für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HcrauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvercins. 14. Freitags, den 17. Februar 1843. An fämmtliche Mitglieder des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Am nächsten Montag den 20. d. M. Nachmittag V-3 Uhr wird die gewöhnliche jährliche General-Versammlung abgehalten werden, worüber bereits jedem Mitglicde die nöthige Insinuation zugefertigt worden ist. ES wird dabei besonders gebeten, die verschiedenen zur Ausfüllung zugesandtcn Stimmzettel dabei mitzubringen. Leipzig, den 17. Febr. 1843. Me Aepulirkn des Auchhairdrta zu Leipzig. Nuskunst über deu neuen „Preßzwang", wovon in Nr. 111 deS Börsenblatt» für den deutschen Buchhandel v. I. 1842 berichtet wird. Da es gewünscht wird, über die Veranlassung der von der Regierung des Herzogthums Oldenburg (eine Regierung des Groß herzogthums Oldenburg giebt es nicht) amö.Dec- 1842 erlassenen Bekanntmachung gegen das Hausiren mit Druckschriften, Kupferstichen, Steindrücken rc. Auskunft zu erhalten, und es nicht scheint, daß die Regierung selbst es angemessen finde, diese Auskunft zu ertheilcn, so wollen wir versuchen, solche zu geben. Die nächste Veranlassung war der Bericht eines Amts, wornach Herumträger unsittlicher Schriften und bildlicher Darstellungen das Land durchstreiften, und die Bitte, dem abzuhelfen. Vielleicht kam dazu die Erfahrung, daß man sehr oft von zudringlichen Subscribentensammlern, beson ders Schriftstellern („die Einem die Pistole auf die Brust setzen", sagte sehr bezeichnend ein hiesiger Gelehrter von ih nen) belästigt wird, welche das Subscribentensammeln wie eine Art Bettelei treiben, und daß Emissaire auswärtiger Buchhandlungen im Lande umherziehen, um Bestellungen zu erpressen (eine angesehene Buchhandlung Sachsens hält sogar einen solchen Menschen, der Jahr aus Jahr ein durchs Land wandert, um ihre Verlagsartikel an den Mann zu bringen), kurz, vielleicht kam dazu die Ueberzeugung, daß es Ivr Jahrgang. nothwendig sei, den Buchhandel, der zum Hausirhandel her abgesunken war, einer Controle zu unterwerfen und dem inländischen, anständigen Betriebe dieses Geschäfts seine Existenz zu sichern, und so entstand die Bekanntmachung der Regierung des Herzogthums Oldenburg, welche wört lich so lautet: „Nach der Regierung zugekommcnen Nachrichten wird es mitunter bezweifelt, ob das Hausiren mit Druckschriften, Kupferstichen, Steindrucken re-, so wie das Sammeln von Sub skribenten und Bestellungen auf solche Gegenstände unter dem allgemeinen Hausir-Verbote begriffen fei? Die Regierung findet sich deshalb veranlaßt, bekannt zu machen, daß dies allerdings der Fall ist. Es dürfen daher diese Sachen, ohne einen von der Regierung dazu ertheilten Hausirpaß oder Erlaubnißschein hausirend weder zum Verkauf herumgetragen, noch Subskri benten oder Bestellungen darauf gesammelt werden, bei Ver wirkung der für Contraventionen gegen das Hausir-Verbot ge drohten Strafen" u. s. w. Unglücklicherweise siel diese Erklärung einer lange be standenen Verordnung in eine Zeit, wo eine neue Zeitschrift in Oldenburg angekündigt war, und man sich aller mögli chen Mittel bediente, dazu Abonnenten zu erhalten, unter andern auch des, wenigstens hier zu Lande noch neuen, die Feldhüter (Feldschüher) zu Subscribentensammlern bei den Landlcuten zu machen, und ihnen für jeden Abonnenten eine baare Vergütung von 5 Ngr. zuzusichern. War die Störung dieses Betriebes die Ursache des Zorns, oder wollte