Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1869
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- 1869-01-07
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- 07.01.1869
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46 Nichtamtlicher Theil. 4, 7. Januar. Mindc in Leipzig. 199.HauSsrau, die. Blätter s. das Hauswesen zur Belehrg. u. Unterhalts. Jahrg. 1869. Nr. 1. gr. 4. Vierteljährlich * 13 N-k M. Schäfer in Leipzig. LOO.Miihlc, die. Organ d. Verbandes deutscher Müllern Mühlen-Interes senten. Red. v. I. I. van den Wyngaert. 6. Jahrg. 1869. Nr. I. gr. 4. pro cplt. ' 3sH Schwetfchkc'schcr Verlag in Halle. 201. Natur, die. Zeitung zur Verbreitg. naturwissenschaftl. Kcnntniß rc. Hrsg, v. O. Ule u. K. Müller. 18. Jahrg. 1869. Nr.i. 4. Vierteljährlich'S/h Weber in Berlin. 202.1- Journal ü. LoIIeeiuw8 k. lleben8-V6r8io!ierunA8-VVi88sn8oIiskl rn Lsrlin. 1 llil. 1. Ult. ssp. 8. ln komm. ' U 203.-j-k'i8vll«r,I'., Oe privsli8 Uuminibu8. l>i88ertstio ioanllnrali8. er. 8- In komm. 6eli. ' ^ ^ Nichtamtlicher Theil Der Norddeutsche Gesetzentwurf. II.') Wenn Referent im ersten Artikel, der ein Capitel des literari schen Rechts zum Gegenstände hatte, seine Meinung dahin abgab, daß der von der preußischen Negierung eingebrachte Entwurf im Großen und Ganzen auf der Höhe der Zeit stehe, so bedauert er diese Ansicht in Bezug auf Abschnitt III. und IV-, Werke der bildenden Künste und Geographische, naturwissen schaftliche, architektonische und ähnliche Abbildungen betreffend, einigermaßen modistciren zu müssen. Es handelt sich bei diesen Abschnitten nicht um Meinungsverschiedenheiten in ein zelnen Punkten, sondern die Grundauffassung des artistischen Rechts scheint ihm in dem Entwurf verfehlt, was verschiedene Begriffs- schwanknngcn und in der Hauptsache eine Ertendirung artistischer Rechtsgrundsähe über ihr Gebiet hinaus zur Folge hat. Vor allem muß man sich die Unterschiedlichkeit zwischen artisti schem und literarischem Recht dem Hauptgrundzuge nach klar machen. Das Object des literarischen Rechts läßt Bcnutzungs- und Wieder- gabcformcn gegenüber dem Original zu, durch welche kein Nachdruck begangen wird. So durch Citate aus bereits gedruckten Werken, durch Aufnahme einzelner Gedichte rc. in Anthologien, unter Nach achtung gewisser Förmlichkeiten durch die Uebersehung u. s. w. Der literarische Rechtsschutz ist demnach ein relativer; nicht daß ich das geschützte Original benutze und wiedcrgcbc, sondern wie ich cs benutze und wicdergebe, bringt mich mit den hier herrschenden Grundsätzen und mit dem positiven Gesetz, wie cs in Deutschland besteht, in Conflict. Anders verhält cs sich mit dem artistischen Recht. Sein Object duldet keinerlei Benutzung und Wiedergabe analog den Formen, wie sie im literarischen Recht durch das Bedürf nis; der Wissenschaft und des allgemeinen literarischen Verkehrs als zulässig geboten sind. Dem Begriff der mechanischen Vervielfäl tigung, schon im literarischen Recht von zweifelhaftem Wcrthe, weil großer Vieldeutigkeit ausgesetzt, wird im artistischen Recht vollends der Boden wankend. Der Kupferstecher, welcher durch das Medium einer auch vom Gesetze relativ anerkannten freien und selbständigen künstlerischen Thätigkeit, durch die Zeichnung, das Abbild eines Originalwerkes der Malerei auf die Platte überträgt und hier nun zum zweitenmal in einer relativ freie» und selbständigen künstlerischen Thätigkeit das Abbild in einer dem Original vollständig fremden Technik mittelst des Grabstichels ausführt, so zwar, daß sein Werk auch für den Eigenthümer des Originals neben diesem einen voll kommen selbständigen Werth haben kann, — ein solcher Künstler ist nichts weniger als mechanisch thätig und dennoch begeht er nach der herrschenden Rcchtsanschauung einen Nachdruck, wenn er ohne Be- fugniß des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolger gehandelt hat. Ebenso der Lithograph, der Holzschneider, der Photograph, der Industrielle rc., ja der norddeutsche Gesetzentwurf geht bis an die äußerste Grenze der Consegucnz und erkennt auch in der plastischen Wiedergabe eines Originals in Flächendarstcllung und umgekehrt einen Nachdruck, eine verbotene Nachbildung*). Das artistische Recht ist daher viel strenger als das literarische; wenn auch der von ihm verliehene Rechtsschutz temporär beschränkt ist, so ist er doch, so lange er in Wirksamkeit steht, ein vollständiger, ein absoluter. Diese Grundvcrschicdenhcit der Nechtsgrundsätze würde wenig verfänglich sein, wenn beide Gebiete in der Praxis scharf getrennt wären, wenn es nur rein artistische und rein literarische Werke gäbe. Das ist aber bekanntlich nicht der Fall. Wir haben eine große und wichtige, durch ungemeine Capitallcistungen getragene Kategorie von Unternehmungen, welche wir als literarisch-artistische Werke bezeichnen. Schon durch den Namen deuten wir an, daß bei diesen Unternehmungen das eine wie das andere Recht competent werden kann, und in Wahrheit sind auf diesem Felde durch eine mangelhafte, von falschen Auffassungen getrübte Gesetzgebung im Prinzipicnstreite beider miteinander verwechselter Rechte die un fruchtbarsten und kostspieligsten Prozcßstrcitigkciten genährt worden, und diese Streitigkeiten werden trotz aller Lehren, welche die betref fenden Parteien empfangen haben, lieber vermeintliches Unrecht zu dulden, als vor einer unfertigen Gesetzgebung Recht zu suchen, nicht aufhören, so lange es der deutschen Gesetzgebung nicht gelingt, die Frage zu lösen, welche für sie hier noch immer in der Schwebe ist. Um der Lösung näher zu kommen, hat man sich vor allem zu fragen: was ist ein artistisches Werk? Auf die Antwort kommt alles an. Ich werde so unbescheiden sein, meine eigene, schon früher ab gegebene Antwort voranzustellen. „Will man dem praktischen Rechtsbedürfniß entgegenkommcn — heißt es in meiner Schrift über die Usancen des deutschen Buchhandels, Se. 54 —, so wird man im Allgemeinen nur solche Erzeugnisse für artistische Werke gelten lassen dürfen, welche ausschließlich dem ästhetischen Genuß, dem Genuß am Schönen durch die Mittel der bildenden Kunst zu dienen be stimmt sind und daher auch, sofern sie als Theile eines größeren Ganzen erscheinen, sich geeignet zeigen, in jeder einzelnen Nummer, gelrennt vom Ganzen, als selbständiges Object des commerciellen Verkehrs zu diene». Treten dagegen in der artistischen Behandlung oder gar in einem textlichen Theile technische oder wissenschaftliche Gesichtspunkte hinzu, welche die artistische Leistung als etwas Un selbständiges oder Nebensächliches, als das bloße Mittel für einen ihr an sich fremden Zweck erscheinen lassen, so schlägt der artistische Charakter in einen technischen oder wissenschaftlichen um, das Werk Obschon das nicht das eigentliche Feld des Referenten bildet, so scheint ihm doch die Bestimmung auffallend, daß die Copie eines Werkes der bildenden Kunst, wenn dieselbe weder mittelbar noch unmittelbar zum Gelderwerbe dienen soll, nicht als verbotene Nachbildung zu betrach ten sei. Auf diese Weise können gemalte Verleumdungen in die Welt gesetzt werden, die nicht mehr herauszubringen sind, auch wenn sie nicht zum Gelderwerb dienen. Der Entwurf selber deutet übrigens die ver zwickte Controle an, die nothwcndig ist, um im Laufe der Zeit die Nach achtung der letzteren Bedingung zu sichern. Ist aber das öffentliche Interesse des praktisch nachahmendcn Studiums von Werken der neuesten Kunst ein so souveränes, daß der Urheber sich jedes Einspruchs gegen. Denjenigen, der ihn zum „Studium" wählt, begeben muß? ') I. S. Nr. 2.
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