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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18431006
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184310062
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2967 88 2968 chenen Maßregeln, so weit sie ihn betreffen, seine Zustimmung geben werde. §. 5. Für den Fall, daß einzelne Handlungen im Laufe der Zeit gegen die Vereinbarung sich verfehlen, soll in fol gender Weise gegen dieselben verfahren werden: u) Diejenige Buchhandlung, die ein solches Vergehen nachzuweisen im Stande ist, soll den übrigen Buch handlungen des Ortes, an welchem die gefehlt habende wohnt, — oder in großen Städten, wo die Anzahl zu groß, etwa fünfen, und wenn an jenem Orte keine an dere Buchhandlungen sich befinden, einigen der benach barten davon Kenntniß geben. Diese treten dann zu sammen und theilen ihm schriftlich den gegen ihn vor liegenden Fall mit, aus welche Mittheilung sich der Angcschuldigte gegen dieselben schriftlich zu rechtferti gen oder zu entschuldigen hat. In beiden Fällen wird die Sache als abgemacht betrachtet, insofern der Schul dige überhaupt erklärt, die Vereinbarung künftig auf recht halten zu wollen, und nicht wiederholter Vergehen sich schuldig macht. i>) Erklärt der Schuldige aber, daß er der Vereinbarung nicht ferner Nachkommen wolle, oder macht er sich zum zweiten Mal des Vergehens schuldig, so bringen die betreffenden Buchhändler den Fall zur Kenntniß des Vorstandes des Börsen-Vereins. Dieser wird nach seinem Gutbesindcn den Schuldigen vorab noch ein mal warnen und zu seiner Pflicht zurückzuführen su chen, oder seine Ausschließung den Mitgliedern des selben per Circulair bekannt machen, wo dann die im §. 3 angegebenen Maßregeln gegen ihn allseitig ein- treten, und zwar so, daß die Herren Eommissionaire, ohne spcciellcn Auftrag von ihren Eommittenten abzu warten, dessen Namen gleich von den Auslicfcrungs- listen streichen und alle Paqucte von ihm und an ihn zurückwciscn. §. 6. Künftig entstehende neue Etablissements sollen gehalten sein, ihre Beitritts-Erklärung zu dieser Vereinba rung beim Vorstande des Börsen-Vereins abzugeben; wi drigenfalls keiner derjenigen, die dieser Vereinbarung bei- getccten sind, sich in irgend eine Verbindung mit dem neuen Etablissement cinlasscn wird. §. 7. Sobald sich hcrausgestcllt hat, daß diese Verein barung zur Ausführung kommen wird, soll denjenigen, die bis dahin etwa gegen die Vereinbarung gestimmt haben möchten, noch ein Termin gestellt werden, bis zu welchem sie ihre Beitrittserklärung noch abgeben mögen. — Nach Ablauf dieses Termins sollen dem Vorstand des Börsen- Vereins sämmtliche Beitrittserklärungen vorgclegt und der selbe gleichzeitig ersucht werden, das Resultat der Angele genheit im Börsenblatt und jedem der Betheiligten insbe sondere unter Anführung der Namen sämmtlicher Unter zeichner mitzutheilen, an das Publikum aber im Namen der sämmtlichcn Unterzeichner eine passende Bekanntma chung über den Gegenstand der Vereinbarung in die gele- sensten Zeitungen einrücken zu lassen. In der Voraussetzung, daß vorstehende Vereinba rung im Allgemeinen bei unseren Herren Collegen Unter stützung finden werden, erklären sich die Unterzeichneten vorläufig bereit, derselben beizutreten. Köln, den 4. Sept. 1843. (Folgen die Unterschriften wie unter 8.) Die Anzeigen im Börsenblatts gelangen nicht allein dadurch, daß dicß Journal durch die Postämter bezogen werden kann, sondern deshalb, daß es in einer bedeutenden Auflage gedruckt wird, zur Kenntniß des nicht buchhändlcrischcn Publikums. Diese Thatsache wird von Niemanden bestritten werden, ebenso der Satz nicht: daß es schwerlich ein Mittel giebt, solche Vorkehrun gen zu treffen, daß das Börsenblatt nur von Buchhändlern gelesen werde! Diese letztere Annahme vorausgesetzt, so glaube ich, daß cs höchst unpasscnd ist, daß in einer Zeitschrift, die in so vielen Ex. ausgegcbcn und auch von vielen Unberufenen gele sen werden kann, von den Rabattverhältnissen zwischen Ver leger und Sortimenter die Rede ist und oft mit ellenlangen Buchstaben dargelcgt werde, daß man 40, 50, 60 "/g ver dienen, ja sogar an einem Buche — wenn man so und so viel 100 absetze — auf einmal reich werden kann! Die buchhändlerischen Hülfsmittel, um alle bestehenden Buchhandlungen Deutschlands und der benachbarten Staaten zu kennen, sind so ausreichend, daß es mir scheint, daß eine Mittheilung über bessere Rabatlbedingungcn, durch Eircular zur Kenntniß aller Betheiligten gelange und keiner Anzeige in Blättern bedarf, und mein Vorschlag geht dahin, daß es dem Böcsenvereine gefallen möge, zu bestimmen, daß im Börsenblatt specielle Angaben von erhöhtem Ra batte und Frei-Expl. unter keiner Bedingung abgedruckt werden dürfen, vielmehr die betr. Verleger sich etwa nach stehender Formel bedienen: „das Nähere über außerge wöhnliche Rabatt-Bedingungen ist in unserm Eircular von (lactura u. s. w.) nachzulesen." Eöln, im September 1843. Ludwig Kohncn. Aufforderung an alle HH. Buchhändler! Ich ersuche alle die HH. Collegen, welche vorstehende Ansicht theilen, dies mit einigen Worten der Red. d. Bör senblattes oder mir anzuzeigen, wo dann die Liste der Zu stimmenden bekannt gemacht werden soll. D. O. Bücherverbotc. In Oesterreich soll der gcsammte Verlag von Hoffmannu. Campe streng verboten und Befehl gege ben worden sein, alles sich davon in den Buchhandlungen Vorsindende zu consisciren. Die Inquisition in Rom hat Lamartine's „Lmsckus- psncks et Osrvancis", „lilsssi sur In kormstiou clu clvgwe cutlioligue", „kastorsl clel Obispo <1e ^storgn sl Olero ^ 8uel)lo cke SU viocesi'8" und Francesco Forti's „I,etturs snlla clirerioue ckegli stucks" verboten. Verantwortlicher Redacteur: 3- de Marie.
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