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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1843
- Strukturtyp
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- Band
- 1843-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1843
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- Deutsch
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1043 32 1044 annehmen wollte, würde er, wenn der Finder es verlangte, die Sache annehmen und sein Versprechen erfüllen müssen. Und warum sollte das nicht auch auf den Nedacteur eines Jntelligenzblattes Anwendung leiden? Aus welchem Grunde sollte der Redactcur, welcher gegen Entrichtung gewisser Gebühren einem Jeden die Aufnahme von Anzeigen öffent lich zugesichert hat, berechtigt sein, die von einer gewissen Person cingesendeten Anzeigen zucückzuwcisen, wenn diese Person die verlangten Gebühren zahlen will? Ich will mir aber auch erlauben, das Verhältnis; aus einem andern als dem rein juristischen Gesichtspunkt zu be trachten ; ich will das Verhältnis auffassen in Bezug auf Buchhandel und Literatur. Es bedarf wohl kaum einer Frage, daß es für Buch handel und Literatur von höchster Wichtigkeit ist, die Exi stenz eines Werkes zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Das einzige Mittel, wodurch das bewerkstelligt werden kann, ist die Anzeige des erschienenen Werkes in Blättern, welche den Zweck haben, solche Anzeigen zur Kenntniß des Publi kums zu bringen (sogenannte Jntelligcnzblätter). Hängt es aber von der Willkühr der Redaktionen solcher Blätter ab, ob sie die Anzeige eines Werkes aufnchmen wollen oder nicht, so könnte es dahin kommen, daß die Existenz eines Buches gar nicht zur Kenntniß des Publikums käme. Man wende dagegen nicht ein, daß bei der Menge von Jntelli- genzblättern der gesetzte Fall unmöglich sei; denn dieser Einwurf ist logisch nicht begründet. Ich gebe gern zu, daß cs höchst selten der Fall sein werde, aber unmöglich ist cs nicht, daß die Redaktionen von Jntelligenzblättcrn sich mit einander vereinigen, die Anzeige eines bestimmten Wer kes zu verweigern. Dazu kommt, daß, obgleich viele Jn- telligenzblätter existircn, doch nur wenige allgemein verbrei tet sind; und wenn auch nur die Redacteure dieser wenigen Jntclligenzblättcr übcreinkämen, daß sie die Anzeige eines erschienenen Werkes nicht aufnehmen wollten, müßte dar aus nicht für Buchhandel und Literatur ein unermeßlicher Schaden entstehen? Im Interesse der Literatur und des Buchhandels liegt es also gewiß, zu verlangen, daß die Redaktionen der Jn- telligenzblättcr Anzeigen literarischer Werke aufnchmen; allein der Vorthcil des Einen ist allerdings noch kein Grund zur Verpflichtung eines Andern. Setzen wir demnach den Fall, daß der oben angeführte Rechtssatz auf die Redaktionen solcher Blätter nicht angcwendet werden könnte und daß sie demnach zur Aufnahme von Anzeigen nicht verpflichtet wä ren , so müßte im Interesse des Buchhandels und der Lite ratur jeder Betheiligtc dahin zu wirken suchen, daß die Re daktionen zur Aufnahme verpflichtet würden *). Eine besondere Pflicht hat aber in dieser Beziehung ohnstreitig der Buchhändlerverein. Die Stellung, welche dieser geachtete Verein eingenommen hat, erheischt es drin gend, dafür zu sorgen, daß die Interessen des Buchhandels und der Literatur — ich wenigstens kann mir Beide nicht getrennt denken — nicht gefährdet werden. v. Albert Berger. *) Der Litcraten-Vcrcin zu Leipzig hat zu diesem Zwecke der sächsischen Ständevcrsammlung eine Petition übergeben. Neber die preußische Eensurinstruction v. 21. Jan. und die Verordnung wegen Organisation der lLcn- surbchördcn v. 23. Fcbr. d. I. Zweiter Artikel. Die Verordnung wegen Organisation der Eensurbchörden. ') Die wesentlichste Veränderung in der Organisation der Eensurbehörden, welche durch die Verordnung v. 23. Febr. d. I. hervorgerufen ist und vom l.Juli an ins Leben treten soll, ist die Einsetzung eines Obcrcensurgerichts. Da die übrigen durch die bczcichnete Verordnung verfügten Aende- rungcn thcils nur untergeordneter Art, theils, was z. B. die Wirksamkeit der Oberpräsidenten anlangt, durch die Ein richtung des Obercensurgerichts bedingt sind, so werden wir uns in Nachstehendem lediglich mit der Stellung des lehtern zu beschäftigen haben. Diese Stellung wird am geeignetsten erkannt werden, wenn wir zuvor die des jetzt bestehenden Obercensurcollegiums in's Auge fassen, welches gleichzeitig mit dem Einsetzen des Obercensurgerichts aufgehoben ist. Wir folgen hiebei durchgängig den Angaben Hesse's in seiner bekannten Schrift. Das Oberccnsurcollegium ist eine collegialisch zusammen gesetzte Behörde, welche in Berlin ihren Sitz hat, den Cen- surministern nach Verschiedenheit ihrer Gegenstände unterge ordnet ist und das nächste Organ der Eensurministerien zur Beaufsichtigung der Presse sein soll. Das Obercensurgericht ist eine gleichfalls collegialisch zu sammengesetzte Behörde, welche unabhängig von der Ecn- survcrwaltung, unter der Oberaufsicht des Justizministers steht; bei demselben wird zugleich ein rcchtsvcrständiger Ttaatsanwalt bestellt, welcher die Entscheidung des Ober- censurgcrichts in allen Fällen, wo das öffentliche Interesse cs erheischt, zu beantragen und dieses Interesse bei den Ver handlungen zu vertheidigen hat. Hieraus geht allerdings ein wesentlicher Unterschied bei der hervor- Während das Obcrcensurcollcgium den Censur- ministerien als nächstes Organ zur Beaufsichtigung der Presse dienen sollte und ihnen untergeordnet war, steht das Obercensurgericht unabhängig von den Vcrwaltungsministc- ricn da und blos, gleich allen richterlichen Behörden, unter der Oberaufsicht des Justizministeriums. Hierin liegt ein unleugbarer Fortschritt, dessen Bedeutung wir bei Verglei chung der Eompctcnzverhältnisse beider Behörden alsbald noch deutlicher erkennen werden. Dagegen ist die Stellung des Staatsanwalts weit bedenklicherer Art. Dieser, dem Ministerium des Innern untergeordnete, von demselben mit besonderer Instruction zu versehende, jederzeit amo- viblc Beamte hat, wie cs in § 11 heißt, 1. die Entschei dung des Obercensurgerichts in allen Fällen, wo das öffent liche Interesse es erheischt, zu beantrage». Ein Antrag dieser Art kann insofern ganz zweckmäßig erscheinen, als in 5 von den 6 Fällen, welche der Eompctenz des Obercensurgerichts unterliegen, ein Antrag von Privaten nicht zu erwarten steht, ein Einschreiten von Amlswegcn aber die Möglichkeit einer Kenntnißnahmc Seiten des Gerichts voraussetzt, für welche in jeder anderen Weise nur ungenügende Garantic/n gegeben werden können. Nur ist nicht abzusehcn, warum es gerade eines besondern Mediums bedürfe, um diesen An- *) den ersten Artikel s. in No. 26 d. Bl.
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