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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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959 chcs sich in seinem Begriffe und in seinen Grenzen so bestimmt dcsiniren und beschränken ließe, wie dies bei den gewöhnlichen Delikten der Fall ist, so konnte ein Jeder im einzelnen Falle ermessen, ob Nachdruck vorliege, und demgemäß seine Handlung gen einrichtcn. Eine solche Bestimmtheit und Abgeschlossenheit aber liegt nicht in dem Vergehen des Nachdrucks, wie dies der! vorliegende Entwurf zu Gnügc bestätigt. Derselbe stellt über den Begriff des Nachdrucks ganz allgemeine Grundsätze auf, und cs kann daher nicht fehlen, daß cs in vielen einzelnen Fäl len zweifelhaft sein muß, ob wirklich ein Nachdruck vorliege. Dies hat auch der Gesetzentwurf selbst vorausgcschcn, und des halb für solche Fälle die Einholung eines motivirte» Gutachtens Sachverständiger angcordnct. Wenn es nun aber im concrcten Falle dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob wirklich ein unerlaub ter Nachdruck vorlicgc, gleichwohl später die Sachverständigen in ihrem Gutachten einen solchen annehmcn, so müßte cs doch im höchsten Grade hart erscheinen, wenn der Commissionär oder Sortimcntshändlcr, welcher die Schrift vertrieben, zu dem gesetz lichen Schadenersatz solidarisch angehaltc», sowie zu der gesetzli chen Scrafc vcrurthcilt werden sollte, während das Gericht selbst über das Vorhandensein des Nachdrucks im Zweifel war. Ein solches Urthcil aber würde stets begründet erscheinen und nach dem Entwurf gesprochen werden müssen, sobald derjenige, wel cher die Schrift vertrieben, das Sachvcrhältniß gekannt hat, auf welches das Gutachten das Vorhandensein des Nachdrucks zurückführt. Er hat z. B. gewußt, daß der Adressat von Brie fen dieselben ohne Zustimmung des Absenders und Urhebers ver öffentlicht hat, konnte aber nicht wissen, daß der Sachvcrständi- genvcrein, wie cs vielleicht später geschehen, darinnen einen Nach druck erkennen werde. Man könnte hier cinwcrfen, daß der Buchhändler in allen Fällen, wo ihm ein Zweifel bcigche, sich am einfachsten dadurch helfen könne, daß er sich des Vertriebs enthalte; allein cs liegt auf der Hand, daß dies schon für den Soriimcntshandel nachthcilig, für de» leipziger Commissions- Handel aber um so bedenklicher sein müßte, als Leipzig der Sta pelplatz des deutschen Buchhandels ist, auf welchem sich der letz tere durch die dasigcn Commissionaire der auswärtigen Buch händler vermittelt. Aus demselben Grunde würden die hiesigen Buchhändler sehr oft in den Fall kommen, an dem Vertriebe von Schriften Lhcil zu nehmen, welche cs zweifelhaft lassen, ob sic als Nachdruck zu betrachten, später aber als solcher von dcn Sachverständigen erklärt würden, und sic wären daher durch die angczogcncn Bestimmungen des Entwurfs höchst wesentlich ge fährdet. Uebrigens würde man in vielen Fällen um so geneig ter sein, die solidarische Ersatzverbindlichkcic des sächsischen Com- missionärs in Anspruch zu nehmen, als der prompte Rechtsschutz und die gesicherten Entschädigungsuntcrlagen, welche der in sei nem Rechte Beeinträchtigte nach dcn Bestimmungen des Ent wurfs vorsindcn wird, ihm häufig ein günstigeres Resultat ver bürgt, als wenn er dcn Verleger selbst an dessen Wohnorte, wo die Rechtsvcrsolgung nach der betreffenden Particulargcsetzgebung vielleicht schwieriger ist, in Anspruch nähme/' Das ist, was die leipziger Buchhändler hierüber bemerken, und dem ich allerdings nach meiner Erfahrung ganz bcistimmcn muß. Nun weiß ich freilich nicht, inwiefern der allgemeine Rcchtsgrundsah, daß Urheber und Thcilnchmer eines Vergehens gleichmäßig bestraft werden und solidarisch zum Schadenersätze verbunden sind, unbedingt und überall in Sachsen Anwendung findet; aber in dem concrcten Falle schien mir dieses wenig stens eine große Härte mit sich zu führen. In dcn Motiven der Deputation sind zwar Ansichten angeführt, die einige Be ruhigung gewähren; aber was blos in den Motiven steht, ist nicht von bindender Kraft für den Richter. Dieser wird nur nach dem Wortlaute des Gesetzes entscheiden, und ich fürchte allerdings, daß dann diejenigen, welche man durch das Gesetz besonders hat schützen wollen, durch dasselbe beeinträchtigt werden. Ich halte mich verpflichtet, auf Weglassung der Worte: „oder an dem Vertriebe von Eremplaren wiss ent lieh T h e i l gen o m m en" anzutragen, dagegen aber wegen des Vertriebs von Nachdruck ein anderes Amendement zu stellen. Es würde als Zusatz zu tz. 7 lauten: „Wer mit dem Ver triebe von Exemplaren einer Schrift sich befaßt hat, nachdem dieselbe vorläufig mit Beschlag belegt oder nachdem in Folge derEntscheidung von Sachverständigen das Vorhandensein eines Nachdrucks nachgewiesen worden war, ist mit der Strafe von für jedes Exemplar zu belegen." Diese Abstufung der Strafe scheint mir zweckmäßiger, und ein ähnliches Verhältnis? findet namentlich auch in dem Lande statt, wo die Gesetzgebung übcr diesen Gegenstand am meisten ausgc- bildct ist, nämlich in Frankreich, wo der Urheber des Nachdrucks ganz anders bestraft wird, als derjenige, der Nachdrucksexem plare verkaufte. Präsident I). Haasc: Das erste Amendement des Abg. Brockhaus zu tz. 6 geht dahin, daß folgende Worte aus tz. 6 hcrausgcnommc» werden sollen: „oder an dem Vertriebe von Exemplaren wissentlich Lheil genommen haben." Ich frage: ob die Kammer dieses Amendement unterstützt? — Wird nicht unterst ü tz t. Präsident l). Haasc: Nun hängt damit das Amendement zu tz. 7 zusammen; der beantragte Zusatz lautet folgendermaßen: „Wer mit dem Vertriebe von Exemplaren einer Schrift sich be faßt hat, nachdem dieselbe vorläufig mit Beschlag belegt oder nachdem in Folge der Entscheidung von Sachverständigen da§ Vorhandensein eines Nachdrucks nachgewicscn worden war, ist mit der Strafe von für jedes verkaufte Exemplar zu bele gen." Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement un terstützt? — Wird nicht unterstützt. Präsident I). Haasc: Ich erwarte, ob außerdem Jemand zu dcn tztz. 6, 7, 8, 9 Etwas bemerken wolle. Da sich Niemand erhebt Präsident k). Haasc: Ich würde also erst tz. 6 zur Ab stimmung bringen. Die Deputation schlägt folgende Fassung vor: „Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines litera rischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran tztz. 1, 2, 4, 5) beeinträchtigt oder daran oder an dem Vertriebe von Exemplaren wissentlich Theil genommen ha ben, sind solidarisch zum Schadenersätze an dcn Berechtigten ver bunden." Ist die Kammer mit dieser Fassung einverstanden? — Wird gegen 1 Stimme (Abg. Brockhaus) bejaht. Präsident O. Haasc: Nun würde über die 7. tz. zu spre chen sein. Abg. Brock Haus: Ich bin mit der Fassung der tz. ein verstanden, und würde mir nur die Aendcrung eines Wortes vorzuschlagen erlauben, nämlich statt: „ V crk a u fs w c rth," zu setzen: „Ladenpreis". Ich Halle das Wort für besser. Es weiß Jeder, was unter Ladenpreis verstanden wird, während der Ausdruck „Vcrkaufswerth" unsicher ist. Ein zweites Be denken habe ich, welche Au sgabe bei dem zu leistenden Scha denersatz zu verstehen ist, wahrscheinlich aber das Original oder die Originalausgabe. Abg. k>. Platzmann: Gegen das Wort „Ladenpreis" hätte ich zu erinnern, daß es sich wohl meistens nur auf Bü cher beschränkt, während der Ausdruck „Verkaufswcrth" auch auf andere Kun stge g c nst än d e Anwendung findet, welche in diesem Gesetze mit begriffen sein sollen. Präsident I>. Haasc: Will der Abgeordnete deshalb ein Amendement stellen? Abg. Brockhaus: Ich finde den Einwand des Abg. 0. Platzmann im Ganzen begründet, indeß kommt auch bei Kunst werken der Ausdruck „Ladenpreis" vor. Ich würde allerdings bitten, dcn Antrag zur Unterstützung zu bringen. Wenn es ge stattet ist, dies noch zu bemerken, so würde cs vielleicht zweck mäßig sein, zu sagen: „Verkaufswcrth oder Laden preis"; dann wäre aller Zweifel beseitigt. König!. Commissar 0. Sch a a r schm idt: Auch ein ma terielles Bedenken gegen das Amendement ist vcn der Regie rung geltend zu machen. Der Ausdruck „Vcrkaufswerth" ist deshalb absichtlich gewählt worden, weil er gebraucht wird zu einer Normirung des dem Verleger zu gewährenden Schadener satzes. Der Verleger aber leidet keinen anderen Schaden, als
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