Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184302210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-02
- Tag1843-02-21
- Monat1843-02
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. 15. Dienstags, den 21. Februar 1843. Debits-Erlaubnis; in Preußen. Das König!. Preuß. Ober-Censur-Collegium hat für fol gende in polnischer Sprache erschienene Schrift die Dcbits- Erlaubniß erthcilt: V^sicic noc^ i seckns po>vie»ei uradslcie. I'ome I. II. lllpslc 1842. Angelegenheiten der Presse. Folgendes ist die unterm 4. Januar d. I. überreichte Petition dcS Vereins der Buchhändler zn Leipzig an die hohe zweite Kammer der sächsische» Ständcversammlung. Die ehrerbietig Unterzeichneten standen im Begriff, eine Darlegung des gegenwärtigen Zustandes der Presse und des Buchhandels in Sachsen zur Kenntnis; der Hohen Ständever sammlung zu bringen, als sie durch die beim Beginn des gegenwärtigen Landtages von der Hohen Staatsregierung erdff- netc Aussicht auf die bevorstehende Vorlage eines Prcßgesetz- Entwurfes veranlaßt wurden, ihrem Vorhaben noch Anstand zu geben- Je schmerzlicher es für uns sein mußte, durch den Drang der Verhältnisse gezwungen, bei den Hohe» Kammern uns kla gend und beschwerend gegen unsere Hohe Staatsregierung aus zusprechen , desto bereitwilliger gaben wir uns der Hoffnung hin, daß dieser Schritt uns ganz erspart werden möchte, wenn vielleicht die Veranlassung zu demselben durch die Bestimmungen des Entwurfes wenigstens für die Zukunft aus dem Wege ge räumt würde. Denn gab auch die Art und Weise, in welcher dem am Schluffe des vorigen Landtages von den Ständen ge stellten Antrag durch die Verordnung vom 11. März 1841 entsprochen wurde, uns keine Berechtigung zu erwarten, daß inmittelst eine der Freiheit weniger ungünstige Ansicht über Presse und Buchhandel bei der Hohen Staatsregicrung Raum gewonnen habe, so stützte sich unsere Hoffnung desto zuversicht licher aus die, der Wahrscheinlichkeit gewiß nicht widerstreitende, Voraussetzung, daß wenn die Regierung dem gegenwärtigen Landtag abermals ein Preßgesetz vorzulegen beabsichtige, dieses nur auf ganz neuer, und von derjenigen des früher» Entwur fes durchaus verschiedener Grundlage beruhen könne. Doch nur allzu bald sollten alle unsere Hoffnungen sich als eitle Täuschung erweisen. Das Dccret vom 30. Nov. erschien, 10r Jahrgang. und vergeblich würden wir die Empfindungen, die dasselbe bei uns Hervorrufen mußte, mit Worten auszudrücken versuchen. Wenn die Regierung es auch nicht angemessen fand, die gesammten Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels endlich einmal gesetzlich und mit Berücksichtigung der ihr nicht fremd gebliebenen Klagen und Beschwerden zu ordnen, — im merhin würden wir die eine wesentliche Erleichterung, welche die Ueberschrist jenes Decretes verheißt, nämlich die Befreiung der über zwanzig Bogen im Druck starken Schriften von der Censur, mit dem lebhaftesten Danke erkannt, ja wie ein Ge schenk ausgenommen haben, was doch in Wahrheit nur die Gewährung eines uns allzu lange vorenthaltenen Rechtes ge wesen wäre. Aber zum dritten, hoffentlich in dieser Weise zum letzten Mal, wird das verheißene Gut uns mit der einen Hand darge- bote», um uns sogleich nstt der andern Hand wieder entzogen zu werden. Zuvörderst können wir unser Erstaunen nicht bergen, wie im Eingang des Decretes die Behauptung ausgestellt werden kann, daß durch die Verordnung vom 11. März 1841 der Presse und dem Buchhandel diejenigen Erleichterungen zu Lhcil geworden seien, welche auf denn Vcrorduungswege zulässig waren, da doch durch die erwähnte Verordnung an dem bisherigen Zustand irgend etwas Wesentliches nicht geändert worden ist, nur daß öffentliche Anschläge und Andachts- oder Schulbücher, bei denen bereits die Genehmigung einer kompetenten Behörde vorhanden ist, ferner der Urtext und die lutherische Ucbersetzung der Bibel, die Vulgata, die svmbolischen Bücher, Sammlungen inländischer Gesetze und griechische und römische Classiker und Kirchenväter in der Ursprache für censursrei erklärt worden sind und in Folge dessen ein geringer Theil der Censurgebührc» in Wegfall gekommen ist, einer Abgabe, welche die Regierung keinen An stand nimmt, von allen übrigen Büchern fortwährend von uns zu erheben, ungeachtet sie selbst deren 'Unzweckmäßigkeit und offenbare Unbilligkeit ausdrücklich und öffentlich anerkannt hat. (Siehe dieMotivc zu h. 10 des Prcßgesetz-Entwurfes von 1840.) Nur in einer Beziehung müssen wir dieser Verordnung eine hohe Wichtigkeit bcimcssen, insofern sic nämlich mehrere Classcn von Druckschriften, ohne Rücksicht auf deren Umfang, von aller und jeder Censur freigiebt, und dadurch von der Re gierung selbst die Richtigkeit der Behauptung, daß die Cen- ! su r als gesetzliche Roth Wendigkeit für die deut- 30
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite