Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hera» Sgegcbcn van den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Borscnvcrcins W 42. Sonnabends, den 13. Mai 1843 i Meßgcschenk 1843. Nemittcnbcn, Nkinittknbcn, Wollt ihr nie und nimmer enden ! Immer wieder neue Fuhren Bon Retouren, von Retouren! Hol'» nun endlich doch der Geier! Immerfort vie alte Leier: Alte Groschen, neue Groschen, Ist die Spreu nicht bald gedroschen ? Täglich auf der Börse schwitzen, Abends im Hotel zu sitzen, (Daß ich dieß nur nicht vergesse!> Das ist unser-Thun zur Messe. Und daS Gold in den Dukaten Scheint dies Jahr nicht wohlgcralhcn. Denn sie sind nicht.wohlgelitten, llnbeschnitten und beschnitten! Oben werden die Verleger, Groß' und kleine, immer reger. Rarer als ein Siebzehnender Aber ist ein Sortimenter! Alles bleibt bei unS beim Alten. Wie wir'S schon seit Jahren halte» z Die rerschrie'nen Antiquare Handeln fort mit neuer Waare. Die Verleger trjbuliren, Sortimenter chiraniren, Beide liegen, wie seit Jahre», Immer noch sich in den Haaren. Aon,«' ich heu'r nichts Neue» bringen, Wird'S zu Jahr dielleicht gelingen. Nur da» alte Leid der Börse Bracht' ich heut für Such in Verse. W- L. !, Sind Nedactioiic» von Blatter», die siet) zur Aufnahme von literarischen Anzeige», Bekanntmachungen ». dgl. erboten haben, verpflichtet, die ihnen zugesaudtcn Artikel anfznnchmen'k Unter dieser Aufschrift behandelt Herr vr. Berger in Nr. 32- des Börsenblattes einen wahrlich schon bis zum Uebcrmaß behandelten Fall. Von Seiten der guten Sitten und Ehrenhaftigkeit ist dieser Fall in den Augen aller wohldcnken- den Verleger längst nach Gebühr gerichtet; es kann also nur Unlust erregen, ihn wieder vorgebracht zu sehen. Nicht so verhält cs sich mit der Principienfrage. Diese sähe ich, obwohl ich nur ein schlichter schwäbischer Buchhändler und kein Gelehrter bin, doch gerne erörtert und wenn mög lich erledigt, und deßhalb erlaube ich mir auch meine unmaß gebliche Ansicht hier auszusprechen. Herr vr. Berger geht von dem Rechtssahe aus, daß Jeder, der einer ungewissen Person für eine künftige Lei stung Etwas verspricht (sogenannte Auslobung), verpflichtet ist, sein Versprechen zu erfüllen, so wie die verlangte Lei stung erfolgt ist, und führt für die unbestrittene Gültigkeit dieses Rechtssahes die Autorität Mühlenbruchs, Wenig-Jn- genheim's und Puchta's an. Ich getraue mir nicht wissenschaftliche Autoritäten, wie die angeführten zu bekämpfen, noch weniger aber kann ich zugeben, daß dieser Rechtssatz hier seine vollgültige Anwen dung finden könne. Ich halte mich darum einzig an die Schlußfolge, die der Herr Doctor aus dem angeführten Rechtssatz ziehen, und den Beweis, den er damit führen zu können glaubt, nämlich: „daß nach demselben die Redaction eines Blattes, welche für „ein zu leistendes Honorar die Aufnahme von Anzeigen in „die Spalten ihres Blattes versprochen hat, verpflichtet seie, „alle Anzeigen, die nicht censur widrig sind, gegen „Erlegung der verlangten Gebühren aufzunehmen." Meiner geringen Ansicht nach ist mit diesem Beweise nichts belviesen, denn nach gemeiner Regel beweist der nichts, der zu viel beweist. tvr Jahrgang. 100