Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184302210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-02
- Tag1843-02-21
- Monat1843-02
- Jahr1843
-
441
-
443
-
445
-
447
-
449
-
451
-
453
-
455
-
457
-
459
-
461
-
463
-
465
-
467
-
469
-
471
-
473
-
475
-
477
-
479
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
445 15 446 getriebenen Bevormundungs- und Controllirungs-Snstemes, das, wenn cs nur Mittel und Wege wüßte, auch die unausgespro chenen Gedanken und den Äthemzug des Menschen unter die Beaufsichtigung des Staates zu stellen bereit wäre. Wer darf cs in Abrede stellen, daß kein Gesetz und keines Verordnung von allen, die seit 183» erlassen worden sind, zu soviel theils lautgewordenem, thcils im Stillen genährtem bittcrn Mißtrauen und Mißvergnügen Veranlassung gegeben und fort dauernd Veranlassung giebt, als die erwähnte Prcßpolizci-Ver-^ ordnung? Und welchen inner» Werth mußte dieselbe besitzen, da, als es sich um ihre Ausführung handelte, der Regierung keine andere Wahl blieb, als unverzüglich eine bedeutende Zahl der wichtigsten Bestimmungen theils aufzuheben, theils umzu ändern , weil damals thatsächlich (so unglaublich es auch klingt) der Fortbetrieb des Buchhandels zu Leipzig in Frage gestellt war. — Keinem Mitgliede der Hohen Ständeversammlung kann es mehr ein Geheimniß sein, mit welcher Strenge die Censur in der letzten Zeit in Sachsen gchandhabt wurde. Kamen vor dem Jahr 1836 die Fälle nicht selten vor, wo Schriftsteller und Buchhändler aus einem benachbarten größere» Bundesstaate sich unter die mildere Handhabung der sächsischen Censurvorschriftcn flüchteten, so droht das Verhältnis gegenwärtig eher das um gekehrte zu werden. Ja es ist bereits vorgekommen, daß die Censur Auszügen aus einer im Jahr 18-t2 in Berlin gedruckten Flugschrift über Preßfreiheit und verwandte Gegenstände das Imprimatur verweigert, unter dem naiven Vorwand, wie es ja leicht möglich sei, daß die Schrift noch in Preuße» verboten werde, und in einem größer» Werke (Biographie Witzlebens von Dorow) konnten Aktenstücke, die auf Rußland Bezug hat ten, in Leipzig das Imprimatur nicht erlangen, während die Preußische Censur dasselbe ohne Anstand ertheiltc. Die Ueber- setzung einer Schrift über schwedische Zustände, deren Original in Schweden selbst erschienen war, wurde gar nicht zum Druck zugelassen. Vorzugsweise das Fach der Geschichte und der da mit verwandten Wissenschaften ist cs, in welchem die letzten Jahre her die Censur mit einer ihresgleichen vergeblich suchen den Härte und der launenhaftesten Willkür ausgeübt wurde. Aber auch dieses außerordentliche Verfahren der Ccnsorcn vermochte der Regierung noch keine Gewähr für die Unbedenk lichkeit einer Schrift zu geben. Als hielte man bei jedem Er- zcugniß der Presse die Anstößigkeit für wahrscheinlich, genügt die eine Censur schon längst Nichtmehr, neben ihr besteht factisch eine zweite oder Nach-Censur. Diese zweite Censur gründet sich, wie bereits erwähnt, auf die Prcßpolizei-Berordnung vom 13. Octbr. 1836. Dort heißt es in Z. 32 also: „Nach vollendetem Druck wird gegen Vorzei gung des von dem betreffenden Censor mit der Druckgeneh- „migung versehenen Manuskriptes und Aushändigung des für „den Censor bestimmten, ihm mit allen dazu etwa gehörigen „Kupferstichen oder Steindrücken zuzustcllcnden Exemplars, so- „wic gegen Erlegung der Censurgebühren, die Schrift in das „Bücherverzeichnis eingetragen und im Namen und mit dem „Stempel des Censurcollcgiums eine Bescheinigung darüber, daß „eine Schrift unter dem Titel (folgt dieser) im Mscrpt. oder „in den Satzbogen der Censur Vorgelegen habe, ausgefcrtigt „und dem Drucker zur Aushändigung an den Verleger oder an „denjenigen, mit welchem er sonst wegen des Druckes contrahirt „hat, zugestcllt. Dieses Zeugniß heißt der Censur-Schcin, und „insofern darin zugleich des legitimen Verlegers gedacht ist, der „Verlagsschein." Damit im Zusammenhänge wird im Z. 37 verordnet: „Erst nach Aushändigung des Ccnsurschcines darf der Drucker „dem Verleger oder sonst Jemanden Exemplare der gedruckten „Schrift verabfolgen und der Verleger sie versenden und ver treiben." Ohne Anstand dürfen die Unterzeichneten gestehen, daß zu der Zeit, da jene Verordnung erschien, cs ihnen nicht möglich wurde, sich über den wahren Zweck einer so durchaus neuen Einrichtung klar zu werden, und wenn auch Einzelnen unter ihnen schon damals mancherlei Befürchtungen aufstiegen, war man hdhern Orts bemüht, diese Besorgnisse durch Hinweisung auf den durch Ertheilung der Vcrlagsscheine künftig zu gewäh renden Rechtsschutz von der Hauptsache abzulcnkcn und zu zer streuen. Wir können uns auch noch jetzt nicht völlig von der Ucber- zeugung trennen, daß die Ausbildung, welche diese Einrichtung im Laufe von sechs Jahren erhallen hat, ursprünglich nicht einmal im Sinne des Gesetzgebers gelegen habe- Gegenwärtig aber verhält es sich damit so, daß jedes cen- surpflichtige Preßerzcugniß nach erlangtem Jmprim. und voll endetem Druck, bevor dasselbe von dem Buchdrucker an den Buchhändler abgeliefert werden darf, behufs der Erlangung des Censurscheines einer nochmaligen Censur bei dem Censurcollc- gium unterliegt, und diese zweite Censur ist erst die wahre und entscheidende, die, während sie einerseits mit der peinlichsten Aengstlichkeit die gedruckten Bogen mit dem censirten Mscrpt. vergleicht und in der unbedeutendsten und allcrglcichgültigsten Abweichung ein Preßpolizei-Lergehn entdeckt, andrerseits sich an das vorliegende amtliche Imprimatur des Censors nicht kehrt, sondern die Schrift einer neuen von anderm Standpunkt aus gehenden Prüfung unterwirft, da wo sie nach ihrer Ansicht Anstände findet, im günstigsten Fall den Umdruck einzelner Blätter verordnet, oft aber auch — und dieser Fall ist in den letzren Jahren häufig genug eingetretcn — mit Verweigerung des Censurscheines ungescheut über das ganze Buch die Con- siScation verhängt, ohne daß dem auf diese Weise Geschädigten, der sein als Ausfluß eines Vermögensrechtes wohlerworbenes Eigenthum zu unbekannten Staatszwecken abzutretc» gcndthigt wird, die in Z. 31 der Vers- Urk. zugesicherte volle Entschädi gung zu Lhcil würde. So ist, während anderwärts, wo noch Censur herrscht, der Buchhändler nach erlangtem Imprimatur wenigstens das erreicht hat, daß er nun ruhig und ohne fernere Anfechtung von Seiten des Staates sein Unternehmen aussüh- ren kann, der sächsische Buchhändler durch die erlangte und von ihm bezahlte Druckerlaubniß des Censors noch in keiner Weise gefördert oder geschützt. Denn wird er auch durch dieselbe zum Druck des Werkes inducirt, so bleibt er doch in völliger Unge wißheit über das endliche Schicksal seines Unternehmens, bevor nicht die Vollendung des Druckes erfolgt ist und dasselbe der zweiten Censur Vorgelegen hat. Ja selbst dann noch geschieht cs, daß, trotz Censur und Recensur, noch Confiscation über das unglückliche Erzeugnis der Presse verhängt wird. Möchte nun Jemand die naheliegende Frage aufwerfen, ob eine solche Doppelcensur noch irgend anderswo, ob sie nament lich in einem andern deutschen Bundesstaate bestehe, so dürfen die Unterzeichneten ohne alle Furcht, daß ihnen irgend ein be gründeter Widerspruch entgegen gesetzt werde, geradezu behaup ten, daß dieselbe nie und nirgends bestanden habe, noch zur Zeit irgendwo bestehe. Denn wenn man zur Rechtfertigung die ser Maßregel sich auf den Vorgang Preußens berufen wollte, so könnte dieser Behauptung nur die Absicht, sich selbst oder Andere zu täuschen, zum Grunde liegen. Nie und nimmer hat in Preußen eine Doppelcensur, ähnlich der in Sachsen cingc- führten, bestanden. Wohl ist in diesem Staate durch ein Mi- nisterial-Rescript vom 23. Sept. 1837 angeordnet worden, daß nach vollendetem Druck das censirte Mscrpt. oder Censur-Druck- Exemplar nochmals dem Censor mit einem Reindruck-Exem- plar zugestellt werde, damit dieser sich nöthigenfalls von der Befolgung seiner Vermerke überzeugen könne. (Siche Hevdc, Censurgcsctz. S. 24, 2b.) Es ist aber beidemal ein und das selbe, und nicht, wie in Sachsen, ein zwiefaches Ccnsur-Forum, und darin liegt eben die große Verschiedenheit, die Niemand zu verkennen im Stande ist, als wer ein Interesse hat, sie nicht gelten zu lassen. Nach allem diesem wird es keiner weitern Rechtfertigung bedürfen, wenn die Unterzeichneten an die Hohe Kammer die ehrerbietige Bitte richten, dieselbe wolle unter Ablehnung des vorliegenden Entwurfes im Verein mit der Ersten Kammer bei der Hohen Staatsrc- gierung um unverweilte Vorlage eines anderwciten, der Ver heißung von §. 35 der Verfassungsurkunde entsprechenden und 30»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht