für ven Deutschen Buchhandel lllN> für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgebcn von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 32. Freitags, den 21. April 1843. Ein Zusatz zu No. 31 zur Beherzigung bei bevor stehender Ostermcsse. Bevor nicht die Differenz zwischen alten und neuen Groschen geeinigt ist, wird es gut sein auf den Iahlungs- listen weder der Majorität, noch der Minorität zu folgen, sondern beide Zahlungswcisen auf den Listen zu trennen. Dies als wohlgemeinter Rath für die geehrten Committen- ten, welche bedauerliche Differenzen vermeiden wollen, auch von einem Freunde der Ordnung, dem aber die Ordnung der Committentcn höher steht als die Bequemlichkeit des Commissionairs. Sind Redaktionen von Blattern, die sich zur Aus nahme von literarische» Anzeigen, Bekanntma chungen u. dgl. erboten haben, verpflichtet, die ihnen zugcsandtcn Artikel auszunchmcn? Veranlassung zu der aufgeworfenen Frage gab die Re daction der Augsburger allgemeinen Zeitung, indem sic nicht allein die Aufnahme der Ankündigung einer bei Friedrich Fleischer in Leipzig 1842 in Commission erschienenen perio dischen Schrift, sondern auch, weil der Jühalt dieser Schrift das Mißfallen des Herrn von Cotta erregt hatte, aller und jeder Verlagsartikel dieses geachteten Verlegers verweigerte. Auf eine Kritik dieses Verfahrens will ich nicht eingehcn, sondern nur, ohne alle Rücksicht auf den angeführten Fall, untersuchen, ob eine Redaction zu einem solchen Schritte berechtigt sei? Es ist ein unbestrittener Rechtssatz, daß Jeder, der einer ungewissen Person für eine künftige Leistung Etwas ver spricht (sogenannte Auslobung), verpflichtet ist, sein Ver sprechen zu erfüllen, sowie die verlangte Leistung selbst er folgt ist *). Wenden wir nun diesen Rechtssatz auf die Redaktionen *) ck. Mühlenbruch, Lehrbuch des Pandekten-Rechts, Theit 2 Z. 347. — Wening-Jngenhcim, Lehrbuch des gemeinen Civil- recbts, Band 2 §. 238 der 5. Auflage. — Puchta, Lehrbuch der Pandekten Z. 252. 10c Jahrgang. öffentlicher Blätter an — und ich kann mir keinen Grund denken, der eine solche Anwendung ausschließen sollte — so ergibt sich, daß die Rcdaction eines Blattes, welche für ein zu leistendes Honorar die Aufnahme von Anzeigen in die Spalten ihres Blattes versprochen hat, verpflichtet ist, alle Anzeigen, die nicht censurwidrig sind, gegen Erlegung der verlangten Gebühren aufzunehmen. Das kann auch keine Ausnahme erleiden, wenn das zur Aufnahme von Anzeigen bestimmte Blatt nur als Beilage eines Blattes erscheint, welches eine bestimmte Tendenz verfocht, selbst dann nicht, wenn die für das Beiblatt bestimmte Anzeige der Tendenz des Hauptblattcs widerspricht. Die zur Auf nahme von Anzeigen bestimmten Blätter (sogenannte Jn- telligenzblätter) sollen nach dem Willen den Herausgeber und Verleger öffentliche Organe sein, durch welche gegen Ge währung der festgesetzten Gebühren alle Anzeigen, welche Dritte zur Aufnahme einsenden, zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Sie sind demnach, auch wenn sic mit Tendenzblättern verbunden sind, als selbstständige, von letzteren ihrer Natur nach völlig getrennte Blätter zu beur- theilen. Noch viel weniger können persönliche Verhältnisse, welche zwischen Redacteur, Verleger oder Eigentbümer eines Blattes von der einen Seite und dem, welcher eine Anzeige zur Aufnahme einschickk, von der andern Seite stattsinden, ein Recht geben, die Aufnahme zu verweigern. Wer wollte wohl den, welcher für eine künftige Leistung einer ungewissen Person Etwas versprochen hat, von diesem Versprechen ent binden, weil zwischen ihm und dem, der das Versprechen leistete, persönliche Verhältnisse obwalten?! Wer wollte z. B. den, welcher dem Finder seiner Sache für die Rück gabe derselben eine Gegenleistung zugesichcrt hat, das Recht cinräumen, diese Gegenleistung zu verweigern, weil zwischen ihm und dem Finder Verhältnisse obwalten, die ihm die Erfüllung seines Versprechens lästig machen?! Selbst wenn der Verlierer, um sich von seiner Gegenleistung zu befreien, die ihm vom Finder zurückgegebene Sache nicht 72