für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. 13. Dienstags, den 15. August. 1843. Zur Prcßgcsctzgcbung. Zur Beseitigung vorgekommcner Zweifel, in welcher Weise die Bestimmung, daß Schriften, welche nicht über 20 Bogen im Drucke stark sind, ohne Vorwissen und Ge nehmigung der betreffenden Behörde nicht zum Druck beför dert werden dürfen, bei Schriften von kleinerem oder größe rem Format anwendbar, namentlich welche Anzahl von Blättern oder Seiten bei solchen Schriften, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Formats, für einen Bogen zu rechnen sei, hat das Gr. Ministerium des Innern und der Justiz unterm 8. d. Mts. verfügt, daß dieser Bestimmung die Annahme eines gewöhnlichen Druckbogens in Octav zum Grunde liegt und daß hiernach die Anzahl der Bogen bei, in kleinerem oder größerem Format erscheinenden Schriften, zu berechnen ist, namentlich also z. B. bei Schriften in Duodez format 12 Blatter oder 24 Seiten, bei Schriften in Quart- Format 4 Blatter oder 8 Seiten für einen Bogen zu zäh len sind. Sämmtliche hiesige Buchhändler und Buchdrucker wer den hierdurch von dieser höchsten Entschließung unter dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß sie, wenn sie Schriften, welche nach der bemerkten Berechnungsweise nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, ohne daß der Druck von dem Ecnsor genehmigt worden, zum Druck befördern, resp. in Absatz nehmen, sich der Beschlagnahme zu gewärtigen haben. Darmstadt, den 20. Juli 1843. Der Gr. Hess. Kreisrath des KrcisesDarmstadt. von Starck. Den Buchhandlungen Berlins wurde Ende v. M. fol gendes Ministerialcescript vom 23. Juli mitgethcilt: In Folge höherer Bestimmung werden die Herren Buchhändler auf die Beachtung der Vorschriften in §. 11 u. 16 der Ver ordnung vom 18- Octbr. 1819, §. 5 der Verordnung vom 6. August 1837 und §. 6 vom 30. Juni 1843 aufmerksam gemacht; dem zu Folge Schriften, welche in deutscher Sprache, außerhalb des deutschen Bundes erschienen sind, Ivr Jahrgang. zu den gesetzlich verbotenen gehören, überall wo sie zum De bit oder sonstiger Verbreitung vorgcfundcn werden, polizeilich in Beschlag zu nehmen und zu vernichten; diejenigen Ge- wcrbtreibendcn aber, welche dieselben verkaufen, ausgcbcn, ausstcllen oder verbreiten, Behufs ihrer nach Art. 6 No. 5 vom 18. October 1819 zu veranlassenden Untersuchung zur Bestrafung zu ziehen sind. Erklärung. Ein in den Versammlungen leider als Majorität sich geltend machender Theil des hiesigen Literatenvereins beginnt eine, gegen die wohlgemeintesten Maßregeln der Regierung zu Herstellung eines würdigeren Betragens der Presse gerichtete oppositionelle Stellung einzunehmcn, die meines Dafürhaltens weder der Li teratur noch dem Buchhandel je zur Förderung dienen, ihre wahren Interessen vielmehr nur beeinträchtigen kann. Un ter solchen Umständen halte ich es weder meiner Stellung an gemessen noch mit meinen Pflichten überhaupt vereinbar, ferner Mitglied des Vereins zu bleiben; mit dem heutigen Tage daher ausscheidend, lege ich zugleich mein bisheriges Amt als Biblio thekar nieder und bitte, in dieser Beziehung keinerlei Sendung mehr an mich machen zu wollen. Leipzig, den 15. August 1843. 2. dc Marie. Börse in Leipzig am 1».August >843. im Lierzehmhaler.Fuß. Kurze Licht. Ang. Gesucht. 2 Monat. Ang. Gesucht. » Monat. Ang.Gesucht. Amsterdam Augsburg Berlin Bremen . Breslau . Frankfurt a. M Hamburg London . Paris. . Wie» . . LouiSd'or 11H, Holl. Duc — 103 — 99z u>r — 99; — — 1a»z — so; — 104z 149; — 6.25; - 6, Kais. Duc. 6, Brcsl. Duc. 6, Pass-Duc. 5z, Conv.-SpccieS u. .Guldcu 4z. Eonv.-Zeh». u. .Zwanzig-Kr. 4;. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marlc. 166