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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1843
- Sprache
- Deutsch
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587 19 588 8- 7. Aber auch bcr Debit anderer, als der 8- 6 bezcich- netcn Schriften, sie mögen ccnsurfrci oder censirt sein, kann, wenn ihr Inhalt als gefährlich für das gemeine Wohl zu er achten ist, durch Entscheidung des Ober-Censurgcrichrs und, bis diese ergeht, einstweilen durch polizeiliches Einschreiten verhin dert werden. Die Bcfugniß zu solchen polizeilichen Anordnun gen steht den Ober-Präsidenten und Regierungs-Präsidenten zu. Lokal - und KreiS-Bchörden können dergleichen Maßregeln zwar vorläufig verfügen, sind aber verpflichtet, unverzüglich die Genehmigung des Regierungs-Präsidenten nachzusuchcn. Wird diese vom Negierungs-Präsidenten ertheilt, oder hat er die Maß regel selbst angcordnct, so liegt ihm ob, dem Ober-Präsidenten sofort Anzeige davon zu machen Diesem gebührt die Bestim mung über die Fortdauer der Debits-Suspension; auch ist er befugt, die Suspension auf die ganze Provinz auszudchncn. Er hat aber von jeder Suspension, es mag solche von ihm verfügt oder genehmigt worden sein, unverzüglich mit Beifü gung eines Exemplars der Schrift dem Staats-Anwalt beim Obcr-Censurgericht (H. l2) Mittheilung zu machen, um den Erlaß des Debits-Verbots bei diesem Gericht zu beantragen. (8. II Nr. 2.) Zugleich hat der Ober-Präsident von der für seine ganze Provinz verfügten Debits-Suspension einer Schrift die Ober-Präsidenten der andern Provinzen behufs ihrer Erwä gung, ob auch in ihren Provinrcn auf gleiche Weise gegen die Schrift vorläufig cinzuschrciten sei, Nachricht zu geben. — Was in Vorstehendem von den Regierungs-Präsidenten bestimmt ist, findet auch auf den Polizei-Präsidenten von Berlin Anwendung. tz. 8. An der Spitze der gcsammtcn Censur-Verwaltung steht der Minister des Innern- Derselbe conccssionirt neue Zei tungen und Zeitschriften und bestätigt die Redaction inländischer privilcgirter Zeitungen. Er ertheilt und entzieht die Abonne ments- und Eingangs-Erlaubniß für politische, in deutscher oder fremder Sprache außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes, sowie in polnischer Sprache außerhalb der Preußischen Staaten erscheinenden Zeitungen. Auch steht ihm, jedoch nur nach Einholung Unserer Genehmigung, der Erlaß von Ein gangs- oder Debits-Verboten gegen solche politische Zeitungen zu, welche außerhalb der Preußischen, aber innerhalb der Staaten des Deutschen Bundes erscheinen. Er ist der oberste Disciplinar- Vorgesetztc der Tensoren, regelt deren Geschäftsführung und führt die Ober-Aufsicht darüber, daß sie die Censur den Ge setzen und Verordnungen gemäß handhaben. Er entscheidet in letzter Instanz über diejenigen Contravcntioncn, hinsichtlich wel cher »ach 8- L von den Ober-Präsidenten in erster Instanz ent schieden worden ist. Wo die Rüge derartiger Vergehen in erster Instanz den Gerichten zustcht, fällt sic in der zweiten dem für solche Fälle bestimmten Appellationsgcrichtc anheim. 8- 9. Der Rekurs an den Minister des Innern gegen Straf-Resolute, welche der Ober-Präsidentin den nach 8- ü Nr. 2 u. 3 zu seiner Cognition gehörigen Contraventions-Sa- ehen erlassen hat, muß innerhalb derjenigen zehn Tage, welche auf den Tag der Publication oder Behändigung des Rcsoluts folgen, beim Ober-Präsidenten eingelegt werden, widrigenfalls es bei der ersten Entscheidung bewendet. 8- 10. Unabbängig von der Censurverwaltung soll ein Ober-Ccnsurgcricht, aus einem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern bestehend, eingesetzt werden- Zwei der letzteren sol len aus den Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften und der Universität zu Berlin, die übrige» aus Personen, welche zum höheren Richteramt gualisizirt sind, erwählt werden. Der Prä sident und die Mitglieder werden auf den Vorschlag des Staats- Ministeriums von Uns ernannt; die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf drei Jahre, doch können dieselben nach Ablauf dieser Frist aufs neue ernannt werden; eine» Wechsel in der Person des Präsidenten eintrctcn zu lasse», behalten Wir Unsrer Ent> schließung vor, wie Wir auch in jedem Falle bestimmen werden, welches Mitglied in Krankheits- oder Behinderungsfällcn des Präsidenten dessen Functionen übernehmen soll. — Das Ober- Censurgericht steht unter der Ober-Aufsicht des Justiz-Ministers. 8. II. Zur Kompetenz des Ober-Censurgcrichts gehört: I) die Entscheidung über Beschwerden, welche gegen die Seitens der Censorcn oder Ober-Präsidenten erfolgte Versagung der Druck-Erlaubniß geführt werden; 2) der Ausspruch von Debit- Verboten gegen solche Schriften, welche nicht schon gesetzlich für verboten zu erachten sind; ausgenommen hiervon bleibt jedoch die Verfügung von Verboten gegen auswärtige politische Zei tungen (8. 8); 3) die Ertheilung oder Entziehung der Dcbits- Erlaubniß für Schriften, welche außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in deutscher, oder außerhalb Unserer Staaten in polnischer Sprache gedruckt sind, jedoch ebenfalls mit Aus nahme politischer Zeitungen (8- 8); 4) die Entscheidung über den Verlust von Privilegien oder Konzessionen zu Zeitungen oder andern Zeitschriften (Art- XVII. des Edikts vom 18. Oktober 1819), sowie über die Zurücknahme der dem Rcdacteur einer privilegirtcn Zeitung ertheilten Bestätigung, ingleichcn über die Entfernung des Rcdacteurs einer konzcssionirtcn Zeitung; 5) die Entscheidung über den Verlust des Rechts zum Gewerbe des Buchhandels oder der Buchdruckerei in denjenigen Fällen, in welchen dieses Recht durch Uebertretung der Censur-Gcsetze ver wirkt wird; 6) das Verbot des Debits sämmtlicher Verlags- u. Kommissions-Artikel einer ausländischen Buchhandlung, welche, der ausdrücklichen Verwarnung ungeachtet, fortfährt, verwerf liche Schriften im Jnlande zu perbreitcn. 8- 12. Bei dem Ober-Censurgericht soll ein rechtsverstän- digcr Staats-Anwalt bestellt werden. Derselbe wird von Uns zu diesem Amte ernannt, aus welchem er auf den Antrag des Minister des Innern zu jeder Zeit von Uns wieder entlassen werden kann. Er ist in seiner Amtsführung dem Minister des Innern untergeordnet. Er hat die Entscheidung des Obcr-Ccn- surgerichts in allen Fällen, wo das öffentliche Interesse es er heischt, zu beantragen und dieses Interesse bei de» Verhandlun gen zu verthcidigen- Das Gericht darf in keiner der in 8- 1l. gedachten Sachen entscheiden, bevor nicht der Staats-Anwalt mit seiner Erklärung gehört worden ist. Die Entscheidungen des Gerichts sind ihm stets vollständig mitzutheilen und hat er von denselben dem Minister des Innern, behuss der erforder lichen weiteren Verfügungen, Anzeige zu machen. Auch hat er die betreffenden Verwaltungs-Behörden zu benachrichtigen, wenn er von dem Erscheinen unzulässiger Schriften, von ge setzwidrigen Handlungen der Censoren oder von begangenen Censur-Vergchen Kcnntniß erhält. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung seiner Befugnisse und Verpflichtungen und über die Art seiner Geschäftsführung werden einer besonderen, vom Minister des Innern zu erlassenden Instruction Vorbehal ten. Ist der Staats-Anwalt vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann ein Stellvertreter von dem Minister des Innern ernannt werden. 8- 13. Das Ober-Censurgericht ertheilt seine Entscheidun gen nach Stimmen-Mehrheit. Bei Stimmen-Gleichheit gicbt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gülti gen Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mit gliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist keine weitere Berufung zulässig. Dasselbe entnimmt die Gründe seiner Entscheidungen aus den gesetzlichen Vorschriften. Sollten besondere Zcitumstände vor übergehend den Erlaß von spccicllcn Anweisungen an die Ccn- sorcn üher die Gestattung oder Versagung des Druckes oder Debits von Schriften und Artikeln, welche sich auf politische Verhältnisse des Inlandes oder auf auswärtige Staaten und Regierungen beziehen, nothwendig machen, so hat das Ober- Ccnsurgcricht solche Anweisungen, wenn sie mit Unserer Ge nehmigung erfolgt und zu seiner Kenntniß gebracht sind, bei seinen Entscheidungen über diejenigen Beschwerden zu befolgen, welche wegen der durch die Censoren resp. Ober-Präsidenten erfolgten Versagung des Drucks oder Debits solch' Schriften und Artikel bei demselben erhoben werden. Dem Ermessen des Gerichts bleibt überlassen, in wiefern in den einzelnen Fällen den Bctheiligtcn die Gründe der Entscheidung zu eröffnen sind. 8 14. Die näheren Bestimmungen wegen des Verfahrens vor dem Ober-Censurgcrichte bleiben einem besondern Reglement Vorbehalten, welches der Justiz-Minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu erlassen h.at.
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