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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
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- Band
- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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955 956 30 a) nach dem ersten Worte der §. „wer" die Einschaltung des Wortes: „dagegen," um die Gegensätze mehr hervorzuhebcn, und l>) vor den Schlußworten „erworben habe" die Einschal tung der Worte: „in der unveränderten ursprünglichen Gestalt des Werkes," weil dies der Zweck der Bestimmung in §. gewesen ist, der aber nun, nach Abänderung des 4 und dem dadurch hcrbeigeführtcn Wegfall der wieder einzuschaltcndcn Worte, nicht mehr erreicht werden würde. Präsident vr. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Bezug auf H. 5 eine Bemerkung zu machen habe. — Die Deputation hat vorgcschlagcn, nach dem Worte „wer" noch hinzuzusctzen „dagegen" und schlägt überhaupt die Fassung so vor: „Wer da- gcgcn bis zum Erscheine» dieses Gesetzes das Recht zur Ver vielfältigung schon erworben und ausgcübt hat, für den gilt, in sofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein Anderes nicht Nachweisen können, die Vcrmuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wie derholungen derselben in der unveränderten ursp läng lichen Gestalt des Werkes erworben habe." Ich frage: ob die Kammer mit dieser Fassung die §. 5 annimmt? — Ein stimmig Ja. — Referent Abg. Todt: ES ist nachträglich noch ein Dccrct vorgclcgt worden, nach welchem ein Zusatz hinter tz. 13 als §. 13 l> folgen soll. Da die Deputation »ach ihrem Berichte den Vorschlag gemacht hat, daß er nicht nach §. 13, sondern nach tz. 3. eingeschaltet werden soll, so würde auch hier der Ort sein, Las Decret zu verlesen. Se. Königliche Majestät finden Sich bewogen, dem Gesetzentwürfe, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst betreffend, einen nach der 13. §. cinzuschaltenden Zusatz gebe» zu lassen, und legen daher de» ge treuen Ständen denselben mit de» dazu gehörigen Erläuterun gen und Gründen in der Bcisuge vor. Ailcrhöstdiesclben sehen der Erklärung hierauf gleichzeitig mit der auf das Dekret vom 21. Novembcr dieses Jahres zu erwartenden in Huld und Gnaden entgegen, womit Sic den getreuen Ständen jederzeit wohl bcigcthan verbleiben. Dresden, am 28. Deccmbcr 1842. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostih und Jänckcndorf. tz. 13b. Einträge in das Protokoll der vormaligen Bücher commission und Bücherprivilegicn des vormaligen Kirchcnraths sollen, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne anderweite Prüfung der frühem Legiti mation zum Verlagsrechte, auch jetzt noch die Wirkung eines Verlagsscheins haben, und daher auch zur Auswirkung von Ver- lagsscheincn zu neuen Auslagen (Z. 5) dienen. Erläuterungen und Gründe zu dieser Einschal tung. (s. B.-Bl. Nr. 5. v. d. I. S. 124.) Im Berichte hierüber ist Folgendes enthalten: Hicrnächst hat die Deputation auf die mittelst allerhöchsten Dccrcts vom 28. Dcccmber 1842 nachträglich vorgelegtc z. 13 b. zu diesem Gesetze aufmerksam zu machen, die hinter die §. 13. cingeschobcn werden soll und gleichfalls eine transitorische Be stimmung enthält. Die Deputation hat nun zwar eine wesent liche Erinnerung gegen dieselbe nicht zu machen, da sie den näm lichen Zweck verfolgt, wie Z. 3, und durch die ihr beigcgcbcnen Motive ihre genügende Begründung erhält. In Erwägung je doch, daß sie eben deswegen mehr mit §. 3, als mit tz. 13 im Zusammenhänge steht, und hinter der letztgedachten §. nur deswe gen einen Platz finden soll, weil sie, wie diese, der Verlagsscheine gedenkt, schlägt die Deputation vor: die tz. 13 b als zweiten Satz der §. 5 hierher zu versetzen und ihr dann folgende Fassung zu geben: „Das nämliche Recht gewähren auch Einträge in das Pro tokoll der vormaligen Büchcrcommission und Bücherprivile gicn des vormaligen Kirchcnralhes, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne andcrweike Prüfung der früheren Legitimation zum Verlags- rechtc." Der Anfang dcß Satzes rechtfertigt sich als vermittelnder Ucbergang auf den Inhalt der tz. 5, der Wegfall des Schlusses von den Worten: „auck jetzt noch", hingegen, von den bei §. 13 noch weiter anzuführcnocn Gründen ganz abgesehen, da durch, daß er nach Verbindung der ganzen §. 13 b mit §. 5 als unnöthig erscheint. Mit dem Anschlüsse der §. 13 b an 8- 5 haben die Herren Regicrungscommissarien sich einverstanden erklärt, gegen die ab- geändcrte Fassung aber wenigstens keine Ausstellung gemacht. Königlicher Commihar 1). Schaarschmidt: Das Mini sterium findet ganz unbedenklich und betrachtet es sogar als zweckmäßiger, daß der Zusatz nach §. 3 erfolgen soll. Auch ist es ganz unbedenklich, daß hier die Erwähnung der Vcrlags- schcinc, die später vorkommt, wegbleibt. Dagegen habe ich der geehrten Kammer zur Erwägung anhcimzugeben, ob nicht eine ganz kleine Fassungsveränderung vorzunchmcn sein dürfte, um möglichen Mißverständnissen zu begegnen. Es ist nämlich in tz. 3 gesagt: „Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Ge setzes das Recht zur Vervielfältigung schon erworben und aus gcübt hat, für den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechts nachfolger ein Anderes nicht Nachweisen können, die Vcrmuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Ver vielfältigungen und zu Wiederholungen derselben in der unver änderten ursprünglchcn Gestalt des Werkes erwor ben habe." Wenn nun der von der geehrten Deputation vorge- schlagcne Zusatz mit den Worten beginnt: „Das nämliche Recht gewähren" rc., so schließt sich das nicht ganz streng an die Bestimmung der §. selbst an, und es dürfte vielleicht vorzüg licher sein, zu sagen: „Die nämliche Vcrmuthung be gründen", damit man nicht etwa glaubt, daß in dem Zusatze mehr gegeben sein soll, als in der §. selbst, nämlich ein bloßes präsumtives Recht, dem allemal der Beweis des Gegenrheils cntgegengestellt werden kann. Es ist eine bloße Veränderung der Fassung; denn ich kann nicht glauben, daß die verehrte De putation selbst etwas Anderes bezweckt. Referent Abg. Todt: Ich meinerseits habe kein Bedenken dagegen; denn cs soll allerdings nur das durch Z. 13 gewährt werden, was durch §. 3 gewährt wird. Präsident I>. Haase: Sind die Mitglieder der Deputation hiermit einverstanden? (Keines derselben äußert Etwas.) Ich dürfte also «»nehmen, da kein Deputationsmitglicd Etwas zu be merken hat, daß sie mit dem Herrn Referenten übercinstimmen. lieber die Sache selbst scheint Niemand mehr sprechen zu wollen. Die Deputation hat vorgeschlagen, die von der hohen Staats- regicrung gegebene Jusatzparagraphe, welche mit 13 b. bezeich net ist, als eine» zweiten Satz der §. 3 anzuschließen, und die selbe würde nunmehr so lauten: „Die nämliche Vcrmuthung be gründen auch Einträge in das Protokoll der vormaligen Bücher commission und Büchcrprivilegen des vormaligen Kirchenraths, ungeachtet des Ablaufs der nur zchnjährigen Dauer ihrer Wirk samkeit und ohne anderweite Prüfung der früheren Legitimation zum Verlagsrecht«." Ist die Kammer sowohl hinsichtlich der Stellung, als hinsichtlich der Fassung mit diesem Ihnen eben vor- gelcscncn Satze einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Da die Motive des Gesetzes zu Z. 6 bis mit tz. 9 zusammen gegeben sind, so dürfte es wünschens- werth sein, auch diese §K. zusammen vorzulesen. §. 6. Alle Diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran W. 1, 2 und 4) beeinträchtigt, oder wissentlich daran oder an dem Vertriebe von Exemplaren Lheil genommen haben, sind solidarisch zum Schadenersätze an den Berechtigten verbunden. §. 7. Der nach §. 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufswcrthe einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Um stände zu bestimmenden Anzahl von — bis 1ÜV0 Exemplaren zu bemessen, dafern der Berechtigte nicht einen hdhcrn Schaden nach zuweisen vermag.
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