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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihn, verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. 35. Dienstags, den 2. Mai 1843. Zur Presigesetzgcbung in Sachsen. Bcrhandlungcn der n. jeamincr der Kvnigl. Sachs, Ständc- vcrsammlung über de» Gesetzentwurf, die Befreiung der über 2U Bogen im Druck starke» Schriften von der Ccnsur bctr. Die Verhandlungen begannen am 6. April mit Vor lesung des Gesetzentwurfs selbst. Wir haben denselben in Nr. 108 d. B.-Bl. von 1842 bereits mitgetheilt. Dem nächst wird der allgemeine Theil des Dcputalionsbcrichts darüber vorgetragen wie folgt: ,,Unter diejenigen Rechtsverhältnisse, für welche in dem Staatsgrundgesetzc unseres Landes nur allgemeine Grundsätze ausgestellt und allgemeine Zusagen erthcilt worden sind, deren weitere Regulirung und Ausführung aber besonderen Gesetzen Vorbehalten worden ist, gehört vor Allem auch der Verkehr auf dem Gebiete geistiger Lhätigkeit, insoweit diese auf die Mitthei- lung des Gedankens an die Gcsammtheit gerichtet ist, gehören die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels. Denn es bestimmt die hier einschlagende §. 35 unserer Verfassungsur- kundc ausdrücklich: ,,Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels wer den durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Vorschrif ten der Bundesgcsctze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz aufstellen wird." Zur Ausführung dieser Bestimmung, also zur Erledigung der in der Vcrfassungsurkunde enthaltenen Zusage, ist der der- maligen Ständeversammlung mittelst des unter der Ueberschrifl «„gezogenen allerhöchsten Dccrets vom 30. November 1842 der in letzterer bezeichnete Gesetzentwurf vorgclegt worden, und da die zweite Kammer, an welche dieser Gesetzentwurf zunächst ge langt ist, denselben der Unterzeichneten Deputation zur Prüfung und Begutachtung zugewiescn hat, so kommt die gedachte Depu tation dem ihr gewordenen Aufträge in Folgendem nach. Die Vorfrage: ob ein Gesetz über die Angelegenheiten der Presse nothwcndig sei? kann, da es sich um die Ausführung einer Bestimmung der Vcrfassungsurkunde handelt, auf sich be ruhen gelassen werden. Von viel größerer Wichtigkeit ist dagegen d i e Frage: ob und inwieweit der dermalen zur Erklärung vorliegende Gesetz entwurf wirklich geeignet ist, die in Z. 35 der Verfassungsur kunde gegebene Zusage zu erfüllen? Das allerhöchste Decret, durch welches der Gesetzentwurf übergebe» worden ist, nimmt lOr Jahrgang. allerdings an, daß nunmehr demjenigen, was die Verfassungs urkunde zugcsichert habe, vollständig entsprochen worden sei, in dem es die Behauptung aufstcllt, es werde durch diesen Gesetz entwurf und einen andern über de» Schutz der Rechte an lite rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, über welchen die Unterzeichnete Deputation bereits Bericht erstattet hat, „der Zusicherung in Z. 35 der Verfassungsurkunde genügt." Die Deputation kann jedoch dieser Meinung nicht beitrcten und hält cs für nothwcndig, die Gründe dieser Meinungsver schiedenheit hier niederzulegen. Daß der jetzt vorliegende Gesetz entwurf die Angelegenheiten der Presse und des Buchhan dels keineswegs in dem Sinne ordnet, den §. 35 der Verfas sungsurkunde im Auge gehabt hat, beweist schon die Geschichte der Gesetzgebung über diesen Gegenstand seit der Gründung un serer Verfassungsurkunde. Eine kurze Mitthcilung dessen, was in diesem Zeiträume in Sachen der Presse und des Buchhandels auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen ist, die auch in ande rer Beziehung hier nicht ganz überflüssig sein dürfte, wird das Gesagte bestätigen. Am ersten konstitutionellen Landtage, der am 27. Januar 1833 feierlich eröffnet ward, wurde die Möglichkeit, der §. 35 der Verfassungsurkunde zu entsprechen, Seiten der Staatsregie rung schon bei der Landtagseröffnung ausdrücklich in Abrede gestellt, indem in der sogenannten Landtagsproposition oder wei teren Ausführung der Thronrede (Rede des Herrn Staatsmi nisters v. Lindenau) über die Angelegenheiten der Presse fol gende Stelle enthalten ist: „Zur Vorbereitung eines Gesetzes über Presse und Buch handel im Sinne der §. 35 der Verfassungsur kunde wurden bereits früher entsprechende Anträge am Bundestag diesseits gemacht; da aber hierauf ein Beschluß noch nicht erfolgt ist, so findet sich die Regierung vorerst auch außer Stande, den Ständen eine dicsfallsige Mit theilung machen zu können." In gleicher Weise erklärte sich bald darauf der Herr Staats minister v. Lindenau auf einen von einem Mitglieds der ersten Kammer (Professor 0. Krug) in der siebenten öffentlichen Sitzung der letzteren am 12. Februar gestellten Antrag, daß den Ständen „baldmöglichst nach dem Sinne der tz. 35 der Verfassungsurkunde der Entwurf zu einem Preßgcsetze vorgelegt werden möchte." Denn es bemerkte der Herr Minister, in der folgenden Sitzung, der Krug'sche Antrag sei ein doppelter! einmal dahin gerichtet, daß sich die sächsische Gesetzgebung der 78
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