Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1843
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- 1843-01-17
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- 17.01.1843
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125 5 125 Der Buchhandel in Schleswig nnd Holstein. Wir freuen uns, in Bezug auf die Mitthcilung in Nr. 1. d. Bl. unfern Lesern nun auch den Entwurf einer Verordnung, betreffend die Betreibung des BncbhandclS, für die Herzogtümer Lchieswig und Holstein mit den dazu gehörigen Motiven vorlegen zu können. Der Entwurf selbst lautet: §- 1. Der Buchhandel soll in Unfern Herzogtümern Schleswig und Holstein ein freies bürgerliches Gewerbe sein. §. 2. Wer mit Büchern zu handeln beabsichtigt, ist verpflichtet, vorher eine Anzeige hievon bei der Polizeibehörde zu machen, bei Vermeidung einer Brüche von 4 Rbthlr. oder 2 Rthlr. 24 Schilling Cour., bis zu 40 Rbthlr. oder 25 Rthlr. Cour. §. 3. Die Uebcrtrctung von Anordnungen und Vorschriften wider einen zuzulässigen Debit von Büchern und Schriften soll den Umstanden nach, zumal im Wiederholungsfälle, außer der sonst verwirkten Strafe, die Entziehung der Befugniß zum Buchhandel zur Folge haben. Motive. Ungeachtet der Buchhandel in den Hcrzogthümcrn durch keine allgemeine gesetzliche Verfügung dem freien Verkebr entzogen ist, sind doch Privilegien zum Betrieb dieses Ge werbes für mehrere Städte ertheilt worden. Zum Thcil ist früher durch solche Privilegien die ausschließliche Befugniß zum Handel mit neuen Büchern verliehen worden, und wo dies nicht der Fall war, hat man cs als eine Selbstfolgc des ertkeiltcn Privilegii angesehen, daß Niemand auf anderem Wege zum Genuß der dadurch gewährten Gcwcrbebefugniß gelangen könne. Der Handel mit einzelnen Büchern, s. g. Buchbindergut, wohin, wiewohl der Umfang dieses Begriffs nicht fest bestimmt ist, im Wesentlichen Bibeln, Katechismen, Gesangbücher, Fibeln und die gangbarsten Elementarschul bücher gerechnet werden, ist jedoch als unbeschränkt angese hen, und ebenso der Handel mit gebrauchten Büchern, sowie in der Regel Vcrlagsbuchhandcl. Bei dem Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestim mung ist in neuerer Zeit indessen wiederholt die Ansicht ge äußert, daß die Befugniß zum Betrieb des Buchhandels nach den für das bürgerliche Gewerbe im Allgemeinen geltenden Regeln zu beurtheilen und demnach ein besonderes Privile gium dazu nicht erforderlich sei, wodurch den privilegirten Buchhändlern, welche vergeblich den Schutz der Obrigkeit gegen Beeinträchtigung ihres Gewerbes von Seiten Nicht- privilegirter in Anspruch nahmen, zu Beschwerden Veran lassung gegeben ist. Theils mit Rücksicht hierauf, und da es jedenfalls nothwendig schien, den Zustand der Ungewißheit in dieser Hinsicht zu beendigen, theils mit Rücksicht auf wie derholt vorgekommene Zweifel und Streitigkeiten über den Umfang der Befugnisse der Antiquare und Buchbinder ist schon vorlängst eine gesetzliche Regulirung dieses Gewerbzwci- ges in Anrege gekommen. Für die fernere Ertheilung von Privilegien zur Betreibung des Buchhandels ist angeführt, daß dieselbe den in Anleitung der Bundesacte in den Deutschen Bundesstaaten über diesen Handelszweig geltenden Ansichten zu entsprechen scheine, auch zur Erleichterung der polizeilichen Controle dienlich sei und daß größere und solide Etablissements nur dann würden bestehen können, wenn der Buchhandel dem freien Verkebr entzogen sei. Es wird in Zweifel gezogen, ob die Frcigebung des Buchhandels dem wabren Interesse des Publicums selbst entsprechen würde. Da Bücher in allen soliden Buchhand lungen einen gleichen festen Preis hätten, ist behauptet, so könne die Vermehrung der Zahl der Buchhändler auf eine Verringerung der Preise nicht einwirken. Dagegen sei zu be- 'orgen, daß bei dem ohnehin beschränkten Bedarf an Büchern, namentlich in den kleineren Städten, die vorhandenen Buch handlungen bei übergroßer Concurrcnz und dein daraus ber- vorgehendcn Mangel an Absatz unter die Mittelmäßigkeit her absinken, vielleicht ganz würden cingehen müssen. Mebr wie jeder andere Handelsbetrieb sei ein tüchtiger und den Bedürf nissen des Publicums entsprechender Buchhandel durch die persönliche Bildung und Geschäftskunde, den Credit und die Verbindungen des Buchhändlers bedingt, die ihn die An sprüche und Bedürfnisse des Publicums richtig würdigen ließen, und ihm deren Erfüllung möglich machten. Dem ei genen Interesse des Publicums sei daher mehr damit gedient, daß nur Männer von gehöriger Vorbildung und Geschäfts kunde mit Concessioncn zum Buchhandel versehen würden, und daß diesen durch Beschränkung der Zahl der zu crthci- lcnden Concessionen der zum gedeihlichen Bestehen einer gu ten Buchhandlung durchaus erforderliche Absatz einigermaßen gesichert werde, als daß durch Zulassung einer unbeschränkten Concurrcnz eine Zersplitterung der Kräfte herbeigeführt werde, die das Bestehen jeder größeren Unternehmung dieser Art un möglich mache. Bei Frcigebung des Buchhandels wütden sich zu Viele mit demselben befassen, als daß für den Ein zelnen noch ein hinreichender Gewinn übrig bleiben könnte. Es sei daher mit Grund zu besorgen, daß die jetzt vorhande nen Buchhandlungen bei der Frcigebung des Buchhandels eingehen müßten, und keine neue solide Buchhandlungen etablirt werden könnten, während es doch für das Interesse der Wissenschaft von Wichtigkeit sei, daß der Buchhandel im Großen getrieben werde, und derselbe sich in den Händen von unterrichteten Leuten befinde, die nicht ausschließlich den davon zu machenden Geldgewinn im Auge hätten. Sei cs zwar anzunebmen, daß, wenn auch die gegenwärtigen soliden Buchhandlungen cingehen müßten, die Mehrheit der Käufer sich von den Buchdruckern und Büchcrtrödlern, die Gelehr ten aber von auswärtigen Buchhandlungen die nölhigen Werke würde verschaffen können, so würde doch auf der an dern Seite der große Vorthcil, den der allgemeine Vereini- gungspunct des Buchhandels in Leipzig dem literarischen Verkehr darbiete, und die große Bequemlichkeit des Socti- mentühandcls für die Hcrzogthümer verloren gehen, da die Kleinkrämer und Büchertrödler die Leipziger Büchermcsse nicht beziehen würden. Es würden ferner, da bei diesen Tröd lern weder Sinn für den edlen Beruf des Buchhändlers, die Wissenschaft zu unterstützen, noch auch der Besitz des dazu unentbehrlichen Capitals vorausgesetzt werden könne, vater ländische Schriftsteller ihre Verleger im Auslände suchen müssen, und, wenn sic nicht bereits sich Ruf erworben hät- 9*
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