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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1843
- Sprache
- Deutsch
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2963 88 2964 vitäten-Verzeichniß des Börsenblattes zu berechnen und in den öffentlichen Blattern anzuzeigen. §. 2. Von dem Rabatt. An die zum Vereine gehörigen Buchhändler dersel ben Stadt soll bei Verlags- und Commissions-Artikeln min destens 25 pCt. vom Ladenpreise gewahrt werden; wenn für das Publicum Partiepreisc oder Freiexemplare bestehen, so muß der Rabatt für die genannten Collegen so gestellt wer den, daß diese bei Gewährung der Partiepreise oder der Frei-Exemplare immer noch 10 pCt. Nutzen haben. An Sortiments-Artikeln soll gegenseitig 16U, resp. 12Vs pCt. gewährt werden. 9. Für Nichtbuchhändler (Kunden) sind die Rabatt- Verhältnisse w. bis dahin, daß das Rabattgebcn ganz aufge hoben wird, festgcstellt, wie folgt: 1) Unter dem Betrage von 1 Thlr. darf an Sortiments- Artikeln durchaus kein Rabatt gewährt werden. 2) Bei allen Beträgen über 1 Thlr. darf der Rabatt von 10 pCt. nur an Ordinair-Artikeln gewährt, Netto-Acti- kcl aber dürfen nur zu den Netto-Preisen debitirt werden. 3) Eine Erhöhung des Rabatts auf 15 pCt., resp. 10 pCt. ist zulässig für Rechnungen mit Buchbindern, Schulvorstehern, Erziehungs-Anstalten und Kunden, die einen Jahrcsbedarf von mindestens 100 Thalern haben. Bei dem Bedarf eines einzelnen Kunden von 500 Thalern und mehr bleiben die Rabatt-Verhältnisse ganz freigesteUt. 4) Auf den zu dem Verkehr mit Privaten bestimmten Noten soll sich keinerlei Rabatt-Anerbieten befinden, noch, ehe die Rechnung bezahlt wird, ein Rabatt ab gezogen werden. Jahres-Rechnungen sind davon ausgenommen. 5) Von Verlags-Artikeln darf nicht mehr Rabatt, als vom Sortiment gegeben werden; Ausnahme davon machen Schul- und Gebetbücher, von denen 15 pCt. an alle Kunden und 25 pCt. an auswärtige Wieder verkäufe! gewährt werden können, wobei aber als dann alle Frci-Exemplace Wegfällen. 6) Uebec den Preis der Einbände haben sich die Buch händler in jeder Stadt zu verständigen und Normen fcstzusehcn. tz. 3. Von d em Verh ält n i ß zu den dem Vereine nicht angehorigen Buchhandlungen der Rheinlande und Westfalens. Von den Verlags-Artikeln dürfen denselben bis zu 25 pCt., und von allen Sortiments-Artikeln nur 10 pCt. gewährt werden. tz. 4. Von den Maßregeln gegen Schleuder er- Mit denjenigen Buchhandlungen, von denen cs dem Vorstände erwiesen wird, daß sie schleudern, soll alle Ver bindung aufgehoben und die Rechnung gemeinschaftlich ge kündigt werden. tz. 5. Von der Annahme von Geh ülfcn rc. Gehülfen, Lehrlinge oder sonstiges Geschäfts-Personal und übrige Dienstleute, welche bei einem der Collegen dersel ben Stadt in Dienst gestanden haben oder stehen, dürfen von einem andern derselben Stadt weder cngagirt noch auf einige Zeit beschäftigt werden, es sei denn, der frühere Prin zipal gebe seine Einwilligung dazu. §. 6. Von der Errichtung von Filial-Handlungen. Kein Mitglied des Vereins darf in einer Stadt, wo be reits eine dem Vereine angehörige Sortiments-Buchhandlung besteht, eine Filial-Sortiments-Buchhandlung errichten, noch, in so fern dort eine dem Vereine angehörige Sorti ments-Buchhandlung besteht, Sortiments-Geschäfte mit seinem Verlags-Geschäfte verbinden. Vergehen gegen diese Bestimmung haben die Ausschlie ßung des Betreffenden zur Folge, wenn er auf die Aufforde rung des Vorstandes nicht sofort das Etablissement, respec- tive die Ausdehnung wieder aufhebt. §- 7. Von den Schritten im gemeinschaftlichen Interesse. Alle Gesuche bei den Behörden, Beschwcrdeführungen oder Klagen bei denselben, die das gemeinschaftliche Interesse berühren, sollen gemeinschaftlich Statt finden und durch den Vorstand betrieben werden. §. 8. Von den Vergehungen und Strafen. Der Vorstand entscheidet auf die bei ihm vorgebrachten Klagen, ob ein Vergehen Statt gefunden hat oder nicht. Wer gegen die im §. 1, 2, 3 und 5 eingcgangcnen Ver pflichtungen handelt, soll in eine Strafe von 10 Thalern, resp. 50 Thalern im Wiederholungsfälle verfallen. Wenn mildernde Umstände vorhanden, so kann der Vorstand beim ersten Male es bei einem Verweise belassen. Die Strafgelder fließen der Vereinscasse zu; über ihre Verwendung verfügt die General-Versammlung. In dem Falle, daß der Vorstand nicht einig, oder der Verklagte darauf requirirt, soll ein Schiedsgericht in der Weise ernannt werden, daß der Beschuldigte sowohl als der Vorstand, jeder einen Schiedsrichter, die beiden Schieds richter aber einen Obmann wählen, und deren Ausspruch ohne Weiterberufung entscheidend ist. §. 9. Von den General-Versammlungen. Jährlich soll am ersten Sonntage im September eine General-Versammlung gehalten werden, deren jedesmaligen Ort die vorhergehende General. Versammlung bestimmt. Der Vorstand erläßt einen Monat vorab noch eine beson dere Einladung, in welcher alle Anträge, die er selbst oder nach bis Mitte Juli bei ihm geschehener Meldung einzelne Mitglieder zu stellen beabsichtigen, summarisch erwähnt sind, und crtheilt in derselben Rechenschaft über das bishe rige Wirken des Vereins und seiner Geschäftsführung. In dieser Versammlung können sich Principale durch mit speciellec Vollmacht versehene Gehülfen vertreten lassen. Die General-Versammlung allein hat das Recht 1) der Entscheidung über die Ausschließung der Mitglieder, 2) der Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand, 3) der Festsetzung der etwaigen Beiträge, 4) der Beschlußnahme über alle Angelegenheiten von Wichtigkeit, weiche den Verein im Allgemeinen be treffen. Beschlüsse können von der General-Versammlung nur mit mindestens zwei Dritteln gegen ein Drittel Stimmen mehrheit gefaßt werden, und sind, in so fern sie in der Einladung erwähnte Anträge betreffen, auch für die Nicht- Anwesenden bindend.
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