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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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S73 30 974 einem Ausländer neu erworbenes, auf hiesigen Verlagsfchein ba- sirtes Verlagsrecht kein Recht gewähren könne gegen eine bereits begonnene Unternehmung; oder es muh jeder Druck eines Werks, es sei inländisch oder ausländisch, gleichmäßig verboten sein. Präsident v. Hasse: Der Abg. 0. Geißler hat ums Wort gebeten. Abg. 0- Geißler: Ich verzichte auf das Wort, weil der Abg. v. Thielau auf das Bedenken, welches der Abg. v. Gablcnz geäußert, schon das Ndthige erwiedert hat und ich dem Abg. v. Thielau bcisiimmen muß. Abg. I). Platzmann: Der Fall, den der Abg. v. Thielau ansi'chrt, scheint Nichts zu enthalten, als eine Collision zwischen einem Berechtigten und einem Nichtberechtigten. Abg. v. Thielau: Darauf muß ich crwicdcr», daß der Andre auch berechtigt ist; er wird aber zum Nichtberechtigten, weil ein Dritter ein Recht erlangt. Wenn ich ein Werk drucken lasse, was in England erschienen ist, so wird mir Jedermann zugestehen, daß ich im Sinne des Gesetzes kein Nachdrucker bin. Wenn aber der Engländer einen Bcrlagschein erwirbt, so werde im erst von dem Augenblicke an ein Nachdrucker. Abg. 0. Platzmann: Dann hat derjenige, welcher der gleichen unternimmt, auf eine gewagte Weise in eine Unterneh mung sich eingelassen, ohne zu wissen oder zu fragen, ob ein Anderer ein besseres Recht hatte, als er. Findet sich ein solcher, so hat jener cs zu büßen. Abg. 0. Geißler: Es ist kein Wagniß, wenn ich unter nehme, was recht ist, und rechlist, wenn ich unternehme, was nicht verboten ist. Abg. I). Platzmann: Ich halte das für eine schr gefähr liche Theorie. Bei der großen Lebhaftigkeit des Verkehrs und bei der großen Erleichterung des Verkehrs mache ich zwischen Ausländern und Inländern in dieser Beziehung gar keinen Un terschied. Was einmal nicht recht und nicht ehrlich ist und nicht dafür gehalten wird, kann auch dem Ausländer gegenüber recht und ehrlich nicht werden. Abg. Braun verzichtet auf's Wort. Abg. v. Gab lenz: Mein Bedenken wird, wie gesagt, durch die Bemerkung des Herrn Referenten hervorgerufen, näm lich die, daß das Publicum nie darunter leiden werde. Ich glaube aber, dieses wird leiden; denn die Folge davon würde sein, daß die englischen Werke ein paar Stunden weiter über der Grenze gedruckt werden würden, wo sie eben frei nachge- druckc werden dürften. Kein sächsischer Verleger wird einem Engländer 1000 Thaler oder 1000 Pfund für die Commission oder den Verlag eines Werks geben, welches in einer Nachbar- ftadt ohne dies Kaufgcld gedruckt werden könnte und in dem übrigen Deutschland nicht als Nachdruck angesehen werden kann, nur in Sachsen dafür angesehen wird. Das sächsische Publicum würde um den Vortheil kommen, sich eine Menge englische Werke wohlfeil zu verschaffen, und die sächsischen Buchdrucker um den Vortheil, englische Werke zu drucken, indem man in allen übrigen deutschen Bundesstaaten dieselben wohlfeiler drucken könnte, ohne durch den Ankauf dieses Rechts eine große Ausgabe zu machen. Präsident v. Haase: Ich erlaube mir nicht, einen An- theil an der Debatte zu nehmen, kann mir aber nicht versagen, die Motive meiner Abstimmung anzugeben. Ich werde gegen die ß. >2 stimmen. Ich halte mich streng an den Grundsatz der 8-11, welche zum Zweck hat, das literarische Eigenthum unse rer Staatsangehörigen gegen das Ausland durch Retorsion zu schützen. Schützen ausländische Staaten dieses unser Eigenthum nicht, so trage ich darauf an, auch deren Eigenlhum keinen Schutz bei uns angedcihen zu lassen. Ich fordere dies von der Achtung gegen uns selbst. Wenn wir dem Auslande entgegen- kommen und ihm Rechte cinräumcn, die es uns bis jetzt ver sagt , so werden wir nie die Rechte erhalten, die wir fordern und die wir durch h. 11 von ihm verlangen wollen. Die Regierung seblst empfiehlt zu dem Ende das Rerorsionsrccht, damit wir nur unser Recht im Auslande geschützt sehen. Wie könnten wir aber dies vom Auslande, namentlich von England und Frank reich dies erwarten, wenn wir Ausnahmen gestatten, wodurch wir den Britten und Franzosen cs möglich machen, ihr litera risches Eigenlhum unter unfern Schutz zu stellen, ohne ndthig zu haben, dem literarischen Eigenthume der Sachsen ein Gleiches zu gewähren? Aus diesem .Grunde werde ich mich also gegen ß. 12 durchaus erklären. Ich habe dabei nicht allein die Achtung vor Augen, welche Sachsen von dem Auslände anzuspreckcn hat, sondern auch den Vorthcil des Publicums. Die Ausnahme, welche die Deputation in §. 12 unter 1>. verschlägt, wird näm lich die Folge haben, daß der sächsische Buchhändler, welcher ein in England erschienenes Buch in Sachsen vervielfältigen will, sich mit dem Engländer abfindet, von diesem dazu die Erlaubniß erkauft, das Buch unter Firma des Engländers druckt, sich daneben als Commissionär auf dem Titelblatt bezeichnet, während er in der Thal selbst Eigner und Unternehmer des Ab drucks ist und nunmehr als Monopolist das englische Buch ver kauft. Natürlich wird er sich sein Monopol und sein Abfin dungsquantum, das er dem Engländer gezahlt hat, vom Pu blicum durch gute Preise wiedercrstatten lassen. Wir werden dadurch nicht uns und dem Publicum, sondern nur den Eng ländern nützen, die durch das Gesetz für Nichts Geld bekommen. Diese Gründe »öthigcn mich, gegen die tz. zu stimmen. Abg. Brockhaus: Das Bedenken des Abg. v. Thielau verdient allerdings Berücksichtigung. Ich habe nur erwartet, was bei den tztz. I I und 12 durch die Kammer beschlossen würde, um an geeigneter Stelle einen Zusatz zu beantragen, der durch aus stattfinden muß, wenn nicht die Unternehmungen, wclche auf Grund bestehender Gesetze gemacht worden sind, gefährdet werden sollen. Der Zusatz würde vielleicht bei tz. 18 gemacht werden können. Etwas muß in dieser Beziehung geschehen, sonst würden alle jetzt cxistircndcn Unternehmungen der Art als strafbarer Nachdruck angesehen werden können. Abg. Clauß: Ich werde nicht für Wegfall der 11 und 12 stimmen; aber unter dem Vorbehalt, daß, wenn der Abg. Brockhaus einen Zusatz zu §. 18 vorzulcgcn sich nicht veranlaßt finden sollte, in einer von mir ausgehenden Fassung der Kam mer ein Amendement bei Z. 18 zu empfehlen sein werde. Präsident ». Haase: Ich muß den Antrag für die H er warten. Er würde daher Vorbehalten bleiben. Abg. Lcuncr: Ich erlaube mir die Frage an den Herrn Referenten: Was soll aus den Büchern und den Formen wer den, wenn z. B. Jemand ein englisches Werk stcrcotvpirt hat, und ein Anderer später das Verlagsrecht darauf erlangt? Sollen die Formen vernichtet und die Bücher consiscirt werden, die Jener bona ticke hat unfertigen lassen? Referent Abg. To dt: Es wird sich fragen, ob nicht die Bedenken durch den Antrag, den der Abg. Brockhaus angckün- digt hat, sich erledigen. Ich habe bereits darauf aufmerksam gemacht, daß auf bereits bestehende Unternehmungen Rücksicht genommen werden und von Seiten der Staatsrcgicrung Conni- vcnz eintrctcn soll. Für Geschäfte, die jetzt noch nicht begonnen sind, hat eine Ausnahme nicht begründet werden sollen, sondern wohl nur für bereits begonnene. Abg- v. Thielau: Wenn der Referent meint, daß der Nachdruck überhaupt ein so verbotenes Geschäft sei, daß man es auch gegen den Ausländer vcrbiercn müsse, so hätte cs sich wohl gebührt, daß dies auch von der Deputation in den Gesetzent wurf aufzunchmcn beantragt und gesagt wurde: ausländische und inländische Werke genießen gleichen Rechtsschutz. Der Ab geordnete wird mir zugebcn, daß der Rechtsschutz für Auslän der nicht unbedingt im Gesetze enthalten ist, sonder» nur für den Inländer oder den Deutschen. Will ihn ein Ausländer ge winnen, so muß er die Eigenschaft eines Inländers erlangen. Also bleibt der Satz stehen, daß künftig der Nachdruck auslän discher Werke erlaubt sei. Für das Ausland existirt ein solches Verbrechen nicht, wir constatiren es erst durch das Gesetz, selbst für in der Vergangenheit unternommene Werke. Sowie das Gesetz erschienen ist, wird der, welcher ein im Auslande erschie nenes Werk druckt, zum Verbrecher, zum Diebe möchte ich sa gen, gestempelt, weil er ein ausländisches W:rk unternommen. 67*
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