Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1843
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- 1843-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1843
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- Deutsch
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401 13 402 tungen abgesendet, doch war es leider iinthunlich/ alle Firmen namentlich aufzuführen. Ich bin jedoch nicht abgeneigt, auf Verlangen auch Inserate für Localblätter zu geben, sobald eine feste Bestel lung von mindestens Drei Exemplaren des Werks beigefügt wird. Leipzig, 2. Febr. 1843. CH. C. Kollmann. l924.) Erwiederung auf die „nähere Beleuchtung des Herrn H. L. Brenner in Frankfurt a. M., Stacks Handbuch betreffend, B.-Bl. Nr. 5. S. 145 f. Fest überzeugt von der rechtlichen Befugniß der meinen Namen führenden Handlung zum Verlage des Stark'schen Hand buchs , eine Ueberzeugung, welche chrenmcrthe, sachkundige Col lege» mit mir theilen, halte ich es nach den, Hrn. H. L. Brön- ner früher gemachten Mittheilungcn, und den neulich öffentlich gegebenen Erklärungen für völlig überflüssig und zwecklos, mich bei einem von ihm offenbar an den Haaren herbeigezogcnen Streite auf ausführliche Erörterungen über 80 und 90jährige Geschichten einzulassen, über welche nur von dieser Zeit her solche Aufschlüsse gegeben werden könnten, um zu einem Ur- thcile in der Sache zu gelangen. Hat Hr. Brönner Lust, die Lobten heraufzubeschwören, so mag er es immerhin thun, mei ner Sache kann dadurch kein Schaden erwachsen. Hr- Brönner spricht von einem „positiven Rechte", das mir fehle. Versteht er darunter, wie aus dem Gesagten her vorgeht, das ewige Verlagsrecht, wqs er nicht auszu sprechen wagt, worauf er aber seine Ansprüche gründet, so dient ihm zur Nachricht, daß dasselbe in Würtemberg nie be standen hat. Hat überhaupt je die große Mehrheit der vormal. deutschen Reichsstände, oder haben je die Leichsgerichte ein sol ches Recht anerkannt? Hat nicht der ehemalige Reichshofrath in Wien gerade dadurch den Gegenbeweis geliefert, daß er nur auk kurze Zeit (gewöhnlich nicht über 10 Jahre) Büchcr-Privi- legien ertheilte, nach deren Ablauf sie wohl auch wieder auf ebenso lange verlängert wurden? und behaupteten nicht nament lich die größern Reichsständc das Recht, je nach ihrem Er messen wieder besondere Privilegien für ihre Lande zu geben? Ich kenne die Beweggründe der damal. Würtcmb. Regie rung zu Ertheilung eines solchen Privilegiums an meinen Groß vater Betulius nicht. Mögen sie aber gewesen sein, welche sie wollen, so hat dieselben meine Handlung auf keine Weise zu verantworten. Nachdrucke wurden übrigens nie privilegirt, und cs ist eine grobe Injurie gegen die Würtemb. Regie rung, wenn Hr. Brönner von crtheiltcn „Kaperbriefen" spricht. Hat Hr. H. L. Brönner (Oheim oder Gcoßoheim des jetzigen! Besitzers dieser Handlung) beim Ankäufe des Stark'schen Hand-! buchs von Kochendörfer die privilegirte Betuliussche Aus gabe nicht gehörig in Berechnung genommen, so war das ledig lich seine Verschuldung; wenn er sich aber verletzt geglaubt, warum hat er nicht bei der Würtemb. Negierung, dem hohen Senate in Frankfurt oder dem Reichshofrath in Wien Klage geführt, warum hat er im I. 1777 mit Betulius gemein schaftlich gegen einen Reutlinger Nachdrucker gehandelt, und dadurch faktisch die Rechtmäßigkcit jener Ausgabe anerkannt; warum hat er es unterlassen, nach dem Tode meines Großva ters im I. 1791 und vor dem Verkaufe des Bctulius'schcn Ge schäfts, ivo cs Zeit gewesen wäre, sein muthmaßliches Recht zu wahren? Können solche Versäumnisse, wenn sie es anders wirklich gewesen, mit ihren nothwendigen Folgen meiner Hand lung zum Nachtheil gereichen? Völlig unstatthaft ist die Behauptung, daß ich mir, und zwar bis auf die neueste Zeit, von mehreren Reutlinger Hand lungen ein Pachtgeld für Stark bezahlen lasse. Bei Uebernah- mc meines Geschäfts (damals nicht im Besitze eigener Pressen) habe ich einen Druck-Pacht mit einem Reutlinger Hause vorgefunden, und denselben eine Zeitlang fortbestehcn lassen, aber seit vielen Jahren hat derselbe seine Endschast erreicht, und meine Handlung bezieht davon keinen Kreuzer mehr. In einer mächtig sortschreitenden Zeit, wo sich der deut sche Buchhandel immer mehr zu einem unvcrtilgbarcn Ganzen gestaltet, wo es für ihn von so großer Wichtigkeit ist, durch ein Bundcsgesctz bleibende Bestimmungen über das literari sche Eigenthum zu erhalten — ist cs da wohl dieser Sache gut und förderlich, wenn Hr. Brönner mit Ansprüchen auf ein ewiges Verlagsrecht hervortritt, dem als längst veraltet alle cultivirtcn Völker entsagt haben? Während meines 50jährigen thätigen Gcschäftslcbcns habe ich mich sorgfältig gehütet, je einem Collcgcn in seinem litcrar. Eigenthum zu nahe zu treten, und jeder mit den hiesigen Ver hältnissen nur einigermaßen Bekannte weiß, daß ich in Wür temberg stets einer der ersten Vorkämpfer gegen den Nachdruck und zwar nicht ohne Erfolg gewesen bin, ohne der Sache durch unausführbare und unzeitige Forderungen Ein- trag zu thun- Beweise von Achtung sind mir dafür im vori gen Jahre von meinen verehrlichen HH. College» in und außer Deutschland zu Theil geworden, wie ich sic nie erwartet und die mich fortwährend mit Rührung und Dankbarkeit erfüllen. Ist es nun gerecht und billig, mir diese Achtung, wie es Hr. Brönner auf eine so gehässige Weise thut, am Ende meiner bisher mit Ehren verbrachten Tage rauben zu wollen in einer Sache, wegen welcher in keinem Falle mir eine Ver antwortlichkeit auferlegt und also auch kein Vorwurf ge macht werden kann? Die diese Angelegenheit betreffenden Papiere sind in mei ner Handlung niedergelcat und stehen Jedem, der cs wünscht, zur Einsicht offen. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die von 11 (cilf) der achtbarsten hiesigen Buchhandlungen un terschriebene Erklärung, deren Schluß ick bereits in meiner „Abwehr" (B.-Bl. Nr. 109) angeführt, und womit gewiß je der Unpartheiische übereinstimmen wird. Dies mein letztes Wort. Ist Hr. Brönner nicht da mit zufrieden , so bitte ich ihn , mich bei einem zuständigen Ge richt zu belangen, dem allein ich noch Rede stehen werde. Stuttgart, 3. Febr. 1843. I. F. Stcinkopf. (925.) Vakanzen - Register. Ich bin von mehreren Seiten aufgefordcrt worden, das früher von Herrn P. Reff gegründete, später von der Redac tion der Südd. Buchhändler-Zeitung besorgte Vakanzen- Register für Süd- u. Nord-Deutschland wieder auf- zunehmen, und ich bin gern dazu bereit, weil ich überzeugt bin, daß ein solches Institut eine für Gehülfensuchende Prin zipale wie für Stcllensuchende Gehülfcn gleich wünschcnswerthe Vermittlung bildet, und beide ihren Zweck offenbar schneller und befriedigender erreichen können und werden, wenn Gesuche der Art möglichst auf Einen Punkt zusammenlaufen und von diesem aus mit der nöthigen Umsicht und Pünktlichkeit besorgt werden. Die Bedingungen sind, wie bisher, im wesentlichen fol gende : 1) Alle Briefe, die dahin einschlagcnde Aufträge oder Anfra gen enthalten, müssen frankirt sein. Werden sie frei Leipzig unter meiner Adresse an Herrn E. F. Stein acker dort abgegeben, so erhalte ich sie mit dem wöchent lich am Samstag abgehcnden und am Mittwoch Abend hier eintreffcndcn Post-Packet ohne weitere Unkosten und bei nahe eben so schnell als mit Briefpost. 2) Jeder, der eine Stelle sucht, und in der Liste ang emerkt z u w erden w ü nsch r, hat seinem Briefe ITHaler preuß. Cour, oder Werth in Caffaschcin oder Anweisung beizuschließen. 3) Für bloße Anmeldung vakanter Stellen von
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