Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1843
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- 1843-04-21
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- 21.04.1843
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1045 32 1046 trag an das Oberccnsurgericht zu bringen. Denn eben soi wenig als das Gericht von selbst, durch eigne Recherchen seiner Mitglieder, sich auch nur in approximativer Vollstän digkeit eine Kenntniß aller der Fälle verschaffen könnte, welche cs zu seiner Cognition zu ziehen hat: eben so wenig wird dieß der Staatsanwalt für seine Person thun können; ja noch viel weniger, da er allein dastcht, während das Gericht collegialisch zusammengesetzt ist. Er wird daher in den bei weitem meisten Fällen nur aus eine ihm gewordcncAnregung Seiten einer Behörde eine Entscheidung des Gerichts bean tragen können. Hinsichtlich eines sehr wichtigen Punktes, des Ausspruchs von Debitsverbotcn, ist auch ausdrück lich in tz 7 vorgeschricben, daß die Obcrpräsidenten dem Staatsanwalt dcsfallsigc Mitthcilungen machen sollen, um den Erlaß eines solchen Verbots bei dem Obcrcensurgericht zu beantragen. Davon, daß der Staatsanwalt ermächtigt sein solle, diese Mittheilung einer vorherigen Begutachtung zu unterwerfen, in Folge deren er auch nach Befinden den Antrag unterlassen könnte, ist nichts gesagt: cs würde dies aber, wie aus dem ganzen Charakter seiner Stellung, so weit sich dieser aus der Verordnung entnehmen läßt, hervor geht, schwerlich im Bereich seiner Stellung liegen, und er ist sonach nach dieser Seite hin nichts weiter als ein Mit telglied zwischen den höhern Verwaltungsbehörden und dem Obcrcensurgericht, das nach keiner Seite hin eine Förderung: der Interessen des Staats oder des Rechts zu gewähren, wohl aber, schon als nicht zu umgehendes Medium, den Geschäftsgang nur noch langsamer zu machen im Stande ist. Der Staatsanwalt soll 2. das öffentliche Interesse bei den Verhandlungen vertheidigen. Diese Funktion kann füglich nicht anders, als von den Fällen verstanden werden, wo der Antrag auf eine Entscheidung des Obercensurgerichts nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse eines Privaten gestellt ist. Denn im ersten Falle wird die Motivirung des Schritts, den der Staatsanwalt im öffentlichen Interesse thut, indem ec eine solche Entscheidung provocirt, schon das enthalten, was zur Vcrtheidigung dieses Interesses ge gen die widerstreitenden Interessen Anderer zu sagen ist. Zudem scheint sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Functionen (unter 1 und 2) in einem und demselben Satze ein weiterer Beweis für jene Behauptung zu ergeben. Aber auch von dieser Seite läßt sich das Institut der Staatsan waltschaft nicht beifallswcrth finden. Dem Gesagten zu folge wird nämlich der Staatsanwalt hauptsächlich, ja aus schließlich als Verthcidiger des öffentlichen Interesses dann aufzutrcten haben, wenn Beschwerden gegen die von Sei ten der Censoren oder Obcrpräsidenten erfolgte Versagung der Druckerlaubnis, der Entscheidung des Oberccnsurge- richts vorliegen. Will man nun seine Thätigkeit nicht von vorn herein als völlig unvereinbar mit der Thätigkeit der Censurbchördcn einer- und mit dem, was hier unter Wah rung des öffentlichen Interesses verstanden wird, andrer seits hinstellen, so kann und das sie nie in etwasAnderem be stehen , als in der Rechtfertigung der Versagung jener Er laubnis, in der Vcrtheidigung des Schrittes der Behörden, gegen welchen die Beschwerde geführt ist. Wäre sie etwas anderes, so könnte sie nur entweder auf eine Verschärfung gehen, indem er z. B. bei einer partiellen Druckvccweige- rung eine totale beantragte — und dann läge hierin jedenfalls eine Aggravation früherer Entscheidungen, die als völlig unzulässig erscheinen muß; oder sie könnte eine Milderung bezwecken, z. B. die angcfochtene Druckvcrweigcrung auf ein gcringeresMaaß zurückzuführen— und dann würde seine Handlungsweise mit der Wahrung des „öffentlichen Inter esse" in Collision kommen und seine ganze Stellung eine schwankende werden. Muß er also jedenfalls bei der Verfü gung, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, stehen blei ben, so ist nicht abzuschen, warum deren Rechtfertigung oder Vcrtheidigung nicht eben so gut von der Behörde er folgen könne, von welcher sic ausgegangcn oder, in zweiter Instanz, genehmigt ist. Dürfen wir mit Recht voraussctzen, daß diese ihre Entscheidung am richtigsten und genügendsten zu mvtiviren wissen werde, so müssen wir auch annehmen, daß der Staatsanwalt, in demselben öf fentlichen Interesse, das er wahren soll, auch bei dieser Vcrtheidigung cs bewenden lassen, oder, wenn keine vor- liegt, eine solche Hervorrufen werde. In allen diesen Fäl len wird er aber wiederum nur ein unnöthigcs Mittelglied zwischen Verwaltungs- und richterlicher Behörde sein, wenn er nicht gar das öffentliche Interesse weniger zu wahren im Stande ist, als dieß außerdem der Fall wäre. Ucbcr die beiden ferneren Functionen des Staatsan walts, soweit dieselben aus der Verordnung hervorgehen, und nicht der Instruction nähere Bestimmung hierüber Vor behalten bleibt, läßt sich zur Zeit nichts Genaueres urtheilen. Er hat nämlich 3. von den Entscheidungen des Gerichts, die ihm vollständig mitzutheilen sind, dem Minister des In nern behufs der erforderlichen weiteren Verfügungen An zeige zu machen, und 4. diebetreffenden Verwaltungsbe hörden zu benachrichtigen, wenn er von dem Erscheinen un zulässiger Schriften, von gesetzwidrigen Handlungen der Censoren oder von begangenen Censurvergehcn Kenntniß er hält. Für den ersten Anblick erscheint er hier blos als cx- pedicendcr Sekretär. Aber genauer betrachtet liegt in bei den Bestimmungen noch etwas Anderes: in der erstcren nämlich die Andeutung, daß das Gericht nicht selbst über die Erecution seiner Aussprüche zu wachen hat, sondern daß diese Erecution durch das Medium des Staatsanwalts eingeleitct wird. Scheint cs nicht recht erklärlich, wie der Staatsanwalt, der nicht anders denn als Sachwalter einer Partei aufgesaßt werden kann, dazu komme, auch die unter 3 und 4 erwähnten Functionen zu übernehmen, so muß cs noch auffallender sein, daß er demgemäß auch, wenn das Gericht z. B. Beschwerden wegen Druckverweigerung für gegründet erachtet hat, von dieser Entscheidung dem Mini sterium des Innern behufs der erforderlichen weitern Ver fügungen Anzeige zu machen habe, nachdem er in Gemäß heit seiner unter 2. erwähnten Function, jene Druckver weigerung gerechtfertigt hat. In der zweiten Bestimmung (unter 4) liegt aber, wie es scheint, wieder eine fernere Erwei terung seiner Stellung, indem ec darnach auch als amtlich influirend auf die Thätigkeit von Censurbchördcn erscheint: ein Einfluß, über dessen Gränzen, wie gesagt, zurZeitnichls näheres bemerkt werden kann. (Schluß folgt.) Verantwortlicher Redacteur: 2- de Marle. 72*
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