diejenigen Bestimmungen des Notrechts heran, auf welche das Reichsgerichtsurteil verweist, so treten mit einem Schlage die schwierigen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen hervor, in welche das Preisbindungssystem im Laufe der letzten wirtschaftlichen Entwicklung geraten ist. Wenn wir noch im letzten Jahresbericht bei Betrachtung der Auswirkungen der großen Notverordnung vom 26. Juli 1930 hervorhoben, daß ein genereller zwangsmäßig durchgeführter Nachlaß bei der Vielgestaltigkeit der Ware Buch nicht nur als Unbilligkeit, son dern als ein für den gesamten Berufsstand gefährliches Experi ment anzusehen sei, so hat ja der Buchhandel dieses Experiment inzwischen über sich ergehen lassen müssen. Von der Zwischen- regelung der sogenannten Markenartikelverordnung vom 16. Ja nuar 1931 blieb er verschont. Sie bezog sich nur auf Lebens mittel und auf bestimmte Waren, die in einem der Verordnung beigefügten Verzeichnis aufgeführt waren. Gegenstände des Buchhandels kamen darunter nicht vor. Wohl aber wurde das System des Buchhandels von der vierten großen Notverordnung vom 8. Dezember 1931 aufs stärkste berührt. Es soll hier nicht erörtert werden, ob Gegenstände des Buchhandels unter § 2 oder unter K 1 des ersten Kapitels des ersten Teils der Notverordnung fallen, ob etwa bei einer Preissenkung für Bücher nur der Preis kommissar zuständig gewesen wäre oder ob alle diese Vorschriften für das Preissystem des Buchhandels überhaupt nicht in Betracht zu ziehen gewesen wären. Es sind hierüber gerade aus Buch- händlerkreifen die widersprechendsten Ansichten laut geworden. 288 Selbst wenn das Preisbindungssystem des Buchhandels nicht unter die Notverordnung gefallen wäre — eine Rechtsauffassung, die wir trotz einiger Rechtsgutachten als unrichtig ansehen —, so wäre dem Börsenverein doch nichts anderes übrig geblieben, als zu handeln wie es geschehen ist. Bei ablehnender Haltung wären die Schwierigkeiten noch größer geworden. Wir haben keineswegs, wie manche glauben behaupten zu können, die Dinge einfach an uns herankommen lassen. Als die Reichsregierung führende Per sönlichkeiten der Wirtschaft iin sogenannten Wirtschastsbeirat zu- fammenrief und ihre Absichten deutlicher erkennbar wurden, haben wir mit allem Nachdruck im Verhandlungswege zu erreichen ver sucht, daß der Buchhandel von einer allgemeinen Regelung aus genommen bleiben sollte. Unseren Bemühungen blieb der Erfolg versagt. Als ganz unerhört müssen wir dis Behauptung zurück weisen, die in der gegen uns geführten Polemik aufgestellt wurde, wir hätten uns an das Reichswirtschastsmiiristerium »heran- godrängelt». So wenig wir Anhänger der jetzt von der Regie rungsbürokratie geübten Methode find, Wirtschaftspolitik zu trei ben, so wenig konnten wir uns dem Zwange entziehen, die sich aus der Notverordnung ergebenden Zweifelsfragen mit den zu ständigen Regierungsstellen zu besprechen und von dort Entschei dungen zu erbitten. Dies zu unterlassen, wäre Verletzung unserer Amtspflicht gewesen. Daß die infolge der ungenügenden Vor bereitung aus der Notverordnung erwachsende Unsicherheit sich absatzmäßig aufs nachteiligste auswirken mußte, dafür trifft die Verantwortung die Reichsregierung. Sie kam, wie zumeist mit ihren Maßnahmen, zu spät und dann auch noch im ungeeignet sten Augenblick. Politische Rücksichten gingen auch hier vernünf tigen wirtschaftlichen Erwägungen vor, obwohl billigcrweise die ungeheuren Schwierigkeiten nicht verkannt werden dürfen, die sich der Durchdringung eines so umfassenden und einschneidenden Gesetzeswerkcs, wie es die vierte Notverordnung ist, entgcgen- stellten. Wir mußten also Tatsachen Rechnung tragen, mit denen sich der Buchhandel abzufinden hatte, und konnten uns nur darauf einstellen, für die nunmehr zu bewältigenden Schwierig keiten möglichst einfache Lösungen zu suchen. Das ist sowohl hinsichtlich der Frage geschehen, wie die Auswirkung der Preis senkung gegenüber dem Ausland durchgeführt werden soll, als auch hinsichtlich der Regelung der Ersatzansprüche gemäß § 4ck der buchhändlerischen Verkchrsordnung. Ohne daß hierbei von allen Zweigen des Buchhandels Opfer zu bringen waren, ließen sich Vorschläge der Organisation überhaupt nicht herausbringen. Die Notverordnung hat schließlich solche Opfer von allen Bolks- tcilcn verlangt, ohne daß im einzelnen ihr Maß gerecht gegen einander abgewogen werden konnte. Wir können nur hoffen, daß die von der Regierung ange strebte Senkung aller Gestehungskosten und die Wertsteigerung der Reichsmark von Dauer ist und daß damit der Ausgleich für den gewaltsamen Substanzverlust der Betriebe erreicht wird. In Zukunft aber mag die deutsche Wirtschaft von ähnlichen Ex perimenten verschont bleiben; mehr dieser Art wird sie nicht aushalten. Die buchhändlerische Verkaussordnung. Die Durchführung des Ladenpreisschutzes hängt aufs engste mit den Vorschriften der buchhändlerischen Verkaussordnung zu sammen. Sie ist das wichtigste buchhändlerische Gesetz, dessen Bestimmungen das System, seinen tieferen Sinn und seine Grundzüge darstellen. Dieser tiefere Sinn aber ist, daß die Ver kaufsordnung nicht ein Instrument zur Unterdrückung des Wett bewerbs schlechthin sein soll, sondern lediglich zur Unterdrückung des Wettbewerbs, der unlauter ist. Auch im Rahmen eines Preis- schutzsystems muß Raum für gesunde Konkurrenz bleiben. Das System darf deshalb nicht starr und einseitig sein; es muß sich der lebendigen, fortschreitenden Wirtschaft anpassen, sonst wird es von der Praxis ausgehöhlt und stürzt eines Tages in sich zu sammen. Es darf nicht zu überhöhten Preisen führen; es muß einfach formuliert und leicht zu handhaben sein. Gerade diese Formulierung und Handhabung wird manchmal beanstandet. Es wird unser Bestreben sein, die Erfahrungen in der Praxis zu sammeln und sie zu geeignetem Zeitpunkt in diesem Sinne zu verwerten.
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