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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1932
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- Deutsch
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84, 12. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei einer Neuordnung des Verkehrsrechts zunächst die leitenden Gesichtspunkte in den Vordergrund treten und daß, abgesehen von den erwähnten be sonderen Gebräuchen und Gewohnheiten der Fachgruppen, man cherlei Einzelwünsche, die allgemeines Interesse beanspruchen dürfen, aus ihre Zweckmäßigkeit und ihre Anwendungsmöglich keit hin noch nachgeprüft werden müssen. Auch hiermit möchten wir abwarlen, bis ruhigere Zeiten ein klares Urteil darüber ge statten, was Aussicht auf Dauergeltung hat. Bei solcher in spä terer Zeit vorzunehmenden Prüfung wird das Material eine wichtige Rolle spielen, welches sich aus der gutachtlichen Tätig keit der Geschäftsstelle ansammelt. Sie hat in zahlreichen Fällen Gelegenheit, sich zu gegensätzlichen Auffassungen im Verkehr der Buchhändler untereinander gutachtlich zu äußern oder vermit telnd zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung einzugreifen. Oft ließen sich dadurch langwierige uitd kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. Wir möchten daher nicht unter lassen, die Mitglieder aufzusordern, sich dieser Einrichtung zu be dienen. Wir verweisen insbesondere auf das Schiedsgericht, wel ches zur Schlichtung von Streitigkeiten verkehrsrechtlicher Art eingesetzt ist. Maßnahmen gegen den Abbau der Kulturetats. Nachdem der Börsenverein bereits in den Jahren 1929 und 1930 wiederholt seine warnende Stimme gegen den Abbau der Kulturetats hatte erheben müssen, machten die katastropha len weiteren Kürzungen im Jahre 1931 neue Abwehrmaßnah- men doppelt nötig. Im Frühjahr 1931 ging von Leipzig eine Bewegung in Kreisen der deutschen Hochschullehrer aus, die mit allem Nachdruck sich gegen die Kürzung der Mittel vor allem für wissenschaftliche Zeitschriften, aber auch allgemein für Seminar- und Jnstitutsbibliotheken aussprachcn. Im Laufe des Sommers und Anfang des Herbstes häuften sich die Entschließungen der Kreisvereine, die in ihrem engeren Bereich im selben Sinne zu wirken aufgefordert worden waren. Mitte September wandte sich, auf diese Entschließungen gestützt, der Börsenverein selbst noch einmal mit einer neuen Eingabe an die Reichskanzlei und die Ministerien des Reichs und der Länder, um den für den Be stand namentlich der Zeitschriften immer bedrohlicher werdenden Abbaumaßnahmen entgögenzutreten und auf die nicht abseh baren Folgen hinzuweisen. Dabei wurde vor allen Dingen auf die sich daraus ergebende Gefährdung der Weltgeltung der deut schen Wissenschaft aufmerksam gemacht. In der gleichen Richtung wurde der vom deutschen Zeitschriftenverlag gemeinsam mit dem Reichsvekband der Deutschen Presse gegründete Reichsausschuß der Deutschen Zeitschriften tätig, ebenso der Verein Deutscher Lehrmittel-Verleger und -Fabrikanten. Unlauterer Wettbewerb. Im Gegensatz zu der Schnelligkeit, mit der andere gesetzliche Materien im Wege der Notverordnung geregelt worden find, geht die Arbeit an der Revision des Wettbewerbsrechts nur langsam vonstatten. Der darüber ausgearbeitete Gesetz entwurf ist zwar bereits in allen möglichen Instanzen beraten, die Spitzenvekbände und Länderregierungen haben dazu Stel lung genommen, er liegt aber noch immer beim Reichswirt- schastsrat. Im wesentlichen bezweckt er eine genaue Regelung der Ausverkaufsbestimmungen und die Einführung von örtlichen Einigungsämtern mit Erscheinungszwang. Wir haben Zweifel, ob die Einführung solcher Einigungsämler zur Eindämmung unlauterer Wettbewerbsmaßnahmen sichren wird; polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen erscheinen uns wir kungsvoller. Wohl aber ist der Buchhandel an der Regelung der Ausverkaufsfrage insofern interessiert, als er darauf achten muß, daß seine engeren Vorschriften, wie sie die buchhändlerische Verkaufsordnung enthält, nicht ausgeweitet werden. Regelmäßig wiederkehrende, zeitlich genau festgelegte Ausverkaufswochen leh nen wir für den Buchhandel ab; der Weg des antiquarischen Ver kaufs bietet genügend Möglichkeit zur Abstoßung unansehnlich gewordener oder veralteter Lagerbestände. Grundsätzlich ist da her im Buchhandel Ausverkauf nur bei Geschäftsaufgabe zulässig. Als solche kann auch die Auflösung einer Filiale angesehen wer- 290 den, sofern sic sich in einer anderen Stadt befindet. Dagegen müssen bei Auflösung einer Geschäftsabteilung, etwa bei Auf gabe des Schulbüchergeschäfts, schon besondere Vorkehrungen ge troffen werden, um Mißbrauch der Ausverlaufsmöglichkeit zu verhüten. Gerade über solche Spozialfragen wird der Buch handel noch SoNderbestimmungen zu treffen haben. Die Regelung des Zugabe Verbots ist durch Annahme des schon feit längerer Zeit vorliegenden Gesetzentwurfes durch den Rcichswirtschaftsrat in ein entscheidendes Stadium getreten. Es hat unendliche Mühe gekostet, so weit zu kommen, und die bisherige Erörterung über dieses Thema hat eine ungeheure Auf wendung an Arbeit und Druckerschwärze verursacht. Für den Buchhandel liegt der Sachverhalt verhältnismäßig einfach; bei ihm spielt aber auch das Zugabeunwesen noch nicht die verhäng nisvolle Rolle wie in anderen Gewerbezweigen, z. B. in der Uhren- oder Porzellanindustrie. Umsomehr ist darüber zu wachen, daß die wirtschaftliche Notlage nicht auch bei ihm Unsitten sol cher Art aufkommen läßt. Der Entwurf des Reichswirtschafts rats befriedigt in dieser Hinsicht nicht alle Wünsche, er gibt sogar geräde vom buchhändlerischen Standpunkte aus zu mancherlei Bedenken Anlaß. Dazu ist im Börsenblatt Nr. 265 vom 14. No vember 1931 eingehend Stellung genommen. (Inzwischen sind durch die Notverordnung vom 9. März 1932 Bestimmungen für Ausverkäufe und für das Zugabewesen erlassen worden. Wir verweisen auf den Aussatz in Nr. 82 des Bbl. vom 9. April 1932.) Eine besondere Aufgabe erwuchs dem Börsenverein in den letzten Jahren durch die Bekämpfung der Gratisinserate. Wir tonnten, allerdings nur unter Aufbringung erheblicher Geld mittel, unser erfolgreiches Vorgehen bei den Gerichten fortfetzen. So endete das Verfahren gegen einen Mitangeklagten der In haber des Gutenberg-Verlages am 27. Oktober 1931 mit einer Verurteilung zu 6000.— RM Geldstrafe durch das Schöffen gericht Hamburg. Ebenso konnten wir die Angebote des Gcsion- Verlages G. m. b. H., Berlin, zur Einstellung bringen. Bei dieser Firma wurde nach außen hin mit den Gratisinseraten der Eindruck erweckt, als beabsichtige die Firma eine große Schen kungsaktion. In Wirklichkeit ging es aber um den Absatz der gebundenen Bände, an denen gut verdient wurde. Auch bei den sogenannten Gratissendungen wurde in verschiedenen Fällen von den Bestellern an Porto mehr erhoben, als für di« Sendung verwendet wurde. Die angeklagten Geschäftsführer wurden demgemäß vom Schöffengericht Berlin-Mitte durch Urteil vom 28. Juli 1931 wegen Vergehens gegen § 4 des Wettbewerbs gesetzes zu je 50.— RM Geldstrafe verurteilt. Im Berufungs verfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts I in Berlin wurde die Strafe durch Urteil vom 29. Dezember 1931 sogar auf 250.— RM erhöht. Auch zivilrechtlich gingen wir gegen den Gefion-Verlag er folgreich vor. Durch Anordnung des Landgerichts I Berlin vom II. März 1931 wurde dem Verlage im Wege einstweiliger Ver fügung untersagt, eines seiner Werke mit der Erklärung anzu bieten, daß dem Besteller als Zugabe eine Damen- oder Herren uhr in Silber oder Golddoublö gratis und portofrei gewährt werde. Wir wiesen nach, daß der Preis des Buches, der ursprüng lich viel niedriger war, in dem beanstandeten Angebote ungefähr um den Wert der Gratiszugabe erhöht worden war. Die einst weilige Verfügung wurde durch Urteil des Landgerichts I Ber lin vom 13. Mai 1931 bestätigt. Der Gefion-Verlag ist inzwi schen infolge finanzieller Schwierigkeiten in Liquidation ge gangen. Für die Errichtung von Leihbüchereien scheint sich ein besonderer Gewerbezweig entwickeln zu wollen, der sich mit der systematischen Gründung von Leihbüchereien befaßt. Soweit es sich dabei um Einrichtung von Betrieben handelt, die berech tigten Ansprüchen an Bestand und Bildungsniveau des In habers entsprechen, läßt sich nichts dagegen sagen. Wer glaubt, seine Ersparnisse in solchen Gründungen anlegen zu sollen, muß das Risiko des Mißerfolges tragen. Wo diese Gründungen als Seuche anzusehen sind, weil die von ihnen vermittelte Lektüre Schund oder sogar Schmutz ist, mögen die dafür berufenen Hüter einschreiten, denen der Buchhandel selbstverständlich zur Seite stehen wird. Selbständig wird er dort zum Angriff vor-
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