Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H cr-iusgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§84. Freitags, den22.September. 1843. Bekanntmach nn g. In Gemäßheit der § 5. der Hohen Ministcrial-Vcrord- nung vom 11. März 1841 ist der Buchhandlung unter der Firma: Ludwig Hcrbig in Leipzig, über die Schrift unter dem Titel: Schweizerspiegel für das Schweizervolk. Herausgegeben von vr. Johannes Scherr. Schaffhausen, Brodtmann'sche Buchhandlung. 1843. Gedruckt in der Zieglcr'schen Buchdruckcrei in Winterthur. 8. 187 S. der Erlaubnißschein zum Vertriebe ausgcferligt worden. Dem zu Folge wird daher der Vertrieb dieser Schrift gestattet. Leipzig, am 19. September 1843- Königlich Sächsisches Eensur-Collegium. Angelegenheiten der Presse. Zcltiingsivcsc» i» Prciigc». Bekanntlich erhalten die Zensoren von politischen Zei tungen zum Behufe der Eensur jedesmal vor Abdruck der Artikel diese in zweifachen Expl. von den Redaktionen zuge sandt. Davon geht ein Expl.dann wieder mit dem Imprima tur und denEensurstrichenversehn an die Redactionen zurück, das andere gleichmäßig markirte Expl. verbleibt in den Hän den der Herren Censoren zu ihrer etwaigen eignen Legitima tion, oder zur Benutzung höhern Orts. Auf diese Weise bleibt das, was gestrichen ist, nur als Geheimniß den Reda ktionen und den Herren Censoren bekannt und eben dieses scheint eine den fernem Entwickelungsgang der preußisch deutschen Presse hemmende Maßregel zu sein. Müßten z. B. die Herren Censoren über das, was sie ge strichen, einem höhern Richter Rechenschaft ablegcn, dann würde sicher mancher ängstliche Eensurstrich nicht geschehn, tvr Jahrgang. dann würde sich nicht lange mehr die größere Ängstlichkeit mancher Censoren gegen andere halten können. So lange indcß jeder einzelne Ccnsoc seine Eensur-Striche nur bei sich selbst, so zu sagen, zu verantworten hat (denn eine Anklage über jeden Eensurstrich bei dem Ober-Ecnsur-Gericht wäre eine Unmöglichkeit), so lange muß eine Ungleichheit in der Ausübung der Eensur, ja eine Willkür damit verbunden bleiben. Wenn indeß das Ober-Eensur-Gericht in Berlin die Befugniß hätte, sich die gestrichenen Stellen von den verschiedenen Censoren zur Prüfung ausbitten zu dürfen, oder besser, wenn die Censoren verpflichtet wären die gestriche- ,nen St»llen-cheM Ober-Censur-Gericht in kurzen Zwi schenräumen cinzuscndcn und dieses die Censoren über das Gestrichene zur Verantwortung ziehen könnte und würde, dann erst wäre ein besserer Zustand in der Eensur voraussichtlich. Man wende hier nicht ein, die Redactionen könnten ja über gestrichene Stellen ihre Klagen einreichen, denn dagegen frage ich sogleich: über jeden Strich ? Zu dieser mühsamen Arbeit, zumal bei einem täglich erscheinenden Blatte, und weil es ohne Beobachtung gewisser Förmlichkeiten, ohne Zeitverlust nicht geschehn kann, wird sich eine Rcdaction nie verstehn- Nur im äußersten Nothfalle nimmt man zur Klage seine Zuflucht, nur einzelne Fälle werden also auf diese Weise dem Ober-Eensur-Gericht zur Kenntniß kommen, das ganze Bild vom jetzigen Zustande der Eensur in Preußen, nament lich in Hinsicht auf politische Zeitungen, wird auch dieser neuen hohen Behörde ebenfalls so lange verhüllt bleiben, bis eben jene Bestimmungen cingeführt werden, welche hier in angedeutet sind, nämlich die regelmäßige strenge Uebermachung der Censoren und ihrer Cen- surstrichc und eine mildere, gleichmäßige Eensur im gan zen Staate steht zuvor nicht zu erwarten. Das neuste Ministerin!-Rescript, wonach die Censoren auch in den zu veröffentlichenden Urtheilen des Ober-Censur- Gerichts ihnen ungeeignet erscheinende Ausdrücke streichen 191