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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1843
- Sprache
- Deutsch
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2965 88 2966 Hat der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied noch nach träglich zur Einladung mindestens acht Tage vor der Gene ral-Versammlung durch Eircular einen Antrag bei allen Mitgliedern angcmeldet, so kann auch darüber ein für Alle gültiger Beschluß gefaßt werden. §. tv. V o m B erst and e. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der General-Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit zu erst für die Zeit der Dauer dieses Vertrages, später aber alle zwei Jahre gewählt werden. Als Stellvertreter gelten diejenigen, welche nach den zum Vorstande Gewählten die meisten Stimmen haben. Ueber die Art seiner Verwaltung entwirft der Vorstand eine Geschäfts - Ordnung. §.11. Von der Dauer diese r Vereinbarung. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt für die Anwesen-j den mit dem heutigen Tage, für die später Unterzeichnenden mit dem Tage des Beitritts in Kraft und gilt bis zum 31. Deccmbcr 1845. Sic ist persönlich verpflichtend für alle Unterzeichneten Besitzer und Chefs von Buchhandlungen, die bei etwaiger Vererbung und Uebertragung in der Person ihrer neuen Besitzer dem Vereine neu beizutrclen haben. Das Recht des Beitritts steht bis zu Ende Oktober d.J. denjenigen Nicht-Anwesenden zu, welche in der heute auf gestellten Liste eingetragen sind. Keine Handlung, die jetzt nicht wirklich schon besteht, wenn sie auch Conccssion besitzt, kann bis zum festgesetzten Termine in den Verein ausgenommen werden. §.12. Von demBerhältniß der Vereins-Mitglieder gegen solche, welche der Aufforderung zum Beitritt nicht Folge geben. Diejenigen, welche bis zu Ende Oktober d. I. noch nicht beigetrelcn sind, werden von dem Vorstande nochmals auf- gcfordert; erfolgt alsdazrn der Beitritt bis zu Ende d- 1.1843. nicht, so ist von der L. I. M- 1844 ab alle Verbindung der Vereins-Mitglieder mit ihnen aufzuhebcn. Der Vorstand hat das desfalls Nöthige zeitig zu erlassen. Die Unterzeichneten geloben sich gegenseitig, nach Recht und Pflicht den vorstehenden Bestimmungen pünktlich nach- zukvmmen und begeben sich ausdrücklich aller und jeder Ausflüchte. So geschehen zu Köln, den 3. September 1843. L. Kohncn, I. A. Mayer von Aachen. — A. L. Ritter von Arnsberg. — W. Langcwicsche von Barmen. — T. Habicht, Henry L Cohen von Bonn. — F. Char von Cleve. — I. Hölscher von Coblenz. — I. H. Fun. ckc'schc Buchh., C. M. Schüller von L r e f c l d. — C. L. Krüger von Dortmund. — C. H. Schmachtenberg von Duisburg. — Bötticher'sche Buchh., Jul. BuddeuS von Düsseldorf. — 2. Liwenstein L Comp-, Schbnian'schc Buchh. von Elberfeld. — I. L. Romen von Emm e. rich. — 2. P. Pächem, 2. L W. Boisscree, M. DuMont. Schauberg, F. C. Eisen, L. Kohncn, 2. Ritzefeld, Rom. merSlirchen'S Buchh., 2. G. Schmitz, P. Schmitz, E. Wetter in Cöln. — Rheinische Schulbuchhandlung von MeurS. — F. M. Nieten «on Mülh eim a. d. Ruhr. — Thcifsing'sche Buchh., für sich und zugleich im Namen der übrigen Buchhandlungen zuMünstc r.— W. Friedrich'S Buchhandlung, Friedrich'sche Verlags.Buchhandlung, Ro. stert L Kogler von S leg en. — F. A. Kall von Trier. — 2. Bagel, Bccker'sche Buchhandlung von Wesel. — Friedrich'sche Buchhandlung von Wiesbaden. O. Dereinbarung der deutscheu Buchhändler. h. 1. Zur Abstellung des im Buchhandel an vielen Orten mißbräuchlich aufgekvmmenen sogenannten Rabattgcbens an das Publicum, welcher Mißbrauch in seinem Fortschritt und Umsichgreifen das Bestehen solider Sortimentshandlungen künftig unmöglich machen düftc, vereinigen sich die Buch handlungen Deutschlands und der Schweiz rc., sowohl Ver lags- als Sortiments-Buchhandlungen: vom 1. Januar 1845 ab jenes Rabattgeben gänzlich einzustellen. (Nur gesetzlich berechtigten Wiederverkäufern und Lehrern, welche örtlicher Verhältnisse wegen für ihre Schüler Bücher in mehrern Exemplaren kommen lassen, darf unter der Be dingung 10 pCt. vom Sortiment und 15 pCt. vom Verlage mit Ausschließung aller Freiexemplare gegeben werden, daß dieselben diesen Vortheil lediglich für sich genießen.) §. 2. Sollten einzelne Buchhandlungen, nachdem die obige Vereinigung im Allgemeinen Bestand gewonnen, nach wiederholter Aufforderung es verweigern, sich anzuschließen, so sollen deren Namen perCirculär allen dieser Vereinigung Beigetrelenen mitgetheill werden, und Letztere machen sich verbindlich, den gegen Jene beschlossenen gemeinschaftlichen Maßregeln nachzukommcn. tz. 3. Diese gemeinsamen Maßregeln gegen die von der Vereinigung sich ausschließenden Buchhandlungen sollen in folgenden bestehen: u) Die der Vereinigung Beitretenden verpflichten sich zu gänzlicher Einstellung jeden Verkehrs mit den von der Vereinigung sich Ausschließenden, sowohl die Verlags handlungen gegen die Sortimentshandlungen, als um gekehrt die Sortimcntshandlungen gegen die Verlags handlungen. 5) Namentlich verpflichten sich die dem Verein bcitreten- den leipziger, augsburgcr, berliner, frankfurter, nürn berger, stuttgarter und wiener Herren Commissionäre, für die der Vereinigung nicht beitretenden Handlungen keine Commissionen besorgen zu wollen, denselben — selbst gegen Vorauszahlung — keine Sendungen machen, von ihnen dergleichen auch nicht annchmen, überhaupt ihnen in keiner Weise Vorschub leisten zu wollen. c) Sollte irgend einer der Herren Commissionäre dem Verein nicht beitreten wollen, so verpflichten sich die betreffenden Committenten desselben, einem solchen ihre Commissionen zu nehmen. §. 4. Es wird angenommen, daß das gegebene Wort deutscher Buchhändler durchschnittlich die Befolgung des gegebenen Versprechens garantiren werde. Sobald demnach wenigstens zwei Drittel der deutschen Buchhändler ihre Zu stimmung zu der Vereinbarung gegeben haben, kann ange nommen werden, daß die Vereinbarung im Allgemeinen ge wünscht worden ist und allgemeine Geltung erlangen wird. Die zur Leitung dieser Angelegenheit erwählte Commission wird alsdann sich mit dem Vorstand des Börsen-Vereins benehmen, und sie zweifelt nicht, daß derselbe im Interesse des ganzen deutschen Buchhandels den nachstehend bespro- 201*
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