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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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977 30 978 Stelle sein Verlagsrecht zu bescheinigen und bei der Verwal tungsbehörde auf provisorische Maßregeln zum sofortigen kräfti gen Rechtsschutz anzutragen. Also Ccnsur- und Vcrlagsschcinc stehen in keinem Zusammenhänge. Es würde sich auch die Kam mer durch die Zustimmung zu dieser §. nicht im Gering sten präjudicircn rücksichtlich der Anträge, welche man bei einer andern Gelegenheit etwa wegen der Ccnsurschcine zu stellen gedenkt, ungeachtet auch in Rücksicht jener eine andere Einrich tung der Regie künftig wird stattsinden müssen. Die Ausstel lung der Verlagsscheine ist ungefähr das, was in andern Staa te» das Institut des enregistrement, und cs würde dem Inter esse des Buchhandels nur empfindlich geschadet werden, wenn man die Aufhebung des Instituts beantragen wollte. Nachträglich und zur Berichtigung einiger vorhin gefallenen Aeußcrungcn be merke ich noch, daß nach dem Mandat von 1773 nicht etwa nur Inländer, sondern auch Ausländer unter Nachweis des reciprvci Schutz gegen den Nachruck in Sachsen gefunden haben. Es heißt im Mandat von 1773 ungefähr so: „Da ein solcher Be weis thcils schwierig, thcils auch unmöglich sein kann, so baden diejenigen uud selbst Auswärtige, die sich gegen Nachdruck sickern wollen, entweder ein Privilegium auszuwirken, oder ihre Ver lagsartikel in das Büchcrprotokoll der Büchercommission eintra gen zu lassen." Daraus geht hervor, daß schon jetzt der Aus länder sich sächsischen Rechtsschutz gegen den Nachdruck verschaffen kann. Diese Bestimmung soll nun eben durch h. 12 unter 6 zum Schutz des sächsischen Buchhandels eine Einschränkung erhalten. Abg. Brockhaus: Der frühere Zustand, der in Sachsen in Beziehung auf die sogenannten Verlagschcinc stattgcfunden hat, mag im Ganzen sehr zweckmäßig sein; aber die Einrichtung, welche seit 1836 durch die bekannte Prcßpolizeiverordnung ge schaffen worden ist, mochte ich allerdings nicht als zweckmäßig bezeichnen, wie überhaupt Alles, was mit dieser Verordnung zu sammenhängt , nicht sehr zweckmäßig ist. Eine veränderte Einrichtung, welche der Herr Regierungscommissar in Aussicht gestellt hat, ist sehr nothwendig. Die Art und Weise, wie diese Vcrlagsschcinc ausgestellt, mit den Ecnsurscheinen verbunden, und, wenn ich mich recht besinne, sonderbar genug, nicht eigent lich auf den Namen des Eigenlhümers, sondern des Buchdruckers gestellt werden, scheint höchst unpassend. Es soll der Fall vor- gckommcn sein, daß für ein Buch (Blumaucr's Schriften) drei verschiedene Verlagscheine vorhanden waren; zwei haben zurück genommen werden müssen. Auf zwei verschiedene Ausgaben von Wieland's Oberon sind zwei Verlagsscheine an die Weidmann- sche Buchhandlung und, wie ich glaube, einer an die Gdschcn- sche Buchhandlung gegeben worden. Das Fortbestehen einer solchen Einrichtung dürste sich nicht empfehlen. Am besten und zu großer Befriedigung aller Bcthciligtcn möchte sich die bessere Ordnung durch eine öffentliche Bücherrollc oder eine Einrichtung, wie in England und Frankreich stattsindet, erreichen lassen. In Frankreich hat Alles, was in die ofsiciellc „vibliograpdie rle ln ibrsnoe", ausgenommen wird, die Bcrmuthung des wohlerworbe nen Eigcnthums für sich, in England durch Eintragung in Stationen'« Hall. In Deutschland fehlt etwas der Art, und Leipzig wäre berufen, eine solche Einrichtung nicht nur zunächst für den sächsischen, sondern auch für den übrigen deutschen Buch handel zu treffen. Sic würde noch mehr dazu beitragen, Leip zigs Bedeutung in der Buchhändlcrwelt zu erhöhen. Ich erlaube mir, die Aufmerksamkeit der hohen Staatsrcgierung auf diesen Gegenstand zu richten. Referent Abg. To dt: Die Bemerkungen des Abgeordneten Brockhaus als Sachverständigen überhcbcn die Deputation der Mühe, den Vorschlag noch besonders in Schutz zu nehmen. Begründet ist cs, daß die zcikherigc Einrichtung der Bcrlags- scheine, vorausgesetzt, daß man sie behalten will, nicht von der Art gewesen ist, daß sie Schutz gewährt hat. Mir ist selbst ein Rechtsfall bekannt, wo über die Wirkung eines Vcrlagsscheins in allen Instanzen verschiedene Entscheidungen kamen. Es muß freilich zugegeben werden, daß der vorgeschlagene Zusatz hier von sehr großem Gewicht ist, weil die Haüptbeschlußfaffung bei der Berarhung über das vorgelcgte Preßgcsctz stattsinden muß; allein cs wird jedenfalls auch keinen Nachtheil haben, wenn der Zusatz angenommen wird, weil er der Kammer freie Hand läßt, mir den Derlagsscheincn künftig noch zu gebühren, wie es ihr gut- dünkt. Auch ist nicht zu verkennen, daß man von der zcilheriqen Einrichtung dieser Vcrlagsschcinc vielleicht abgesehen haben würde, wenn sic nicht in der unglücklichen Nachbarschaft mit den Censurscheinen vorkämen. Insoweit muß ich dem Herrn Commissar bcipflichten» das nämlich diese Verbindung zunächst die Veranlassung gegeben hat, auf die Bcrlagsschcinc das Augen merk zu richten. Es bindet aber auch der Zusatz die Kammer nicht, die Beschlußfassung bei dem Prcßgesetz noch vorzunchmcn, und es wird keinen Nacktheit für die gegenwärtige §. haben. Es heißt : „die Vcrlagsschcinc sollen berücksichtigt werden, inso weit sie künftig noch Vorkommen." Wird beschlossen, daß sic noch ferner Vorkommen sollen, so versteht es sich von selbst, daß sie auch bleiben. „Staatsminister Nostiz und Jänckcndors: Ich lasse cs dahingestellt, ob und welche veränderte Einrichtung bei de» Verlagsscheincn zu treffen sein wird. In Beziehung auf die S. 636 von der geehrten Deputation vorgeschlagene Fassung: „insoweit die Ausführung der Verlagsschcine nach der Verord nung vom I I. März 1841, 4 und 5, und nach dem Gesetz, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheit der Presse betreffend vom !c. überhaupt vorkommt", gebt mir aber insofern ein formelles Bedenken bei, als darin die Verordnung vom II. März 1841 angezogen wird. Sollte ein Preßgesetz zu Stande kommen, so würde die Aufhebung der Verordnung von 1836 und ihrer Nachträge muthmaßlich erforderlich sein und eine veränderte Ausführungsverordnung an die Stelle derselben treten. Deshalb möchte cs nicht rathsam sein, die Nachtrags- Verordnung vom II. März 1841 anzuziehcn, da sie wahrschein lich auch berührt werden wird. Deshalb scheint es mir, daß, ohne die Verordnung selbst anzuziehcn, der Zweck der geehrten Deputation füglich erreicht werden kann. Referent Abg. To dt: Ich stimme dem Herrn Staatsmini ster bei, daß das Allegat weggclassen werde. Es wird dann nur das getroffen werden, was das künftige Gesetz enthält. Die Verordnung aber hat man erwähnt, weil sic das bereits Bestehende enthält. Da aber bei dem Preßgesetz von der Deputation der Vorschlag gemacht worden ist, daß die über die Censucverhältnisse bestehenden Verordnungen von 1836, 1838 und 1841 zusammengcfaßt, verändert und thcilwcisc aus gehoben werden sollen, so kann, wie gesagt, das Allcgat wcgge- laffen werden, und ich erkläre mich mit dem Herrn Staatsmini- stcr also einverstanden. König!. Commissar v. Sch a a r schmi d t: Ich erbitte mir nochmals das Wort, um dem Herrn Referenten zu crwiedern, daß die neue gesetzliche und die Vcrordnungsbestimmung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Presse ohne allen Einfluß sind auf die privatrechtliche über das Verlagsrecht. Es ist nur zu fällig, daß in jener Verordnung dieser Punkt wegen Auf hebung der damaligen Büchcrcommission zugleich mit geordnet wurde und mit geordnet werden mußte- Was künftig wegen der Ccnsurscheinc verordnet wird, hat keine Beziehung auf die Legitimation zum Verlagsrecht und auf den Schutz gegen den Nachdruck. Ich glaube daher, dieser Zusatz dürste mehr stören, als nützen. Abg. Tschuckc: Noch geht mir eine formelle Bemerkung bei. §. 13 enthält eine Stelle, die sich auf h. 17 bezieht, und was bei der Abstimmung hierüber zu berücksichtigen sein wird. Präsident 0. Haase: Aus den Worten des Herrn Commis- sars scheint hervorzugehcn, daß hier von den Derlagschcincn ge handelt werden soll. Referent Abg- Todt: Das „insoweit Vorkommen" bezieht sich auf gewisse Gesetze und namentlich die Bundesgcsctze. König!. Commissar 0. Schaarschmidt: Ich kann dem Herrn Referenten die beruhigende Versicherung geben, daß nach den Bundesbcstimmungen die Verlagsschcine nicht in Frage
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