Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1843
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- 1843-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1843
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2851 85 2852 dem Titelblatte gegen Nachdruck wegen seines Gewinnes gleichsam protcstiren; so ist diese seine Protestation kein Obli- giren für das Publikum, da er keine Obrigkeit desselben ist und da ihm das Publikum kein Versprechen macht, sein Buch solle nicht nachgcdruckt werden. — Dies Argument scheint mir unumstößlich zu sein. Riegler sagt hier: „Jeder (Verfasser) muß dem aus schließlichen Gcwinnsrechte Verzicht thun, sobald er seine Schrif ten zum öffentlichen und allgemeinen Rechte macht; er hat also (oder vielmehr der Verleger) das Recht zum Gewinn aus den ersten gedruckten Ercmplarcn *), nicht aber das Recht, daß keine andere gedruckt werden dürfen. Wer kann wohl über je manden Klage führen, der ein gedrucktes Werk abschreibt**)? Denn er hat gewiß das Recht, das Buch, welches gemeinrecht lich geworden ist, abzuschrcibcn. Sehe man nun, ein geschickter Gcschwindschrciber könne eine Rede, die ein Redner öffentlich vorträgt, ganz und getreu aus dem Munde des Redners mit der Feder aufnchmen; wer mag sagen, dieser handle ungerecht? Der Redner spricht ja öffentlich und giebt die Fülle seiner Rede zum Gcmcingute. — Thcilt nun jener die korrekte Rede, die der Verfasser als die seine nicht läugnet, einem, dann Meh reren zur Abschrift mit, thun dies wiederum Andere: so ist dicß gewiß nicht bös und ungerecht; soll cs also ein Unrecht sein, wenn die Rede statt der Abschrift nachgedruckt wird, welches eigentlich nur eine vervielfältigte Abschrift ist? — Mit dem Nach druck ist dasselbe Verhältnis, als wenn einer öffentlich ver käufliche schöne Kunstwerke, z. B. von englischem Stahle, Ma hagoni-Holz ic. ohne Lüge nach,nacht; kann jener Künstler sich beklagen? Oder wen» eine sehr heilsame Arznei von ihrem Er finder zum Verkaufe dargcboten wird, und ein Sachverstän diger untersucht durch chemische Kunst-Auflösung die Bestandtheile richtig, lernt genau, sie zuzubcreiten, macht und verkauft sie ohne Unwahrheit; wer kann solchen einer Ungerechtigkeit be schuldigen?" Hat sich der Verfasser auch für die zweite Auflage ein Honorar ausbedungen, die nun der Nachdruck, wie ich setze, nicht zu Stande kommen läßt, so ist dicß per aceickens; und er kann nicht sagen, der Nachdruckcr habe gegen ihn ein Unrecht began gen. Der Vertrag in Hinsicht auf das Honorar bei der zweiten Auflage, findet, wie Riegl er richtig sagt, nur zwischen dem Verfasser und dem Verleger, und nicht zwischen jenem und dem Publikum statt, und zerfällt von selbst, wenn keine zweite Auf lage zu Stande kommt. Das Publikum hat das gedruckte Werk nun als ein Gemeingut für Bezahlung der einzelnen Exemplare; und cs thut nun damit, was cs will, weil kein Vertrag zwischen ihm und dem Verfasser es hindert oder beschränkt." Wir glauben wohl nicht nöthig zu haben, zur Widerle gung dieser Deduktion ein Wort zu verlieren: cs ist in ihrer Principien die ordinärste Auffassung des Werthcö eines' schriftstellerischen Produktes, worauf schon die Vergleichung mit englischen Stahlfabrikatcn, Mahogonistühlcn oder wohl gar Ballhausischcn Magenlropfen deutlich genug hinweist. Von dem ideellen Werthe einer Schrift, von der ästhetischen Bedeutung derselben abstrahirt diese Art der Auffassung völ lig und bewegt sich auf einem Standpunkte, von welchem aus es kaum nöthig gewesen wäre, noch so viel zur Recht fertigung oder vermeintlichen Widerlegung zu sagen, als der Vers, doch noch sagt. ') ,,Der Verfasser ist entweder selbst der Verleger, oder er hat vom Verleger ein Honorar zu fordern. DaS Honorar ist entweder u»be. dingt, das Werk mag denn guten oder schlechten Absatz haben, oder eS ist auf das Maß des Absatzes bedingt, z. B. wenn 300 Eremtzl. abgcsetzt werden, muß der Verleger dem Verfasser für den Druckbogen fünf Gut. den zahlen. Ist das Honorar unbedingt, so macht der Nachdruck dem Vers, gar keinen Nachthcil in Absicht aufseinen Gewinn." Anm.d.Vf. ") „Ich füge bei: und seine Abschrift verkauft ?" Anm d.Verf. Es wird aber nicht uninteressant sein, dem Verfasser auch auf das materiellere Gebiet dieser Frage zu folgen, wo cs sich nämlich um die Rechtsverletzung handelt, die dem Verleger durch den Nachdruck widerfährt. Es heißt hier: „Aber auch zweitens gegen den Verleger begeht der Nachdrucker kein Unrecht, keine Rechtsverletzung. Riegler sagt: „„Ein Nachdrucker verletzt das Recht des ersten Verlegers nicht; denn 1) er raubt ihm seine Eremplarien nicht, noch verletzt er sic; 2) es ist (nach Voraussetzung) kein Vertrag unter dem Nachdrucker und Verleger, wodurch der Nach druck unrechtlich und verboten sei; es ist kein Gesetz vorhanden, welches die Presse von jenem ruhen hieße, oder welches? 3) Die ses Recht wäre das Recht eines Monopols. Dieses kann der Verleger (unter der Voraussetzung, er habe kein Privilegium) von niemanden haVen, als nur vom Verfasser der Schrift; die ser aber kann es ihm nicht erthcilen."" „Daß der Verleger das Manuskript vom Verfasser etwa um eine große Summe Geldes gekauft hat, berührt das Publi kum nicht; der Kauf war aufHoffnung und Spekulation, sowie die Käufe aller Handelsleute. Riegler sagt hier: „„Durch jenen Kauf hat er zwar das vor allen andern erreichet, daß er der erste Käufer ist; — aber das Recht ist ihm dadurch nicht zuge- kommcn, daß das Manuskript, auch da es im Publikum erschie nen ist, — ganz allein sein verbleibe. — Ucbrigens dieser Kauf selbst kann nur jene, zwischen welchen er geschehen ist, nicht aber Andere angehen, welchen cs gleichviel ist, ob der, welcher das Manuskript durch den Druck verbreitet, und gemeinrechtlich macht, cs durch Kauf oder Schenkung erhalten habe. Nur ein Thor könnte cs übel deuten, wenn Liebhaber eine Statue, welche je mand um sehr thcures Geld erkauft und öffentlich ausgestellt hat, abzcichnen, und diese Abzeichnung dann gemeinnützig machen. Ferner durch den Druck wird das Manuskript eine Waare; kauft sie nun einer für sich, und verfcrtiat nach ihr eine gleich gute; wer kann ihm dicß wehren? — Der erste Verleger hat also ein ausschließliches Recht auf seine Eremplarien, aber er hat kein solches Recht, vermöge dessen gleiche Eremplarien von an dern nicht verfertigt werden können. Auf gleiche Weise hat ein Künstler in England das Recht auf seine verfertigte Stahlarbeit, aber kein Recht zu verhindern, daß ein Deutscher nicht auch seine Kunst aufseine Gefahr üben, und, wenn er kann, die nämlichen Stahlwerke eben so verfertigen und verkaufen dürfe."" — So Riegler. Auf den Einwurf, dieser Beweis würde auch berechtigen, Geld nachzuschlagcn, antwortet Riegler: „„Allerdings gälte jene Beweisführung dem Geldnachschlage, wenn er durch positive Gesetze mit Recht nicht verboten wäre; weil die Menschen zum Betrüge Anderer sehr geneigt sind, und die Leichtigkeit, durch Münzen zu betrügen, sehr groß ist und der Schaden dadurch allgemein würde."" Es bleibt also immer unumstößlich wahr, der Nachdruckcr begeht kein Unrecht gegen den ersten Verleger. Riegler sagt vom Nachdruckcr: „„Er bedient sich seines Rechtes, und schadet nicht, als nur insoviel ein jeder Kaufmann schadet, oder vielmehr den Gewinn dem andern Handelsmannc mindert, eben dadurch, daß, je mehrere dieselben Maaren feil bieten, der Verkauf für jeden geringer ist. Niemand ist aber gehalten, dem andern ein Monopol zu gestatten, dessen Privilegium er nicht beweisen kann. Auch ist niemand gehalten, vom Verkaufe der Waare abzustehen, damit der Andere eine desto beträchtlichere Quantität verkaufen könne; wenn er nur die Waare erlaubt und gut erworben oder verfertigt hat. Glcichnißweise wenn einer einen Baumgartcn mit dem ausgesuchtesten Obste versehen hat, so darf ihm niemand Bäume, Bäumchen oder Sprößlinge (Setzlinge) entwenden. Hat er mir aber einen obsttragcnden Stamm verkauft, so kann ich ohne Bedenken und Unrecht so viele Reiser von diesem Baume, als cs mir gefällt, auf andere Bäume einfttzen, und das daraus erwachsende Obst verkaufen, obschon dadurch meinem Verkäufer Gewinn abgeht.""
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