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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1932
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- Deutsch
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84, 12. April 1832. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Der beste Schutz eines Systems ist die Einstellung derer zu ihm, die es handhaben und auf die es angewendet wird. Das müssen sich alle Teile des Buchhandels, Verlag wie Sortiment, gesagt sein lassen. Darum sollte der Verleger, der nicht gewillt ist, seine Preise bei unmittelbaren Lieferungen im Nahmen der Verkaufsordnung selbst einzuhalten, lieber darauf verzichten, überhaupt Ladenpreise festzusetzen. Die Verkaufsordnung ist das Gebiet, auf dem sich die meisten Auslegungsfragen ergeben. Zum Teil haben sie sich zu Anträgen auf Änderung ihres Wortlautes ver dichtet. Da diese Anregungen und Wünsche zunächst vor das Forum des Fachausschusses gehören, sehen wir davon ab, sie an dieser Stelle im einzelnen zu erörtern. Hinzuweisen ist aber schon jetzt daraus, daß diese Wünsche ziemlich weit auseinander- gehcn. Von Werlegerseite und zum Teil auch aus Kreisen des verbreitenden Buchhandels strebt man eine Lockerung mancher Bestimmungen, namentlich der §8 II—13, au, die man in An betracht der Zeitverhältnisse als zu cinengend empfindet, wäh rend andererseits auf Sortimenterseite das Bestreben besteht, ge rade die Anwendung von Vorzugspreisen möglichst einzudäm- men und für sie scharfe formale Schranken zu ziehen. Uber die Zunahme von Borzugsangeboten, namentlich wissenschaftlicher Verleger, ist von verschiedenen Sei ten geklagt; wiederholt hatte sich der Vereinsrechtsausschuß mit solchen Fällen zu beschäftigen. So hatte sich z. B. ergeben, daß die Vorzugslieferung von Prüfungsstücken auch auf Stu dierende ausgedehnt wurde. Vorstand und Wereinsvechtsausschuß sind aber zu der Entscheidung gekommen, daß diese Lieferungen nur an solche Stellen und Personen erfolgen dürfen, die tat sächlich entscheidenden Einfluß auf die Einführung der zur Prü fung eingesandten Werke haben, nicht dagegen an Studierende und Seminaristen. Beschwerde wurde darüber geführt, daß wissenschaftliche Verleger ihren Mitarbeitern in großzügiger Weise Werke eigenen und fremden Verlages zu Vorzugspreisen liefern, die von den Autoren an die ihnen nahestehenden Bibliotheken und Institute weitergegebcn werden. Dieses Verfahren geht, soweit cs sich um eigene Werke handelt, entschieden über die dem Autor nach 8 26 des Verlagsrechtsgesetzes zustehenden Rechte hinaus. Es widerspricht auch Treu und Glauben, denn die Autoren er halten die Lieferungen als geistiges Handwerkszeug zum eigenen Gebrauch im Interesse ihrer für den liefernden Verlag zu leisten den Arbeiten; die Bibliotheken aber sind in den meisten Fällen vertraglich an den Bezug neuer Werke durch das Sortiment ge bunden. Die bereits früher erörterte Frage der Abgabe von Auto karten an Autoklub-Mitglieder zu Vorzugspreisen hat uns auch im Berichtsjahr wieder beschäftigt. Die vom Sor timent gewünschte Unterlassung solcher Vorzugslieferungen war aber leider nicht zu erreichen, da die Verleger sich auf die Mit arbeit der Klubs bei der Herausgabe der Kirrten berufen und daran festhalten, daß die Borzugsliescrung auf Grund von 8 11 der Verkaufsordnung berechtigt ist. In der Frage der Nachlaßgewährung bei unmittelbarer Lieferung von WerkenfürdenStenographieunter- r i ch t an Lehrer, Schulen und Bereinigungen behaupten die Verleger allgemein, daß es die Eigenart stenographischer Werke verlange, bei Sammelbestellungen solchen Nachlaß zu geben. Der Versuch, die Verleger zu einer einheitlichen Regelung und zur Lieferung über das Sortiment zu gewinnen, ist leider ge scheitert, zumal die dem Börsenverein nicht angeschlossenen Ver leger stenographischer Werke keine Neigung zeigten, in eine Aus sprache über eine Änderung der Bezugsbedingungen einzutreten. Da aus Käuferkreisen häufig Nachlaßforderungen an das Sortiment gestellt wurden, für deren Ablehnung sich die Sorti menter aus eine Verlautbarung der Organisation berufen woll ten, haben wir uns entschlossen, ein Merkblatt zur Ab wehr von Rabattforderungen herauszugeben, das von unserer Verlagsabteilung bezogen werden kann. Nachdem sich die Mengenpreife nach § 12 der Ver kaufsordnung eingespielt haben, können wir davon absehen, wie bisher noch halbjährlich die Liste der Verleger herauszugeben, die Mengenpreise zulassen. Die Zulässigkeit von Mengenpreisen wird künftig nur noch bei der Titelangabe in der Bibliographie vermerkt werden. Bezüglich der S t u d e n t e n ab o nn e m e n ts für Zeit schriften sind wir auf Grund von Verhandlungen mit Verlegern, die solche verbilligten Abonnements eingeführt haben, dazu ge kommen, nur noch die Angabe des ermäßigten Preises in der .Bibliographie und in Sperlings Zeitschriften-Adreßbuch zu for dern, dagegen das Verlangen des Preisaufdrucks auf der Zeit schrift selbst fallen zu lassen (s. Bekanntm. im Bbl. Nr. 222 v 24. September 1931). Wiederholt hat uns auch die Frage der Freigabe des Preises für Kalender beschäftigt. Während früher dafür der 15. Januar als zeitigster Termin galt, ist auf Wunsch ver schiedener Kreisvereins jetzt der 15. Februar bestimmt. Im übri gen ist die Terminfestlegung wie bisher den einzelnen Orts- und Kreisvereinen überlassen. Zu mancherlei Beschwerden führten auch die Angebote ungebrauchter Bücher unterm Ladenpreis. Da bei handelt es sich zum Teil um modernes Antiquariat, zum Teil um Werke, die aus Zwangsverkäufen und sonstigen Auf käufen größerer Lagerbestände stammen, und um solche, die zwar gewerbsmäßig verliehen waren, aber keinerlei Spuren des Ge brauchs zeigen. Diese Beschwerden haben zu der Erwägung Anlaß gegeben, in die Berkaufsordnung wieder die frühere Bestimmung aufzu nehmen, wonach verliehene Werke nur dann unter Ladenpreis ver kauft werden dürfen, wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind. Auch ist die Vorschrift ins Auge gefaßt, daß die Preise für Antiquariat solcher Art mindestens 30?L unter dem Ladenpreis liegen müssen. Soweit es sich um Werke handelt, die aus dem Aufkauf ganzer Läger von Wiedervcrkäusern stammen, sollte ge fordert werden, daß zum Nachweis des Antiquariatscharakters dieser Exemplare der Ankauf im Lagerbuch unter Angabe der Zeit des Ankaufs und des ziffernmäßigen Ilmfanges des Lagers vermerkt werden muß, und daß ferner die Werke in sinnfälliger Weise, aus der sich ihre Zugehörigkeit zum Lagerbestand ergibt, gekennzeichnet werden. Hinzuweisen ist noch auf die Genehmigung der vom Verein der Reise- und Bersandbuchhandlungen beschlossenen Ber ka u f sb e d in g u n g en, die im Börsenblatt Nr. 216 vom 17. September 1931 veröffentlicht sind; dagegen konnte ein Schutz der Provisions-Bestimmungen des Reisebuchhandels vom Bör senverein nicht übernommen werden, da cs insoweit der satzungs- mäßigen Grundlage ermangelt. Gleichzeitig mit der Genehmigung der Verkaussbedingungen ist eine Festsetzung des den Ladenpreisschutz sichernden Höchst rabattes für die in erster Linie durch den Reise- und Bersand- buchhandel vertriebenen Werke auf 60^ erfolgt. Soweit dieser Händlerrabatt überschritten wird, lehnt der Börsenverein den Schutz der in Frage kommenden Ladenpreise ab. Buchhändlerischcs Verkehrsrecht. Unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit haben auch die buchhändlerischen Handels gebräuche, namentlich aus dem Gebiete des Bedingtverkehrs und des Abrechnuugsweseus, mannigfache Umgestaltung erfahren. Sie hat ihren Niederschlag in der neuen von der Hauptver sammlung 1931 angenommenen Fassung der Verkehrsordnung gefunden, die seit 7. Mai 1931 in Kraft ist. Am bewährten bisherigen System wurde grundsätzlich fest gehalten. Die Bestimmungen, insbesondere die über Rechnungs und Bedingtverkehr, wurden der Entwicklung angepaßt. Die bei der zunehmenden Spezialisierung des Verkehrsrechts auftauchen den Sonderwünsche konnten bei der Reform naturgemäß nicht alle berücksichtigt werden. In Anlehnung an die entsprechende Bestimmung der Verkaufsordnung sieht daher dis neue Ver kehrsordnung vor, daß sie durch die im Musikalien-, Kunst- und Lehrmittelhandel geltenden, vom Vorstände genehmigten be sonderen Gewohnheiten und Gebräuche ergänzt wird. Es ist ge plant, diese besonderen Gebräuche der Fachgruppen später in einem Anhänge zur Verkehrsordnung zusammenzufassen. 289
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