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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1843
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- 1843-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1843
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443 444 schcn Bundesstaaten keineswegcs zu betrachten sei, zum ersten Mal thalsächlich anerkannt wird, — einer Be hauptung, die schon im Jahr 1833 von dem Herr» Abgeord neten O. F. H. von Watzdorff in seiner Petition an die Stän- devcrsammlung und ebenso von der 1.Deputation der 2. Kammer in ihrem Bericht über den Presigesetz-Entwurf von 1840 über zeugend nachgcwiesen worden war. Wenden wir uns nun zu dem vorliegenden Gesetz-Entwurf selbst, so finden wir allerdings die Befreiung der über zwanzig Bogen starken Schriften von der Censur in §. 1. desselben aus gesprochen, aber gleich darauf wird in H. 2. verordnet, daß alle solche Schriften vor ihrer Ausgabe einer 24stündigcn Prü fung bei dem Censur-Collegium unterliegen sollen, damit, wie die Motive ohne Hehl sich aussprcchcn, falls diese Cenfurbe- horde Anstände finden sollte, zeitig genug Beschlagnahme und Conffscation verfügt werden könne. Es ist im Wesentlichen die-t selbe Einrichtung, die in dem Gesetz-Entwurf von 1840 unter dem Namen Vertriebserlaubniß'vorkommt und die in der Wirk lichkeit nichts anderes ist, als die Censur, nur daß sie nicht gegen den Druck einer Schrift, sondern erst gegen deren Ver öffentlichung gerichtet ist, gerade dadurch aber in doppelter Härte erscheint, und die sich um so weniger rechtfertigen läßt, als sie in keiner bundesgcsetzlichen Bestimmung, wie man dieselben auch deuten mag, ihre Begründung findet. Der formelle Unter schied von der bisherigen Vcrtriebserlaubniß besteht nur darin, daß letztere an die positive Ertheilung eines Censurscheincs ge knüpft ist, während nach dem Entwürfe die Freilassung des Vertriebes an dem negativen Merkmal zu erkennen sein würde, daß die fragliche Schrift innerhalb 24 Stunden nach Einrei chung des Exemplars nicht mit Beschlag belegt oder confiscirt worden ist. Der peinliche Eindruck, den dieses mit den humanen Ge sinnungen unserer Hohe» Staatsregierung in völligem Wider spruch stehende Verfahren auf uns machen muß, wird noch wesentlich verstärkt durch den naheliegenden Hinblick auf die König!- Preußische Cabinetsordrc vom 4. Octbr. d. I., durch welche man in Preußen mit Gewährung der bundesgcsetzlichen Zwanzigbogcn-Freiheit dem konstitutionellen Königrelch Sachse» vorangegangen ist. Hat man zwar auch dort die Wohlthat die ser, wenn gleich so beschränkten, Freiheit nicht unverkümmert gewähren mögen, so hat man doch die künftig ccnsurfrcicn Schriften vor ihrer Ausgabe nicht noch der Prüfung einer Cen- surbehdrdc unterwerfen wollen. Dort wird einfach die Hinterlegung eines Exemplars bei der Polizeibehörde des Ortes 24 Stunden vor der Ausgabe der Schrift angcordnct. Auf Nichtbeachtung dieser Vorschrift sind polizeiliche Strafen von 10—100 Thalcrn gesetzt, während der Sächsische Gesetzentwurf dasselbe Vergehen mit 50—400 Thalern oder Gcfängniß von 1—8 Wochen bestraft. Während in Preußen durch Art. XVI. No. 2 und 3 des Censuredicts vom 18. October 1819, auf deren Fortbestehen in Beziehung auf die der Censur nicht ferner unterworfenen Schrif ten die erwähnte Cabinetsordrc ausdrücklich hinweifl, die ge setzlichen richterlichen Strafen in dem Falle cintrctcn, daß der Inhalt einer Schrift an sich strafbar ist, soll dagegen in Sachsen die Entscheidung über Preßvergchen nach wie vor in den Hän den der Verwaltungsbehörden gelassen werden, d. h. nicht vom Gesetze, sondern von Umständen, Rücksichten und wechselnden persönlichen Ansichten und Neigungen abhängig bleiben, und eben diesen Behörden bleibt nach den Motiven zu Z. 2 und 3 die Verfügung über Consiscation der für anstößig erachteten Prcßerzcugnisse Vorbehalten, während doch in dem gleichzeitig erlassene» Gesetzentwurf „über den Schutz der Rechte an litera rischen Erzeugnissen" das Recht des Urhebers, aus der Verviel fältigung seiner literarischen Erzeugnisse Gewinn zu ziehen, aus drücklich als ein Vermögensrecht geltend gemacht und so die Folgerung begründet worden ist, daß dessen Entwährung nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörden anheim gestellt werden kann. Die Motive zu §. 5 heben wie eine der Schrcibefreiheit dargcbrachte Huldigung den Umstand hervor, daß der Entwurf 15 l anonyme Schriften über 20 Bogen nicht von der Censurfreiheit ausschließe, wie dicß allerdings in Preußen der Fall ist. Sie finden dagegen die Maßregel, daß der Verleger niemals den Verfasser vertreten dürfe, sondern wo die Nennung des letzter» von dem Verleger nicht zu erwirken wäre, dieser mit Gefäng- nißstrafe von 1—8 Wochen oder einer Geldbuße von 50—400 Thalern belegt werden soll — diese unerhörte und wahrhaft grausame Maßregel nennen die Motive eine geeignete, um je derzeit den wahren Verfasser einer Schrift zu ermitteln, als ob ein absoluter Zwang dazu überhaupt denkbar wäre. Das Preußische Ccnsuredict v. 18. Oct. 1819. Art. XVI., 3. be stimmt: „Für den Inhalt einer Schrift ist zunächst der Ver fasser, wenn aber der Verleger diesen Unser» Gerichten „nicht stellen kann oder will, auch der Verleger verantwortlich." Nach Z. 20 des Criminalgesetzbuches ist Ein Thalcr der höchste Ausglcichungssatz für einen Tag Gefängnißstrafc. Welche rechtliche Gründe lassen sich denken, aus denen von der allgemeinen Bestimmung des Criminalgesetzbuches über Gleichung der Geld- und Gefängnißstrafc» bei ihrer Anwendung auf Prcß- vergehen abzuweichen wäre? Aber die Gesetzgebung über die Presse soll in Sachsen durch lauter Ausnahmsgesetze gehandhabt werden. Darum mag es auch nicht auffallen, wenn in schreien dem Widerspruche mit der Vcrfassungsurkunde, welche die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gewährleistet, in den Motiven zu Z. 4 ohne Scheu ausgesprochen werden darf, daß der hier anzuwendendc besondere Maßstab des Verhältnisses zwischen Geld- und Gefängnißstrafc» den präsumtiven bürger lichen und Vcrmögcnsverhältniffcn der zu Strafenden anzu paffen sei. Und durch solche, jeden Schatten von Freiheit vernichtende Bestimmungen soll, wie in dem Eingang des Dekretes hcrvor- gehobcn wird, der Zusicherung in §. 35 der Verfassungsur kunde , wodurch die Freiheit der Presse als Grundsatz des zu erlassenden Prcßgesetzes aufgestellt wird, ein Genüge geleistet werden! Elf Jahre sind nun verflossen, daß diese Zusicherung uner füllt als ein leeres Wort, ein todter Buchstabe dastcht. Welche gewaltige Rückschritte während dieses Zeitraums in den Ange legenheiten der Presse und des Buchhandels in Sachsen gethan worden sind, zeigt sich am schlagendsten aus einer Vergleichung des Preßgesctz-Entwurfcs, den die Regierung unterm 19. März 1833 den Kammer» vorlegte, und demjenigen, der auf dem Landtag von 1839 berathen werden sollte, dessen Grundzügcn wir in dem gegenwärtigen Entwurf leider aufs neue begegnen müssen. Während im Jahr 1833 die Regierung die Freiheit der zwanzig Bogen unverkümmert und ernstlich gewähren wollte, schien ihr im Jahr 1840 noch der bloße Schein jener Freiheit genügend, so daß sie zwar in §. 1 ihres damaligen Entwurfes diese Freiheit anerkannte, aber zugleich in §. 20 die Censur unter dem verhüllenden Namen einer Vereriebserlaubniß bei- bchielt- Während der Entwurf von 1833 die. Verweisung derPrcß- vergehen an die Gerichte und die Bcurtheilung derselben nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen fcstsetzte, ward in dem Entwurf von 1840 der Justizwcg verlassen, und die Entschei dung über Preßvcrgehcn lediglich in der Gewalt der Verwal tungsbehörden gelegt. War in dem Entwurf von 1833 noch ein gewisses Ver trauen wahrnehmbar und waren dort zur Feststellung der we sentlichsten Punkte zehn Paragraphen genügend, so war dagegen der Entwurf von 1840 von Anfang bis zu Ende auf lauter Mißtrauen und Abneigung begründet und selbst die doppelte Censur und die ansehnliche Zahl von neun und dreißig Para graphen, in denen der Gesetzgeber in den innersten Betrieb des Geschäftes sich cinzudrängen versuchte, war noch nicht ausrei chend, denn cs wurden zugleich ergänzende Verordnungen in Aussicht gestellt. Der versunkene Zustand aber, in dem sich gegenwärtig die Presse und der Buchhandel in Sachsen befinden, rührt zunächst von der Prcßpolizei-Verordnung vom 13. Oktober 1836 her, diesem brklagcnswcrthen Erzeugniß eines auf die höchste Spitze
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