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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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975 30 976 Abg. I). Geißler: Es wäre wohl zu wünschen, daß der Abg. Brockhaus seinen Zusatz vorlegte, damit man wußte, wie man über §. 12 stimmen soll. Wäre er geeignet, das Bedenken der Abgeordneten v. Thiclau und v. Gablenz zu beseitigen, so würde ich für §. 12 stimmen; wo nicht, dagegen. Ich befinde mich wirklich in Verlegenheit und bitte den Abg. Brockhaus, den Zusatz sogleich bekannt zu machen. Abg. Brockhaus: Der Form nach würde der Zusatz nicht sogleich festzustcllcn sein. Die Sache an sich scheint mir aber klar. Es soll ausgesprochen werden, daß die Bestimmung der h. 12 auf begonnene und eingelcitete Unternehmungen keine Anwendung leiden kann. Das wird der Inhalt meines Zusa tzes sein. Abg. v. Gablenz: Wenn der Antrag für mich nicht ge nügend ist, so liegt der Grund darin, daß ich ihn auf alle zukünftig erscheinenden Werke ausgedehnt zu sehn wünsche. Es steht im Depukationszusatz Etwas davon nicht, daß es verboten sein sein, wenn sich kein Verleger oder Commissionair durch Ankauf gefunden hat, ein fremdes Werk zu drucken, sondern es wird nur erst durch das Verbot — rückwirkend — der zum Verbrecher, der bei seiner That gar kein Unrecht begangen hat. Wenn die Fassung des Abg. Brockhaus nicht weiter gehr, und nicht so weit, daß die Werke, wozu sich kein Commissionair in einer bestimmten Zeit gefunden hat, dann nicht als Nachdruck angesehen werden und die Unternehmer sodann keinen Nachtheil davon haben sollen, konnte ich mich nicht für die Paragraphc erklären. Präsident l>. Haasc: Ich würde Vorschlägen, die Be- schlußnahmc über §§. II und 12 auszusctzcn, und diejenigen Abgeordneten, welche Amendements beabsichtigen, veranlassen, sie bis morgen der Deputation vorzulcgcn, damit sic bei derselben zur Bcrathung und nachher in der Kammer reif zur Abstim mung gelangen. In diesem Augenblicke scheinen die Meinungen zu verschieden, um sofort ein Amendement zu treffen, welches alle Ansichten vereinige. Ich erwarte, ob die Kammer dies ge nehmigt; in diesem Fall würde die Bcschlußnahmc über 11 und 12 auszusctzcn sein. Abg. Tzschucke: Ich könnte mich dem Vorschläge des Herrn Präsidenten nicht anschlicßen, da die Beschlußnahme über tz. 18 keinen Einfluß haben kann. ß. 18 spricht davon, daß das Gesetz nicht rückwirkende Kraft haben soll. Die von mir und dem Abg. v. Thiclau bczeichnetcn Fälle sind aber erst in der Zukunft zu erwarten. Es ist vorauszusehcn, daß eine Menge englische und französische Bücher in Sachsen mit vollem Rechte gedruckt werden, daß sich dann der Engländer oder Franzose einen Vcrlagsschcin verschafft, und die Inländer umsonst ihr Geld aufgewcndct haben. Die Werke werden vernichtet und die Unternehmer bestraft. Auf diesen Fall kann das Amendement nicht gerichtet sein. Präsident I>. Haasc: Aus diesem Grunde eben habe ich vorgcschlagen, daß die Bcrathung ausgcsetzt werde, damit näm lich die Amendements vorbcrathen und reif in die Kammer ge bracht werden können. Ich halte cs für das Beste, die Amen dements der Deputation zu übergeben, damit dieselbe in der nächsten Sitzung ihr Gutachten darüber der Kammer eröffne. Es würde dies gewiß zum Besten des Gesetzes selbst gereichen, und ich frage die Kammer: ob sie mit diesem Vorschläge einver standen ist? — Einstimmig Ja. h. 13. Die Erfordernisse an den Nachweis des Rechts, des sen Schutz Jemand auf den Grund des Gesetzes in Anspruch nimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsatzcn zu bcurthciicn. Jedoch haben sowohl Gerichts- als Verwaltungsbehörden (§. 16) bis zum Nachweis eines Andern im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtigten, denjenigen für genügend lcgitimirt zu erachten, dessen Recht durch einen bei der competenten Verwaltungsbehörde ausgefertigten Vcrlagsschcin anerkannt ist. Ausländern werden Vcrlagsscheinc nur unter den §§. 11 und 12 ausgedrückten Voraussetzungen und Beschränkungen und in dem §. 12 6. vorausgesetzten Falle mit Beschränkung auf diejenige Vervielfältigung (Auflage) ausgestellt, bei deren Vertrieb eine inländische Buch- oder Kunsthandlung bethei ligt ist. Ucber die Ausfertigung dieser Scheine werden die nö- thigcn nähern Bestimmungen im Verordnungswege crthcilt werden. Die Motive sagen: Schon das mchrangczogcne Mandat vom 18. Dcccmber 1773 und das demselben beiliegende Regulativ führte den Ein trag in das Protokoll der Büchcrcommission, als ein Mittel zum Erweis des Verlagsrechts und Begründung des Anspruchs auf Schutz gegen Nachdruck, ein- Die Verordnung vom 13. Okto ber 1836 gab A 32 und 39 flg. diesem Institute seine weitere Ausbildung. Durch das jetzt im Entwürfe vorliegende Gesetz wird cs eine dem Geiste und Zwecke desselben, zugleich aber auch den Interessen der hiesigen Staatsangehörigen entsprechendere Gestaltung erhalten, indem cs den bisher, zum Nachthcil des Inlands, völlig unbeschränkten Gebrauch davon für Ausländer von gewissen Voraussetzungen abhängig macht, und, der Natur des Verhältnisics gemäß, die rechtliche Wirkung der von bloßen Verwaltungsbehörden nach einer summarischen Prüfung der bci- gcbrachlen Legitimationen ausgestellten Scheine in einer solchen Weise fcsrgesiellt, daß dadurch erweislichen besseren Rechten nicht präjudicirt, dcmungeachter aber ein prompter Rechtsschutz gesi chert wird- Das Deputationsgutachtcn enthält: 13. Die Schlußbemerkung zu §. 12 deutet schon an, daß die Deputation die Absicht hat, bei §. 13 eine Beschrän kung der Vcrlagsschcine in Vorschlag zu bringen. Man ist nämlich der Meinung, selbige nur insofern beizubehaltcn, als die Einholung besonderer Vertriebscrlaubniß durch die Vorschriften der Bundesgcsctze geboten ist, weshalb denn auch bei der Begut achtung des der Unterzeichneten Deputation gleichfalls zur Prü fung überwiesenen Gesetzentwurfes über die Angelegenheiten der Presse zweckentsprechende Anträge zu stellen sich Vorbehalten wird. Einstweilen und hier wird cs genügen, der beabsichtigten Be schränkung unter besonderer Bezugnahme auf die neueste prcß- polizeiliche Verordnung vom 11- März 1841, in welcher die bundesgcsctzlichcn Fälle Berücksichtigung gefunden haben, zu ge denken, das Weitere aber sodann der Bcrathung über das Preßgesctz vorzubehaltcn. Demgemäß erachtet es die Deputation für ausreichend, am Schlüsse des ersten Satzes nach dem Worte „aner kannt ist", den Satz beizufügen: „insoweit die Ausfertigung von Verlagsschcinen nach der Verordnung vom 11. März 1841 , §§. 4 und b, und nach dem Gesetze, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend vom überhaupt noch vorkommt;" die §. aber sodann mit dem Zusatze ohne weitere Abände rung zu genehmigen- Königlicher Commiffar v. Schaarschmidt: Diesem An träge der Deputation liegt, wie cs scheint, die Ansicht zum Grunde, daß ein Zusammenhang zwischen den Ccnsur- und den Verlagsschcinen staltsindc. Diese beiden Arten von Schei nen werden zwar häufig in einer und derselben Urkunde ausge stellt, stehen aber in keinem Znsammcnhangc. Der Censurschein ist ein Zcugniß über die Befolgung polizeilicher Vorschriften, der Vcrlagsschein die Legitimation über das erlangte Verlagsrecht. Diese Vcrlagsschcine haben aber im Wesentlichen schon seit 1773 bestanden und sind zum Nutzen der Buchhändler cingeführt. Insofern Jemand zum Schutz eines Vcrlagsartikcls nicht ein Privilegium auswirken wollte, sollte er, nach vorgängigcr Legi timation zum Verlagsrecht, sein Verlagsrecht cintragen lassen in das Protokoll der ehemaligen Büchcrcommission zu Leipzig. Verschieden ist das frühere Institut von dem jetzigen nur da durch, daß damals nicht ohne Weiteres allemal ein Zeugniß darüber ausgestellt wurde, sondern nur auf Verlangen. Neuer lich aber hat man es zweckmäßiger gefunden, ohne besondern Antrag darauf den Schein auszufertigen, blos wieder um dem Buchhändler ein Mittel in die Hand zu geben, um auf der
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