Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Dienstags, den 26. September. ^ 83. 1843. Eine neue Bcrtheldigung des Nachdrucks. Ein interessantes Seitenstück zu der bekannten, neuerlich vom Assessor vr. Höpfncr in Leipzig unternom menen Vectheidigung der Rechtmäßigkeit des Nachdrucks (in der Schrift: „der Nachdruck ist nicht rechtswidrig" Grimma, Verlags-Comptoir, 1843): findet sich in einem Werke, wo man dies freilich am wenigsten suchen sollte, in der „Moral theologie, nach dem Geiste des heil. Alphons Maria Li- guori, mit reichlicher Kasuistik bearbeitet von Alois Adal bert Waibcl. 7. Bd. Regensburg, Mauz, 1843". Der letzte Abschnitt dieses Buches ist überschrieben: „ob der Büchernachdruck eine Rechtsverletzung sei und somit eine Restitutions-Pflicht begründe? und behandelt diese Frage auf S. 656—662. Wir theilen nachstehend das hauptsächlichste dieser Argumentation mit. Der Verfasser stellt an die Spitze seiner Darlegung fol gende, allerdings kurze Definition: „Nachdruck nennen wir abermaligen Druck einer Schrift, die einen andern Verleger- Hat" (— wo bleibt denn da der Fall der Einwilligung dieses andern Verlegers?) und bemerkt, er abstrahire bei der Erör terung der Frage, ob dieß eine, die Restitutionspflicht be gründende Rechtsverletzung sei? eben so wohl „von mensch lichen Gesetzen wie auch vom Privilegium" und sehe viel mehr blos auf das Naturrecht. So viel auch schon über diese Frage geschrieben worden sei, so habe er doch nie be friedigende Gründe gefunden, die Frage bejahend zu be antworten, und stelle also den Satz auf: „Der Nachdruck ist weder gegen den Verfasser, noch gegen den ersten Verle ger ein Unrecht und folglich ist der Nachdruckcc weder dem Verfasser, noch dem Verleger eine Vergütung schuldig." *) ') Damit sich Niemand an diesen Satz stoße — fügt der Vers, hinzu — wolle er vorläufig sagen, daß auch der „gewissenhafte Mora, list" Riegler in seiner christlichen Moral §. S8Z. denselben Satz »ufstelle. Ivr Jahrgang. — Wir machen hier darauf aufmerksam, daß unser Verfas ser dem Nachdrucker den „ersten" Verleger gegenüberstellt, daß er also denselben für einen wirklichen, aber nur „zweiten" Verleger zu halten scheint und daß, consequenter Weise, hier nach derjenige, der einem Nachdrucker nachdruckt, zwar nicht gegen den „ersten" Verleger, wohl aber gegen den er sten Nachdrucker oder, um im Sinne des Vers, zu reden, gegen den „zweiten Verleger" Unrecht begehen würde! Den ersten Theil des eben angeführten Satzes begrün det der Vers, durch folgende Argumentation, die wir hier wörtlich folgen lasten: „Der Nachdrucker begeht erstens gegen den Verfasser kein Unrecht. 1) Hat sich der Verfasser im Buche nicht genannt, so hat er sich gegen keinen Nachdruck verwahrt; Riegler sagt von ihm, in diesem Falle habe er sein Produkt gleich einem ausge setzten Kinde verlassen. 2) Ist der Verfasser auf dem Buche genannt, so will er fwenn er dadurch gegen Nachdruck sich erklärt) entweder Ehre oder Gewinn. Nun aber wird 'seine Ehre oder sein Ruhm durch den Nachdruck vermehrt, zumal, wenn im Nachdruck sein Ver fasser-Name angegeben wird.*) Hier sagt Riegler: „Kein Verfasser würde sich beschwe ren**), wenn sein Buch von jemanden als eine der schönsten Prachtausgaben herausgegcben würde, warum sollte er sich über die Ausgabe von geringerm Werthe beklagen wollen?" Jeder Verfasser wünscht, daß sein Buch gemeinnützig werde; und dieser Wunsch machet ihm Ehre, wenn sein Buch etwas Nützliches ist. Nun aber veranlaßt der Nachdruck, zumal da er eine wohlfeilere Ausgabe ist, die größere Verbreitung des Buches und somit dessen größere Gemeinnützigkeit. Will aber der Verfasser durch Angabe seines Namens auf », „Und würde sein Name im Nachdrucke nicht angegeben, sover. mindert dies seine Ehre nicht: denn sein Name bleibt dessen ungeach tet in der ersten Edition angegeben. Zudem würde sein Name durch den Nachdruck dennoch mehr bekannt, da es bekannt werden muß, sein Werk sei nachgedruckt worden." Anmerk. d. Vers. -k) „Nämlich in Absicht auf seine Ehre." Anm. d. Derf. 193