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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1843
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- 1843-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1843
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- Deutsch
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155 6 156 geltend gemacht worden sind, betreffen hiernach theils den Schutz der vorhandenen Buchhandlungen und die dadurch, wie man annimmt, zu erzielende Hebung des Gewerbes, theils polizeiliche Zwecke und eine vermeintlich nothwendige besondere Eontrole des Buchhandels. In der Beschränkung der Zahl der Buchhandlungen wird das zweckmäßigste Mittel gefunden, um den guten Bestand der vorhandenen Buch handlungen zu sichern. Insbesondere ist noch das Interesse der Universität bei dem Bestehen einer guten Buchhandlung zu Kiel hervorgehoben, die namentlich auch das mit dem Verlag wissenschaftlicher Werke verbundene Risico zu über nehmen im Stande und bereit sei. Von einer Beschränkung der Zahl der Buchhandlungen dürften indessen die dadurch bezweckten Vorthcile kaum zu erwarten sein. Daß eine Eoncurrenz nicht von Einfluß auf die Preise sein könne, ist eine irrige Annahme, da die Er fahrung zeigt, daß die Eoncurrenz auf die Eoursbcrcchnung und Rabattbcwilligung allerdings cinwirken kann. Freilich ist das Bestehen größerer Buchhändleretablisscments behufs der vollkommenen Betreibung dieses Handelszweiges wün schenswert!) , und dieses ist theils durch einen genügenden Absatz, theils durch Persönlichkeit, Credit und Verbindungen des Buchhändlers wesentlich bedingt. Allein ähnliche Rück sichten treten auch bei anderen Handelszweigen und sonstigen gewerblichen Unternehmungen ein., welche dem freien Ver kehr überlassen sind, und sowie die freie Eoncurrenz hier der Erfahrung nach größeren Unternehmungen nicht hinderlich ist, deren Bestehen vielmehr bei Betriebsamkeit und einem entsprechenden Eapitalfond eben durch die mit der größeren Ausdehnung eines Gewerbes verbundenen Vortheile eine größere innere Sicherheit hat, so dürfte es auch an genü genden Gründen fehlen, hinsichtlich des Buchhandels das Gegenthcil anzunchmcn. Namentlich auch die in den Hcr- zogthümern gemachte Erfahrung dürfte die Voraussetzung, daß das Vuchhändlecgewerbe durch Privilegirung gehoben werden könne, nicht rechtfertigen. Wirklich sichert ja auch die sorgfältigste Auswahl bei der Ertheilung der Privilegien oder Concessionen nicht dagegen, daß der Privilegirte nicht demnächst in seinem Streben Nachlasse und erkalte. Nur das eigene Interesse dürste ein nachhaltiges Mittel zur Be lebung der Thätigkeit und Betriebsamkeit enthalten, und dieses dürste wiederum in dem durch die Eoncurrenz herbei- geführten Wetteifer den besten Sporn finden. Es möchte anzunehmcn sein, daß sich bei freier Eoncurrenz an jedem Orte dem Bedürfnis! entsprechende kleinere Läden und Com missionsgeschäfte bilden werden. Diese werden den Bestand einiger größeren Buchhandlungen in den Herzogthümern aber auch nicht gefährden, die vielmehr, wenn sic mit Ein sicht betrieben werden, auch jene kleinere Etablissements mit dem erforderlichen Bedarf würden versehen können, und die an mehreren Orten des Landes, namentlich zu Altona und Kiel, allein schon einen einigermaßen genügenden Absatz finden dürften. Gerade in der Stadt Kiel möchte ein sonst mit den nöthigcn Erfordernissen ausgerüsteter Buchhändler in den durch die dortige Universität bedeutend vermehrten literarischen Bedürfnissen eine sichere Stütze für ein größeres Unternehmen finden, und hat sich die schon jetzt da selbst staltfindende Eoncurrenz nicht als nachtheilig erwiesen. Auch den wissenschaftlichen Bestrebungen scheint die Frei heit des Buchhandels nur förderlich sein zu können, und statt die Lage der Schriftsteller hinsichtlich des Absatzes ihrer Geistcsproductc zu verschlechtern , denselben vielmehr die Aussicht zu eröffnen, solche vortheilhafter anzubringen, als wenn die Buchhändler unter dem Schutze von Privilegien erwarten können, daß die Schriftsteller sich an sie wenden müssen. In einigen Deutschen Staaten darf, wie oben an geführt ist, der Buchhandel nur auf Eoncessioncn betrieben werden. Allein die dcsfallsigen Vorschriften sind nicht so wohl durch Rücksichten auf eine etwa wünschenswcrthe Be schränkung der Zahl der Buchhändler und die hiedurch zu er reichende Sicherung des Bestehens der vorhandenen Buch handlungen , als durch andere Gründe motivirt. Allerdings soll namentlich in Preußen, wo, wie bemerkt, die Zahl der Buchhandlungen nicht beschränkt ist, mit Ausnahme einiger größerer Städte, der Buchhandel nicht in vorzüglichem Flor sein. Allein in kleineren Städten wird der Buchhandel überhaupt nie ein besonders ergiebiges Gewerbe bilden kön nen, und es möchte zu erwarten sein, daß auch bei allgemein freier Eoncurrenz diejenigen Buchhändler, welche durch Kennt nisse, Betriebsamkeit und Besitz der nöthigen Verbindungen und Eapitalfonds vorzugsweise zu diesem Betriebe geeignet sind, ihren Unternehmungen auch ohne besondere Begünsti gungen einen größeren Aufschwung zu geben sich bestreben und im Stande sein werden. Eine besondere Schwierigkeit würde, wenn der Grundsatz, daß zur Betreibung des Buch handels eine Concession erforderlich sei, bcibehalten werden, und bei deren Ertheilung namentlich die Rücksicht auf die Sicherung des guten Bestehens der zu concessionirenden Buch handlungen leitend sein sollte, bei der desfalls zu erlassenden gesetzlichen Anordnung die Festsetzung der inneren und äuße ren Gränzen der Eoncurrenz darbieten. Der Verlagshan del, der Antiquarhandcl, der Handel mit sogenanntem Buch bindergut und Musikalien sind bisher als freie Gewerbe an gesehen, und die Rücksichten auf das Interesse der bestehen den eigentlichen Sortimentsbuchhandlungen dürften eine grö ßere Beschränkung in dieser Hinsicht nicht genügend recht- fertigen. Es entbehren aber der Antiquarhandel und der Handel mit Buchbindergut zur Zeit einer näheren Bestim mung, welche zur Beseitigung der häufig vorgekommenen Beschwerden der privilegirtcn Buchhändler über eine unzu lässige Ausdehnung dieser Betriebe erforderlich werden würde, jedoch nicht leicht auf eine genügende und angemessene Art dürfte getroffen werden können. Eben so schwierig würde cs sein, eine genügende Bestimmung darüber zu treffen, wie viele Concessionen, und für welche Orte solche ertheilt wer den sollen. In dieser Beziehung Alles dem Ermessen der mit der Ausfertigung der Eoncessioncn beauftragten Behörde zu überlassen, könnte nicht angemessen erscheinen und ein fester Grundsatz möchte sich hierfür schwer auffinden lassen. Sollte dabei allein das Interesse der Buchhändler entscheidend sein, und der Zweck den conccssionirten Buchhandlungen einen grö ßeren Absatzkreis zusichcrn, so würde nur eine verhältniß- mäßig geringe Anzahl von Concessionen ertheilt werden dür fen. Welche Orte dann in dieser Rücksicht zu bevorzugen seien, würde mit Billigkeit schwer zu bestimmen sein. Für diejenigen Orte, für welche keine Eoncessioncn ertheilt wür-
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