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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1915
- Strukturtyp
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- 1915-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1915
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- Deutsch
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vörseablatt f. d. Ltschn. LuchhauLcl. Redaktioneller Teil. ^ 297, 22. Dezember 1915. jcnigen magyarischer Zunge in Österreich und im Deutschen Reich mit Lektüre, was von einem Komitee dieses Amtes besorgt wird. Wie aus untenstehender Statistik ersichtlich ist, verfügt das Ko mitee wohl hinreichend über ungarische Lektüre, dagegen nur in ganz bescheidenem Maße über deutschen Lesestoff, da die ungarischen Ver leger naturgemäß nur ungarische, aber keine deutschen Verlagsartikel haben. Das Kriegsfürsorgeamt hat demzufolge an den Ungarischen Buch händler-Verein das Ersuchen gerichtet, vermittelnd einzugreifen und an die deutschen Verleger volkstümlicher und belletristischer Literatur heranzutretcn, damit das Amt instandgesetzt werde, auch dem Bedürf nis der reichsdeutschen Verwundeten nach deutschsprachigem Lesestoff gerecht zu werden. Wir kommen diesem Ansuchen mit Freuden nach und richten die inständige Bitte an die Herren Kollegen aus dem deutschen Verlag ihrer verwundeten Söhne und Brüder, die im fernen Süden Ungarns der Genesung harren, nicht zu vergessen und ihnen ihre Liebesgaben möglichst schnell zukommen zu lassen. Die Firma des Unterzeichneten Präsidenten des Vereins, die Grill- sche Hofbuchhandlung I. Benkö in Budapest, macht sich erbötig, derartige Geschenke kostenlos zu befördern, wenn sie bei ihrem Kommissionär Herrn F. Volckmar in Leipzig abgegeben werden, doch empfiehlt sich besser direkte Postsendung in 5 Kilo-Paketen, da der Verkehr zwischen Leipzig und Budapest jetzt sehr langwierig ist und das »Doppelt gibt, wer schnell gibt« in diesem Falle ganz besonders zutrifft. Direkte Postsendungen sind aber nicht an die Firma Grill, son dern an die amtliche Versendungsstelle des Fttrsorgeamtes: die S t a d t b i b l i o t h e k von Budapest (Graf Kürolyi-Gasse 8) zu senden, wohin auch alle einschlägigen Ansuchen der Spitalverwal- tungen gelangen und evident geführt werden. Die genannte Stadtbibliothek hat uns über ihre bisherige Tätig keit auf diesem Gebiete nachfolgenden Ausweis zur Verfügung gestellt: a) Eingclaufene Spenden: 1. Bände und Hefte 189 000 Stück. Von Ungar. Verlegern 111500, vom Publikum 50 000, darunter ungefähr 50 000 in deutscher Sprache. 2. Zeitschriften 452 000 Hefte. Von den Verlegern 267 000, vom Publikum 185 000, darunter ungefähr 90 000 in deutscher Sprache. b) Verteilte Spenden: 1. Au Spitäler in Budapest 36 250 Bände (darunter 14 000 deutsche). Zeitschriften 25 000 Hefte (darunter 10 000 deutsche). 2. An Spitäler in der Provinz (282 Schenkungen). Bücher » 1800 Postpakete ä 10 und > 400 „ ü 1 „ Zeitschriften > 14 Kisten mit der Bahn. (Hiervon ungefähr 900 Pakete deutscher Bücher.) 3. An Spitäler in Österreich (523 Schenkungen) 2029 Post pakete L 10 und 57 Kisten mit ungarischen, slavischen und rumänischen Büchern. 4. An Spitäler im Deutschen Reich (7 Schenkungen) 71 Post pakete ungarischer und slavischer Bücher. Nach diesem Ausweis erübrigt es sich, Weiteres über bas segens reiche Wirken des Komitees zu sagen, wir haben nur noch unsere Bitte an die Herren Kollegen im Deutschen Reich nachdrücklich zu wieder holen. Der Vorstand des Ungarischen Buchhändler-Vereines Julius Benkö, Präses, Mitglied des Bücher-Komitees des Fürsorgeamtes. Keine Wcihnachtsnummcrn im englischen Buchhandel. — Der Krieg zwingt auch die englische Fachzeitschrift Hie Loolrseller, anzu zeigen, daß in diesem Jahre keine Weihnachtsnummer erscheinen wird. ?ubIi8Ü6r8' 6ireu1ar bringt bekanntlich auch keine und begründet das Nichterscheinen damit, daß sie durch den Weihnachtssammelkatalog der englischen Verleger überflüssig geworden sei. Damit brechen beide Zeitschriften mit alten, jahrelang in Ehren gehaltenen Bräuchen. X. Das Sechswochcngchalt. Eine Entscheidung des Kammergerichts. — Zu der strittigen Frage, ob der zum Heeresdienst eingezogene Hand lungsgehilfe noch Anspruch auf Gehaltszahlung für die Dauer von sechs Wochen hat, hat nunmehr auch das Kammergericht in Berlin Stellung genommen. Es ist dies der erste Fall, in dem ein Ober landesgericht über diese strittige Frage geurteilt hat. Das Kammer gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der eingezogene Handlungsgehilfe keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn fiir sechs Wochen hat, da die Einziehung nicht als »unverschuldetes Unglück« im Sinne des 8 63 des Handelsgesetzbuchs anzusehen ist. Das Kammer gericht begründet seine Ansicht folgendermaßen: Unzutreffend ist es, wenn der Vordcrrichter dem Kläger auf Grund des 8 72 Abs. 2 H.G.B. noch Gehalt für sechs Wochen zu erkannt hat. Nach dieser Bestimmung hat der fristlos entlassene Handlungsgehilfe Lohn für sechs Wochen zu verlangen, falls er durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung der Dienste verhindert wurde. Die Ansichten darüber, ob die Einziehung zum Heeresdienste in der Kriegszeit als unverschuldetes Unglück an zusehen ist, sind in der Literatur und der Rechtsprechung geteilt. Eine Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen findet sich bei Heidenfeld, »Der Krieg als unverschuldetes Unglück« im Arbeits recht und bei Dove, »Zum Einfluß des Kriegszustandes auf das kaufmännische Angestelltenverhältnis«. Der Senat schließt sich den in der Zahl überwiegenden Vertretern an, die die Frage verneinen (zuletzt noch Salomon, »Einberufung zum Heeresdienst und Ge- haltsanfpruch«). Das Ereignis, das den Handlungsgehilfen an der Dienstleistung verhindert, ist nicht der Ausbruch des Krieges, sondern seine Einziehung zum Heeresdienst. Die Dienstleistung im Heere ist aber eine staatsbürgerliche Pflicht, sie kann nicht als unverschuldetes Unglück bezeichnet werden, da sie alle Staatsangehörigen gleichmäßig trifft. In der mit der Prüfung des Entwurfs zum Handelsgesetzbuch befaßten Neichstagskommission wurde daher zu dem in 8 72 in Bezug genommenen 8 62 des Entwurfs (Gesetz 8 63) der Antrag gestellt, hinter dem Wort »Unglück« hinznzufügen: »oder durch militärische Dienst leistungen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist«. Man ging also davon aus, daß eine militärische Dienstleistung nicht ohne weiteres für ein unverschuldetes Unglück zu erachten sei. Der Antrag wurde nur mit Rücksicht auf die Vorschrift des 8 616 des Bürgerlichen Ge setzbuchs abgelehnt. Wenn hierbei auch zunächst an die Erfüllung der Militärpflicht im Frieden gedacht sein mag, so kann doch bei der Frage, ob die Dienstleistung ein unverschuldetes Unglück ist, zwischen Kriegs- und Friedensdienst nicht unterschieden werden. Beide können gleich unvorhergesehen nötig werden, die Vermutung der längeren Dauer des Kriegsdienstes darf allein nicht ausschlaggebend sein. Die ganze Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt keine Zweifel daran, daß unter Unglück im Sinne jener Bestimmung neben der Krankheit des Handlungsgehilfen allenfalls noch diejenige naher Angehöriger verstanden werden sollte, im übrigen aber der Gesetzgeber das An wendungsgebiet der Schutzvorschrift eng gefaßt wissen wollte und vor allem von einer Einbeziehung der durch Einberufung zum Heeres dienst bedingten Behinderung bewußt abgesehen worden ist. Hierbei war auch der soziale Gesichtspunkt maßgebend, daß in vielen Fällen, namentlich wenn es sich um kleine Handlungstreibende handelt, die Notwendigkeit der Lohnzahlung für weitere sechs Wochen ohne Gegen leistung den Prinzpal zu sehr belasten würde, während für den Handlungsgehilfen durch die ihm und seiner Familie zustehenden Kriegsgebührnisse wenigstens einigermaßen gesorgt wird. Aus diesen Gründen mußten dem Kläger auch die ihm in erster Instanz zugebil ligten 575.40 Mark abgesprochen werden. Post. — Postanweisungen sind von jetzt ab nicht nur nach und von den Orten im Generalgouvernement Warschau zuge lassen, die am privaten Briefverkehr mit Deutschland teilnehmen, son dern durch Vermittlung der Postämter, die nur den Verkehr der Truppen, der Behörden und den innerpolitischen Privatverkehr zu besorgen haben, auch nach allen anderen Orten des Generalgouverne ments Warschau. Eine Einschränkung des Papierverbrauchs bei der Heeresverwaltung hat das Kriegsministerium angcordnet. Die Verfügung besagt u. a., daß beim Schriftverkehr innerhalb der Heeresverwaltung sich die Größe des Papiers stets nach dem Umfang des Schriftsatzes zu richten hat. Es ist deshalb von Fall zu Fall zu berücksichtigen, ob ein ganzer, ein halber oder ein Viertelbogen Papier verwendet werden darf. Bei Schriftstücken ohne Anlagen fällt die dritte und vierte Seite des Bogens oder Bogentcils, der sog. »Nespektbogen«, fort. Diese Ver fügung ist auf Veranlassung des Kaisers erlassen worden, der ein grundsätzlicher Feind aller Papiervcrschwcndung ist. Perssnaliiachrichten. Kriegsauszelchmmg. — Herr vr. ptiil. Ed. Warner, Haupt mann und Battcricsiihrer in einem sächs. Fcldartilleric-Regiment, von der Firma H. Wagner L E. Debcs in Leipzig, wurde mit dem Ritterkreuz I. Klasse mit Schwertern des sächs. Albrechtsordcns aus gezeichnet, nachdem ihm schon im Herbst 1914 das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen worben war. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. . Verlag: Der Bdrscnveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich tn Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2V sBuchhändlcrhauss. 1656
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