für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgcgcbcn von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. ^ 10. Freitags, den 3. Februar 1843. Aussichten und Wünsche für Sachsens Prcß- gcsetzgebung. Mit besonderer Beziehung auf die Schrift des Reg..Nath Hesse: „die Preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft." Unverkennbar hat die preußische Eabinctsordre vom 4. Oct. vor. I., die Censurfreiheit der über 20 Bogen star ken Schriften betr., auf die Vorlage des sächsischen Gesetz entwurfes vom 8. Dccbr. wesentlichen Einfluß geäußert: unverkennbar legt man (und in gewissem Sinne ganz mit Recht) überhaupt bei legislativen Arbeiten in Sachsen auf den entsprechenden Vorgang in Preußen Gewicht: sollte es unter diesen Umstanden nicht angemessen erscheinen, auch die „Andeutung einiger Forderungen an die künftige Prcß- gesetzgebung Preußens", welche der Vers, des obgcnannten Buches — dessen bisherige Stellung ihm die genaueste Ein sicht in die Rechtsverhältnisse der Presse und wesentliche Theilnahme an deren administrativer Leitung und legislato rischer Fortbildung gewährte — in demselben giebt, für unsere Preßzustände und deren Förderung zu benutzen? Wir sehen dabei zuvörderst mit Hrn. H. ganz ab von ei ner Aussicht auf Erledigung der Preßfrage durch die Bun desversammlung. „Diese Aussicht, sagt er, ist nun zwar oft genug erneuert worden, und es wäre an sich gewiß wün schenswert),, daß sic endlich in Erfüllung ginge: allein in den Jahren 1824, 1832 und 1834 hat die Erfahrung be wiesen, daß ein vollständiges Einverständniß der einzelnen Bundesregierungen in dieser Angelegenheit schwer zu errei chen ist. Ein Vorschlag, der die Reform der Preußischen *) Die Wichtigkeit dieser Schrift, ihre Bedeutung nicht allein für die preußische Gesetzgebung, sondern für die aller deutschen Bundesstaaten, giebt uns Veranlassung, auch in d. Bl. Ver schiedenes aus derselben und über dieselbe mitzulhcilen. Ihre praktisch wichtigste Seite, die Andeutungen über die Zukunft der Preßgesetzgebung, haben wir in gegenwärtigem Artikel her ausgehoben ; auf einige andere wichtige Punkte derselben werden wir demnächst zurückkommen. IVr Jahrgang. Preßgesetzgebung von Aenderung der bundesgesetzlichcnGrund- lage abhängig machte, würde sich deshalb einer sehr unge wissen Zukunft aussctzcn und der Liebe zum Besten das nä her liegende Gute aufopfern." Wir erkennen ferner mit Hrn. H. an, wie wünschens wert!, es sei, „daß die Preußische Regierung erst der eige nen Presse größeren Spielraum gewähre, den davon unzer trennlichen Aufsckpvung des Landes beobachte, seine Gefahr losigkeit für das politische Leben anerkenne und sich jener reizbaren Empfindlichkeit gegen die Nadelstiche übermülhi- ger Opponenten gänzlich entschlage, die einer objektiven Wür digung der unermeßlichen Wohlthaten einer freieren Presse gar sehr cntgegensteht." Wir theilen endlich Hrn. H.'s Hoffnung, daß die Zeit nicht mehr fern sei, welche die bisherige exceptionclle Stel lung der Presse aufhcbt und sie in ihr volles Recht wieder einsctzt. Von dem Standpunkte einer Revision der Preß- gcsetzgebung auf der Grundlage des Bundes- preßgesetzes v. 20. Sept. 1819 ausgehend, müssen wir aber jene Wünsche und Hoffnungen mit demselben Rechte, wie sie Hr. H. für Preußen gellend macht, auch für Sachsen hegen und ausfprcchen, da die Verhältnisse beider Staaten zur Bundesgesetzgebung dieselben sind und, un geachtet des geringem Territoriums, Sachsen doch wegen der Bedeutung Leipzigs für den ganzen deutschen Buchhan del, diese Frage nicht minder als Preußen vorzugsweise ins Auge zn fassen und die Preßgesetzgebung selbstständig auszubilden fähig, ja berufen ist. Gehen wir nun zu den einzelnen Anforderungen über, welche Hr. H. an eine künftige Preßgesetzgebung in dem be- zeichneten Sinne stellt. I. „Als der ursprünglichste und folgenreichste Fehler der be stehenden Gesetzgebung über die Presse ist ihr durchaus ne gativer Ausgangspunkt zu betrachten. Statt von dem 19