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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
- Sprache
- Deutsch
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D k !l t s ch e !l B tt ch h a n d c I und für die mit ihm v e r w a u d t e zr G e j' ch ä t t s; w e ig e. HerauZgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsen Vereins. IG. Freitags, den 14. April 1843. Verhandlungen der III. Kainmer der königl. fächs. Stände- versammlung über den Entwurf zu eineur Gesetze , den Scbntz der Rechte an literar. Erzeugnissen u. Werken der Kunst betr. (Foitsetzung.) Unsere Mittheilungcn im vorige» B. Bl. reichten bis zum Schluß der Sitzung vom 27. März. Wir fahren nun mit den Verhandlungen in der Sitzung am 28. März fort: Referent Abg. Lobt: In der Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs sind wir gestern bis ß. ü gelangt, und würde jetzt mit dieser tz. zu beginnen sein. Da jedoch bei tz. 3 beschlossen worden ist, daß der von der Deputation in Vorschlag gebrachte und von der Kammer genehmigte Zusatz zu §. 3 einer veränderten Fassung unterworfen werden soll, so har die Deputation eine solche Fassung auch ent worfen, und sich mit dem Herrn Rcgierungscommissar darüber vernommen. Es sind nun eigentlich zwei Fassungen mirzuthei- len, obwohl die Deputation selbst nur für die eine sich erklärt hat. Der Zusatz nämlich bei Z. 3 konnte lauten: „Mit Ablauf der Frist, während welcher ei» Geisteserzeugniß den vorstehend geordneten Rechtsschutz zu genießen hat, ingleichcn mit dem Ein tritt eines Zeitpunktes, wo ein Recht daran von Niemandem mehr nachgewicscn werden kann, als vom StaatefiScus vermöge des Anfalls eines erblosen Nachlasses." Obgleich diese Fassung die Sache wohl auch treffen mag, so hat man doch eine andere um deswillen für zweckmäßiger erachtet, weil sie minder schlep pend ist. Es soll nämlich von dem Zusatze zu !j. 3. ganz abgese hen, dagegen bei 8- 2 ein anderer Zusatz des Inhalts beigefügt werden: „Dem Fiscus steht ein Erbrecht an lite rarischen Erzeugnissen oder Werken der Kunst nicht zu. Hat daher deren Urheber andere Rechts nachfolger nicht hinter lassen, so werden solche so fort mit seinem Tode zum Gemeingut, vorbehält lich jedoch der dem Verleger daran bereits einge- räumtcn Rechte." Da diese letztere Fassung von der De putation bevorwortet wird, so dürfte auch sie allein als Dcpu- tationsgutachten zu betrachten und darüber Beschluß zu fassen sein. Ich glaube, sie ist deshalb zweckmäßiger, weil sie den Sinn, der in dein früheren Amendement gelegen hat, vollständig trifft, und zugleich vermeidet, daß die §. 3, in welcher der Zu satz hat gemacht werden sollen, minder schleppend wird. Uebri- gens wird dadurch auch zugleich das Bedenke» des Abg. Geiß ler beseitigt. Präsident 0r. Haase: Der Vorschlag der Deputation geht dahin, der Paragraphe folgende Fassung zu geben: „Dem Fiscus IOr Jahrgang. steht ein Erbrecht an literarischen Erzeugnissen oder Werke» der Kunst nicht zu. Hat daher deren Urheber andere Rechtsnachfol ger nicht hinterlassen, so werden solche sofort mit seinem Tode zum Gemeingut, vorbehältlich jedoch der dem Verleger daran bereits eingeräumten Rechte." Ich würde nun erwarten, ob Je mand in Bezug auf diese von der Deputation vorgeschlagene Fassung Etwas zu erinnern habe. Abg. Brockhaus: Ich bin mit der gewählten Fassung einverstanden, wenn ich nur noch die Erklärung von dem Herrn Referenten erhalten habe: ob es so verstanden ist, daß der Schutz für den Verleger in diesem Fall jedenfalls dreißig Jahre nach dem Tode des Autors stattsinden soll? Referent Abg. Todt: Es ist dies schon in dem letzten Zu sätze enthalten. Wenn das Werk vollständig auf den Verleger übertragen ist, so muß natürlicher Weife auch eine dreißigjährige Schutzfrist ihm gestattet sein, von der Zeit an, wo der ursprüng liche Urheber verstorben ist. Präsident 0r. Haase: Ist die Kammer mit dieser neuen Fassung einverstanden? — Einstimmig Ja. — Referent Abg. Lobt: §. 5 des Gesetzentwurfs lautet nun: Z. 5. Wer bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung schon erworben und ausgcübt hat, für den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein An deres nicht Nachweisen können, die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wiederholungen derselben erworben habe. Die Motive sind bereits mitgetheilt. Das Deputationsgutachten lautet: 5. enthält zwar eine ähnliche Bestimmung, wie Z. 4, und scheint daher der Vermuthung Raum zu geben, daß sie gleich falls einer Abänderung in dem bei §. 4 beantragten Sinne be dürfe. Der Deputation hat jedoch die Rücksicht auf Schonung des Besitzstandes im Vcrlagsrechtc zu überwiegend geschienen, daß sie von einer solchen Umänderung der tz für die Vergangen heit und also in Bezug auf bereits abgeschlossene Verlags- contracte abschen zu müssen glaubt, selbst auf die Gefahr hin, daß einzelne Schriftsteller und deren Erben dadurch benachthei- ligt werden könnten. Sie empfiehlt daher: die Z. zur unveränderten Annahme, beantragt jedoch nachbemerkte zwei Einschaltungen, die sich in Folge der Abänderung der tz. 4 nolhwendig machen, und zwar 66
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