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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1843
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- 1843-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1843
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- Deutsch
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30 964 963 solle, bezeichnet seien, so daß cs also keinem Zweifel unterliegen könne, daß auch der Urheber selbst nicht nur aus §. 6 Schaden ersatz fordern, sondern auch aus §. 9 und 10 auf Bestrafung antragc» kbnnc: freilich aber nur unter der Voraussetzung, daß durch die widerrechtliche Vervielfältigung wirklich auch seine Rechte beeinträchtigt worden, was allerdings dann nicht der Fall sein würde, wenn er sein Recht ganz und ohne alle Ein schränkung auf einen Andern (den Verleger) für immer — wie für die Vergangenheit nach §. 5 jederzeit präsumirt werde — übertragen habe. In einem solchen Falle sei dann der Urheber nicht mehr beeinträchtigt. Wolle man daher der Urheber ausdrücklich erwähnen , so könne dies zu der Mißdeutung Anlaß geben, als ob auch ein nicht weiter Behelligter auf Untersu chung gegen den Nachdrucker antragen könne. Gegen die zweite Abänderung, die Zurücknahme des An trags auf Untersuchung betreffend, ist nur die zu wünschende möglichste Uebcrcinstimmung mit den übrigen (preußischen und baverschcn) Gesetzgebungen geltend gemacht worden. Die Deputation hat sich jedoch durch diese Gründe nicht bestimmen lassen können, ihre Vorschläge aufzugcben, den letz ter» nicht, weil die Eonformität mit den preußischen und baycr- schen Gesetzen für sich allein nicht so hoch steht, eine an sich unzweckmäßige Bestimmung aufrecht zu erhalten, zumal da sie bei anderen Bestimmungen vom Gesetzentwurf nicht beachtet worden ist, sodann aber auch, weil in mehren Fällen gleicher Art durch das Eriminalgcsctzbuch die Zurücknahme eines Antrags auf Untersuchung ebenfalls gestattet ist. Den zuersterwähntcn Vorschlag dagegen vermag die Deputation nicht fallen zu lassen, weil die Bestimmung, daß auch der Urheber auf Untersuchung antragcn könne, aus den von den Herren Eommissaricn ange- zogcncn Stellen des Entwurfs keineswegs klar hcrvorgcht, wie schon der Umstand beweist, daß die Petition Nr. 2 und die Un terzeichnete Deputation selbst die Bestimmung vermißt haben. Daß Mißdeutungen der von den Herren Commissarien ange- dcutctc» Art entstehen sollten, kann man um so weniger glau be», als die in der Parenthese enthaltene Bezeichnung ausdrück lich an die Hand gibt, wer unter den Bethciligten gemeint ist. Wenn aber der Zweifel einmal bestanden und das Gesetz die Absicht hat, ihn zu beseitigen, so ist. cü besser, dies klar und bestimmt zu thun. Referent Abg. Todt: Zu erinnern ist nur noch, daß in der §. Zeile 2 wegen der beantragten Veränderung das Wort „aber" mit „und" vertauscht werden müßte; cs ist beim Ab schreiber! versehen worden, und wird dies also hiermit nachträg lich bemerkt. Abg. Müller (aus Chemnitz): Wenn der Nachdruck im Gesetze als widerrechtlich erkannt wird, so kann ich nicht wün schen, daß die Zurücknahme des Antrags Seiten des Beein trächtigten die Untersuchung abschncidcn soll; denn das Publi cum kann doch unmöglich durch eine gesetzwidrige Handlung eines Einzelnen Vortheil ziehen sollen. Ich stimme daher für 8. 10, wie sie im Gesetzentwurf lautet, weil cs nach dem Vor schläge der geehrten Deputation sonst möglich würde, daß der Nachdruck gar nicht einer richterlichen Bestrafung unterliegen, sondern blos unter den Bctheiligtcn durch Abkommen ausge glichen werden würde, wodurch dem Buchhandel, meiner Ansicht nach, durchaus kein Vortheil entspringen könnte. Referent Abg. Todt: Was der Buchhandel dabei verlieren soll, kann ich in der Thal nickt einschcn. Wenn der Buchhänd ler durch den Nachdruck verliert, so steht cs ihm frei, auf Un tersuchung anzutragen, und dieselbe auch im Gange zu erhalten. Der Buchhandel verliert also Nichts dabei. Wenn der Abge ordnete ein Bedenken darin findet, daß man den Urheber des Nachdrucks von der Bestrafung ausnehmcn dürfe, so weiß ich nicht, wie er das rechtfertigen will, daß das Criminalgesetzbuch die Zurücknahme eines Antrags auf Untersuchung gleichfalls ge startet, wenn nicht gerade ein allgemeiner Nachrhcil, z. B. für den Staat, daraus erwächst. Es können auch in diesen Fällen die Bethciligten, welche eine Untersuchung veranlaßt haben, sie wieder rückgängig machen. Abg. Müller (aus Chemnitz): Zur Widerlegung erlaube ich mir zu bemerken, daß der Buchhändler allerdings dadurch sehr beeinträchtigt werden kann, wenn cs möglich ist, daß die Strafe des Nachdrucks blos unter den Betheiligtcn durch Ab kommen beseitigt wird, denn darauf hin wird Jeder abdrucken lassen, weil er überzeugt ist, daß er mit einem Stück Geld wegkommen kann. Abg. Brockhaus: Auch Ich bin für die Ansicht, die der geehrte Abgeordnete eben ausgesprochen hat; auch ich finde die ^., wie sie im Gesetzentwürfe vorliegt, zweckmäßiger, mit Aus nahme des von der Deputation beantragten kleinen Zusatzes. Der Nachdruck ist im Sinne des Gesetzes ein Vergehen, und in der Bestrafung eines Vergehens muß eine Abschreckung für An dere liegen, daher es besser ist, die Untersuchung selbst nach Zurücknahme des Antrags von Amtswcgen fortzustcllen. Referent Abg. Todt: Ich weiß nicht, inwiefern hier die Sache anders sein soll; denn das wird der Abgeordnete mir doch ganz gewiß zugebcn, daß Ehebruch, Injurien u. dgl. Ver gehen durch das Criminalgesetzbuch verpönt sind. Ich finde aber auf der andern Seite, daß heute noch Verbrechen begangen wer den, bei welchen nicht gestattet ist, den Antrag auf Untersuchung zurückzunchmen und die Untersuchung rückgängig zu machen. Was der Buchhändler dabei verlieren soll, kann ich von meinem Standpunkte aus nicht begreifen, denn es steht ihm frei, die Untersuchung ihren Gang gehen zu lassen. Wenn aber der Ver letzte sich für befriedigt erklärt und also das Gesetz nicht cintrc- ten lassen will, so sehe ich nicht ein, warum das nicht soll geschehen können? Abg. Sachße: Denkt man an die lebhaften Schilderungen über die Schändlichkeit des Nachdrucks, wonach man ihn schlim mer als den Diebstahl hingestcllt hat, so läßt sich selbst nach der Ansicht der Majorität der Deputation behaupten, daß das Publicum dabei bctheiligt sei, daß ein Vergehen wie der Nach druck nicht unbestraft bleibe; denn auch bei einem Diebstahl und Betrug, selbst bei einem Raube wird doch nur der Betrogene, der Beraubte, der Bestohlene verletzt. Dasselbe ist auch bei dem Nachdrucke der Fall. Allein das öffentliche Recht, der Staac ist ebenso verletzt, als ein Verbot, ein Recht, das wohl be gründet ist, dadurch beeinträchtigt wird, und der Rechtsschutz wird mehr gewährt, wenn die Untersuchung, sobald sie einmal cingeleitet worden ist, durch einen Vergleich nicht hinterzogcn werden kann. Die Fälle nach dem Criminalrechte, in welcher! eine Zurücknahme nachgelassen worden ist, sind verschiedener Art, z. B. bei fleischlichen Verbrechen, wo der unschuldige Be theiligte durch Fortstcllung der Untersuchung nach cingetretener Aussöhnung in Nachtheil kommen würde, oder wie bei Injurien, wo ein rein persönliches Verhältniß vorhanden ist, und in der That der Rechtsschutz auf so geringe Weise gestört wird, daß man wohl dem Betheiligten Nachlassen kann, durch seine Ver wendung die Strafe des Gesetzes zu verhindern. Ich würde aus diesem Grunde mich für die Gesetzvorlage aussprechen, und selbst die Moralität steht der §. zur Seite. Viccpräsidcnt Eisen stuck: Ich kann mich doch nicht da von überzeugen, daß die Deputation in ihrem Anträge nicht sollte den Vorzug verdienen vor der Fassung des Gesetzentwurfs. Ich sehe nicht ein, warum man diese Vergehen aus einem an deren Gesichtspunkte sollte betrachten können, als die Vergehen nach dem Criminalgesetzbuche. Mir scheint, und ich glaube auch darin nicht zu irren, daß bei solchen Vergehen, die elmts- wcgen nicht untersucht werden können, Amtswegen auch nicht, wenn sic zzir Anzeige gelangen, die Untersuchung sortgestellt werden kann. Die einzige Ausnahme ist die, wenn das Er- kenntniß erfolgt ist, sowie bei Ehebruch und bei Injurien. Ich weiß doch nicht, ob der Nachdruck, denn Ehebruch und Nachdruck haben Ähnlichkeit zusammen, ob der Nachdruck sollte straf barer sein, als der Ehebruch. Das einzige nur, was man an führen könnte, ist dieses: wenn es der Dcnunciant in der Hand hat, die Untersuchung nicderzuschlagen, durch die Zurücknahme der Anzeige, so könnte er das mißbrauchen, um eine Erpressung auszuüben. Man kann aber das nicht annehmcn aus einem doppelten Grunde; einmal sind die Strafen Geldstrafen, also
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