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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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H<> H-! für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Veschättszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. ^19. Dienstags, den 7. März 1843. Zur Preßgesetzgkbung in Prcnpcn. Wir haben im vorigen Bl. die Allerhöchste Cabinets- Ordre vom 4. Fcbr. mit der sie begleitenden Eensur In struktion mitgetheilt. Außerdem ist folgende Verord nung, die Organisation der Censu r-B ehörd e n betreffend, publicirt worden: „Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnade» König von Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da die bisherige Einrichtung der Censur-Behörden dein Be- dürfniß nicht mehr vollständig entspricht, so haben Wir eine Revision der darüber bestehenden Vorschriften veranlaßt und ver ordnen auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt: §. 1. In jedem Regierungsbezirke soll zur Ccnsur aller in demselben erscheinenden censurpflichrigen Schriften ohne Unter schied ihres Gegenstandes mindestens ein Ccnsor angestellt wer den, welcher in der Regel seinen Sitz am Orte der Regierung hat. (Bezirks-Sensor.) §. 2. Außerdem sind nach Maßgabe des Bedürfnisses für die Censur der Tagesblätter und periodischen Schriften an den Orten, wo sie erscheinen, Sensoren zu ernennen- (Lokal- Sensoren.) tz. 3. Die Sensur solcher geringfügiger Drucksachen, welche, wie z. B. Ankündigungen, Cirkulare, Formulare u. s. w., nicht für den Buchhandel oder nicht zur Aufnahme in periodi sche Blätter bestimmt sind, liegt, sofern sie nicht dem Bezirks- oder Lokal-Sensor besonders übertragen wird, der Polizei-Be hörde des Ortes ob, wo der Druck dieser Sachen erfolgen soll. Alle übrigen ccnsurpflichtigen Schriften dagegen bedürfen der Genehmigung desjenigen Bezirks-Sensors, in dessen Bezirk sie gedruckc werden sollen, oder falls es Tagesblättec oder periodi sche Schriften sind, des an dem Druckortc angestcllte» Lokal- Sensors. Das Imprimatur für solche Schriften, welche im Auslande gedruckt, aber im Jnlande herausgcgebcn werden sol len, kann NP- von dem Ccnsor desjenigen inländischen Bezirks oder Amts, wo die Herausgabe geschehen soll, ertheilt werden. §. 4. Zu Sensoren sollen nur Männer von wissenschaftli cher Bildung und erprobter Rechtschaffenheit erwählt werden. Jbre Anstellung erfolgt durch den Minister des Innern, wel cher auch ihre Entlassung verfügen kann. Die Ober-Präsiden ten sind befugt, bei vorübergehender Behinderung eines Sen sors einen Stellvertreter zu ernenne». ! Ivr Jahrgang. Z. 5. Die Ober-Präsidenten beaufsichtigen die Presse und leiten die Ccnsur-Vcrwaltung in der Provinz, nach den Anwei sungen des Ministers des Innern. Sie begutachten die Anträge auf Concessionirung zur Herausgabe neuer Zeitungen und an derer Zeitschriften und wachen darüber, daß diese Schriften sich innerhalb der Grenzen ihrer Concessivn und ihres genehmigten Planes bewegen. Sie sind die nächsten Amtsvorgesetzten der Sensoren, beaufsichtigen deren Geschäftsführung und haben da hin zu wirken, daß die Ccnsur sowohl in Beziehung auf die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als in Be ziehung auf die freie Bewegung des literarischen Verkehrs genau im Geiste der deshalb bestehenden Vorschriften gehandhabt werde. Die Ober-Präsidenten entscheiden: 1. über die Beschwerden, welche bei ihnen gegen die Sensoren wegen verweigerter Druck-Erlaubniß angebracht werden, in erster Instanz; sie sind aber befugt, der Entscheidung in Fällen, wo dieselbe ihnen zweifelhaft erscheint, sich zu ent halten und solche sogleich dem Ober-Ccnsurgericht zu über lassen, welchem sie alsdann die Beschwerden unter soforti ger Benachrichtigung der Beschwerdeführer, zu übersenden haben- Eben so steht auch den Letzteren frei, ihre Be- fchwerden über die Sensoren unmittelbar bei dem Obcr- Censurgerichte anzubringcn. 2. über alle Contraventionen gegen die Censur-Gesctze- 3. über diejenigen Contraventionen, deren sich Verfasser, Ver leger oder Drucker censurfreier Schriften dadurch schuldig machen, daß sie es, Unserer Ordre vom 4. Oktober v. I. zuwider, unterlassen, vor dem Ausgeben solcher Schriften ein Exemplar derselben bei der Polizei-Behörde niederzulegen. In denjenigen Landestheilen, in welchen die Untersuchung und Bestrafung von Polizei-Contravcntionen verfassungsmäßig den Gerichten zusteht, soll dies auch rücksichtlich der vorstehend unter Nr. 2 und 3 bczeichncten Contraventionen eintreten. Zieht eine solche Contravcntion den Verlust des Rechts zum Ge werbe des Buchhandels oder der Buchdruckerei nach sich, so ist die Entscheidung bei dem Ober-Censurgcrichte (tz. 1k zu L) zu beantragen- Z. 6. Die Polizei-Behörden sind verpflichtet, alle zum Debit oder sonst zur Verbreitung bestimmte Schriften, deren In halt gesetzlich strafbar ist, oder die durch die Gesetze verboten: inglei- chcn diejenigen, welche censurpflichtig, aber ohne Erlaubniß des Sensors gedruckt sind, in Beschlag zu nehmen und das weitere Verfahren hinsichtlich derselben bei den compctcnten Behörden zu beantragen.
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