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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
- Strukturtyp
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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957 30 958 tz. 8. Auf den Antrag dcs Beeinträchtigten sind alle noch vorrät hige» Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung (Z. 6), ingleichen in solchen Fällen, wo die Vervielfältigung durch ein bleibendes, ausschließlich zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelligt wird, die deshalb gemachten Vorrichtungen, z- B. Formen, Platten, Steine, Stcrectypabgüsse u. dcrgl. hin- wegzunehmcn und zu vernichten, oder dem Beeinträchtigten, auf sein Verlangen, gegen dem Inhaber eines jeden dieser Gegen stände zu leistenden Ersatz der auf die Herstellung euvcislich ver wendeten Kosten, zu überlassen. §. 9. Hierüber ist jede Beeinträchtigung der tz. 6 gedachten Art mit einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geld buße von 50 bis 1000 Thlr. zu bestrafen. Die Motive zu §. 6 bis 9 lauten: (s. außcrordent. Beil, z. B.-Bl. Nr. 105 v. v. I. S. 3011.) Das D ep u ta t i on s g u ta ch te n zu §. 6, 7, 8 und 9 bemerkt: tz. 6. Gegen diese Z. ist in der Petition Nr. 1 Seiten der Buchhändler insofern Vorstellung gethan worden, als man cs erstlich zu hart findet, auch dem Sortimentshändler die soli darische Verbindlichkeit zum Schadenersätze aufzucrlegcn, sodann aber auch der Meinung ist, daß ungeachtet des beigcfügteii Wortes: „wissentlich", der Commissionär und Sorlimciitshändler sich gegen so große Schädenansprüche nicht genug schützen könne, da es oft sehr zweifelhaft sei, was er als Nachdruck anzuscheii habe. Eben deshalb wünscht man, daß entweder der Wegfall der solidarischen Verbindlichkeit bei dem bloßen Vertrieb des Nach drucks ausgesprochen, oder doch in allen zweifelhaften Fällen, in denen ein Gutachen der Sachverständigen einzuholen sei, eine Entschädiguiigsverbindlichkeit wegen dcs bloßen Betriebes nicht angenommen und diese Letztere überhaupt niemals über den Um fang des wirklich stattgefuiideneri Vertriebes ausgedehnt werde. Die Deputation hat jedoch nach wiederholter Erwägung dieser Frage sich nicht bewogen finden können, eine Abänderung der §. im Sinne der Petcnien zu bevorworten, einmal, weil der Nachdruck und dessen Vertrieb in keiner Weise eine Berücksich tigung oder Erleichterung verdient, die dcm Zwecke des vorlie genden Gesetzes vielmehr ganz entgegen ist, dann, wcil das Wort „wissentlich" schon ausreichenden Schutz gegen etwaige Härten gewährt, und überdies in der folgenden §. die Bcstimmung ent halten ist, daß der Schadenersatz nach den jedesmaligen Umstän den bestimmt werden solle, die nach Z. 9 zu verhängende Strafe aber gleichfalls nach den Umständen zu bemessen ist und bis zu einem ganz gelingen Minimum herab erkannt werden kann. Es versteht sich zudem, wie insonderheit von den Herren Commis- sarien hervorgehoben worden ist, von selbst, daß, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die vertriebene Schrift vermöge ihres Verhält nisses zum Originale Nachdruck ist oder nicht, und dieser Zweifel erst nach vorgängiger Begutachtung durch Sachverstän dige entschieden werden muß, mit einer wirklichen Zweifelhaftig keit dieser Frage auch zugleich die rechtliche Voraussetzung rer Strafbarkeit und solidarischen Verbindlichkeit zum Schadenersätze wegfällt. Strenge gegen den Nachdrucks»ercrieb ist aber um deswillen nüthig, weil ohne sie die strengsten Bestimmungen ge gen den Nachdruck selbst keine Wirkung haben würden. Indem daher die Deputation der z. 6 im Allgemeinen ihre Zustimmung gicbt, wünscht sic nur, daß das Wort „wissentlich" hinter das Wort: „Exemplaren" versetzt und in der Parenlhcse auf Zeile 2 noch die ?. 5 mit ungezogen werde; das Erstere, um jede Ungewißheit darüber, daß das Wort „wissentlich" auch auf den Satz: „oder an dem Vertriebe Theil genommen haben" Beziehung leidet; das Letztere, um etwaige Zweifel auszuschließen, obschon K. 5 nur eine tran sitorische Modifikation der Hauptbcstimmung in §. 1 ist und da her durch diese von selbst mir getroffen wird. Beide Abände rungen haben übrigens die Herren RegierungScommissarcn ge nehmigt und beziehentlich selbst beantragt, daher man der Kam mer anralhct: die tz. mit diesen beiden kleinen Veränderungen gleichfalls zu genehmigen. K. 7. Die gegen die vorige §. gemachten Eii'nncruiigen der Buchhändler beziehen sich auch auf K. 7 und erledigen sich also durch das dort darüber Bemerkte zugleich mit für diese. Wenn demnach auch Z. 7 zur Annahme empfohlen wird, so hat man dabei nur zu erwähnen, daß es in Zeile 2 und 3 statt: „von.... bis 1000 Ercmplare heißen muß: „bis zu 1000 Exemplaren,/ was von den Herren Regierungscommissarien für einen Schreib fehler erklärt worden ist, weil diese Bcstimmung sonst gar nicht den Motiven entsprechen würde, welche ausdrücklich aiisührcn, daß man die Aufstellung eines Minimalbetrags der Entschädigung vermcide» wolle. Uebrigens kann man sich damit, daß Letzteres geschehen ist, nur einverstanden erklären, da, wenn man auch nur dem preu ßischen und bayrischen Gesetze nachahmcn und, wie diese gethan, ein Minimum von 50 Exemplaren bestimmen wollte, dies doch in einzelnen Fällen immer noch zu hoch sein und eine zu große Härle verrathen würde. Gegen §. 8 hat die Deputation Etwas nicht zu eiinnern. Z. 9. Schon die Consequcnz der Bemerkung bei §. 7 ver langt es, daß auch in Ansehung der Strafbestimmung, wie es dort bezüglich der Entschädigung geschehen ist, das Minimum weggelaffen werde. Da mit einer solchen Abänderung die Herren Regieruligscommissarien einverstanden sind, hierdurch aber auch zugleich den in den Petitionen unter 1 und 2 ausgesprochenen Wünschen Genüge geleistet werden dürfte, so beantragt die De putation : daß auf Zeile 2 statt: „von 50 bis 1000 Thlr." „bis zu 1000 Thlr " gesetzt, mit dieser kleinen Abänderung aber sodann die § an genommen werde. Präsident 0. Hasse: Ich würde nun zu erwarten haben, ob Jemand in Bezug auf die vorgetragenen Etwas zu bemer ken habe. Abg. Brockhaus: Man wird cs den B u ch h ä n d le rn, die durch den Nachdruck so lange Zeit beeinträchtigt worden sind, und denen erst in Bezug darauf in neuerer Zeit Abhülfe gewor den ist, wahrlich nicht zutraucn, daß sie irgend Etwas bean tragen sollten, was dem Nachdruck wieder Thor und Thüre öff nete. Wenn also die leipziger Buchhändler in ihrer Petition sich dringend bei der geehrten Kammer dafür verwenden, daß in Bezug auf die H. 6 einige Aenderungen stattfinden möchten, so dürfte man wohl annehmcn, daß zu diesem Gesuch ausreichende Gründe vorhanden seien, die wesentlich in den Eigenthü Irr licht eiten des Buchhandels begründet sind. Es wird mir vielleicht gestaltet sein, da die Petilion nicht gedruckt vorliegt, Einiges, was sich auf diesen Punkt bezieht, daraus mitzutheilcn, da cö vielleicht Diesen oder Jenen in der Kammer inteicssirt, die Ansichten derjenigen, welche hauptsächlich bei diesem Gegenstand betheiligt sind, zu vernehmen. „In §. 6 ist die Vorschrift enthalten, daß diejenigen, welche wissentlich an dem Vertriebe widerrechtlich vervielfältig ter literarischer oder Kunstwerke Theil genommen, solidarisch zum Schadenersatz a» den Berechtigten verbunden sein sollen. Ebenso wird der wissentlich geschehene Debil von Nachdruck in §. 9 mit der auf den Nachdruck selbst gesetzten Strafe bedroht. Beide Bestimmungen gehen offenbar von dem allgemeinen Rechtsgrundsatzc aus, daß Lheilnehmer strafbarer Handlungen sowohl sodarisch zum Schadenersätze verbunden als der Strafe des Delicti selbst unterworfen sind, und es insbesondere die Vorschrift von 8. 9 in Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 begründet. Allein gleichwohl würden die beiden Bestimmungen, in ihrer Allgemeinheit hingcstcllc und ausgefüyrt, zu den empfindlichsten Härren führen. Allerdings se tzen beide voraus, daß Jemand wissentlich, daß heißt wohl mit dcm Bewußtsein und der Kennlniß der Nachdruckscigeiischast des fraglichen Werkes, an dessen Vertriebe Thcil genommen; allein diese Voraussetzung bietet durchaus keine ausreichende Ga rantie gegen unpassende und ungerechte Anwendung der erwähn ten Strasbcdingungen. Wäre der Nachdruck cin Vergehen, wcl- 66*
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