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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1843
- Strukturtyp
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- 1843-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1843
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- Deutsch
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53 3 54 Als die Zwingherrschaft Napoleons gebrochen war (die nächstanzuführenden Facta mögen hier nur eine flüchtige Erwähnung finden, da sie allgemein bekannt und ganz be sonders in den Tagen der Gegenwart mehr als je zum Ge genstand langer und ausführlicher Discussioncn geworden sind), gaben die verbündeten Monarchen Aussicht zu allge meiner Aufhebung der Censur, ja die Bundesacte selbst in ihrem 18 § verhieß dieselbe, in Folge dessen denn auch ein zelne deutsche Staaten die Eensur ganz abschafften. Sachsen blieb nicht nur zurück, sondern erließ auch, trotz dem, daß seit der Wicderbefreiung Deutschlands die Presse in Deutsch land thatsächlich frei war, in denJahren 1816 und1817 neue „das Eensur- und Bücherwesen betreffende" Verord nungen. Die erste derselben ist ein Mandat vom 19. Febr. 1816 und hat zum Gegenstand, daß jede in Sachsen erschei nende und zu vertreibende Schrift, auf deren Titel der wahre Druckort und Name des Verlegers nicht angegeben sei, nur unter der Bedingung zulässig sein solle, wenn dieselbe, vor dem Debit derselben, der Büchercommission zu Leipzig vor gelegt und bei dieser mit Benennung des Verlegers und Druckortes um die Erlaubniß zum Verkaufe nachgesucht werde, widrigenfalls eine jede solche Schrift unbedingt und ohne Unterschied ihres Inhaltes der Consiscation unterwor fen werden solle. Eine andere Verordnung vom 6. April des Jahres 1816 gebietet, daß von jeder in einer Buchdruckc- rei der sächs. Lande gedruckten Schrift ein Exemplar an den Censor derselben uncntgeldlich durch den Besitzer der Buch- druckerci abgegeben werde. Und die dritte hier zu erwähnen de Verordnung, ein Rcscript vom 2. Januar 1817, befiehlt, die Geistlichen ausdrücklich anzuweisen, daß sie, wenn ihnen die Verbreitung schädlicher Schriften durch die Leihbiblio theken bekannt werde, solches bei der Ortsobrigkeit,"oder bci den Amtshauptleuten, oder, nach Befinden, bei dem königl. sachs. Kirchenrathe und Ober-Consistorio unmittelbar anzci- gen sollen. Nun ist wohl wahr, daß diese Verordnungen alle nicht eben etwas enthalten, was ein besonders gehässiges Ansehen hätte, ja daß namentlich der ersten eine Anerken nung nicht zu versagen ist, aber einen merkwürdigen Eon- trast bilden dieselben doch, wenn man die gleichzeitigen Preß- verhältnissc anderer deutschen Staaten damit in Vergleich bringt. Während dort das freie, ja das freieste Wort ge duldet ward, wurde dasselbe hier, wenn auch nicht unter drückt, aber doch die offene Acußcrung desselben so erschwert, daß ein Jeder lieber schwieg; während dort dem Volk das unveräußerliche Recht der freien Gedankenmittheilung, wenn auch unter besonderen Bedingungen, factisch zuge standen war, sah hier der Schriftsteller, wie der Verleger und Drucker sich auf das strengste überwacht und von einer Menge Plackereien belästigt, durch welche diejenigen, die wohl am meisten berechtigt waren zu sprechen, abermals veranlaßt wurden) lieber zu schweigen. Was das Weitere in der Geschichte der sachs. Censur an langt, so ist nur noch wenig zu dem bereits Angeführten hinzuzufügcn. Jndeß auch dasWenigc mag der Vollständigkeit halber hier einen Platz finden, zumal dabei eine seit 1836 bestehende Einrichtung mit erwähnt werden muß, durch welche die sachs. Eensur zu einer der unerträglichsten gewor den ist, welche sich in unseren deutschen Vaterlande versinken. Als im Jahre 1819 die bekannten Bundestagsbeschlüssc erschienen, blieb es im Königreiche Sachsen abermals bei ' der alten Eensurordnung, dabei muß aber doch auch zuge standen werden, daß damals die Eensur in der Praris nicht überstreng war. Aufmerksamer wurde dagegen die Een- I sur nach 1831, was allerdings bei einem Blick auf die ^ damaligen Ereignisse schwerlich auffallen kann, dessenunge- I achtet aber besonders hervvrgehoben zu werden verdient, ! da, wie der § 18. der deutschen Bundcsacte in alle deut sche Verfassungen überging, so auch in die sachs. Ver- i fassungs-Urkunde ausgenommen ward, wo, wie bekannt, im ! § 35. dem sächs. Volke Preßfreiheit zugcsicherk wird. An ders aber verhält es sich mit den Neuerungen in dem sächs. Eensurwesen, welche im Jahre 1836 ins Leben tra- z ten und seit dieser Zeit aller Gegenvorstellungen ungcach- i tet aufrecht erhalten worden sind. Ja in der Geschickte der ^ sächs. Eensur bildet das Jahr 1836 eine neue, wenn auch j traurige Epoche. Niemand kann über das „warum dieselbe ! als eine traurige zu bezeichnen ist" in Zweifel sein, denn ! Jeder, der seit dieser Zeit in Sachsen in irgend einer Dezie- ^ hung schriftstellerisch thätig gewesen ist, hat mehr oder weni- ^ ger empfunden, wie drückend und beengend seit dieser Zeit ln unserm Sachsen die Censurverhältnisse geworden sind. ! Niemand ist auch in Zweifel, welche Neuerungen wir hier ^ meinen, und ist dies die Verordnung vom 13. Octbr. 1836 I (vergl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich > Sachsen 20. Stück vom Jahre 1836 Seite 278 ff.) in ! welcher die bis dahin gültigen Ccnsurgesetze nicht nur von ! frischem wieder cingcschärft wurden und die Eensur, selbst von Schriften über 20 Druckbogen, nicht aufgehoben wurde, sondern auch die Bestimmung hinzugcfügt ward, daß jedes in Sachsen verlegte Buch, gleichviel ob im In- oder Aus lande gedruckt, einen Eensurschein haben solle, bevor cs ausgegeben werden dürfe. Wodurch die Regierung zum Er laß dieses Gesetzes sich bewogen gefunden, oder welches spc- cielle Factum die nächste Veranlassung zum Erlaß desselben gegeben habe, daß läßt sich freilich nicht Nachweisen, ja um so weniger, da, wie in den Tagen der Gegenwart, so auch schon damals sich in ganz Sachsen ein Geist der Gesetzlichkeit und Ordnung offen kundgab, der eine so strenge und drückende Maßregel nichts weniger als erklärlich machte, lind dennoch scheint ein ganz bestimmtes Factum die nächste Veranlassung zu dieser Maßregel gegeben zu haben, da sich eine ähnliche Einrichtung selbst in den deutschen Staaten nicht vorfindet, ^ in welchen die Censurverhältnisse im Allgemeinen wie im j Besonderen noch strenger und drückender sind, als in unserm Sachsen. Mehr über diese Einrichtung zu sagen, als daß dieselbe dem Buchhandel und noch mehr der Schriftstcller- welt tiefe Wunden schon geschlagen hat und täglich noch schlägt, und daß eine solche Einrichtung in einem Staate, der als die Wiege und Centralpunkt des deutschen Buchhan dels, ja als dieWiege und der würdigste Repräsentant deutscher Kultur zu bezeichnen ist, gewiß am allerwenigsten am rechten Platze ist, mehr dagegen anzuführen hieße Wasser in das Meer tragen, da seit dem Erlaß dieses Gesetzes und nament lich in unfern jüngstverflosscnen Tagen so unendlich viel und ^ Ausführliches darüber gesprochen worden ist, daß es einer ^ weitern Auseinandersetzung hier nicht bedarf. 4 *
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