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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1843
- Sprache
- Deutsch
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3221 94 3222 schreibens zur Theilnahme an der Versammlung berech tige. — Außerdem solle aber auch jeder Eingeladene das Recht haben, andre College» (z. B. entfernter wohnende) in die Versammlung einzuführen. Dies führte aus die Frage von der geographischen Ab grenzung des Kreisvercins; da jedoch in unsrer Umgebung sich noch keine andern Kceisvercine gebildet haben, beschloß man dieselbe noch zu vertagen, indem es immerhin dabei bleiben möge, daß uns jeder rechtliche und wirkliche College, der sich zu uns halten wolle, in unfern Kreisversammlungcn willkommen sei. Auch die Idee einer gegenseitigen Feuervcr- sicherungsanstalt der deutschen Buchhändler und Buchdrucker wurde von dem Urheber derselben zur Becathung gebracht. Die Versammlung erkannte an, daß die Verwaltung einer solchen aus den bereits im Börsen blatte (1843, Nr. 14) entwickelten Gründen wohlfeiler sein würde, als die irgend einer andern Mobiliarfeuerversicherungs- anstalt, und daß ferner nur bei gleichen Pcämiensätzen die volle Gegenseitigkeit stattsinde; es wurde jedoch von manchen Seiten die Nachschußvcrbindlichkcit gescheut und besonders hervorgehoben, daß ein den Buchhandel treffender bedeuten der Verlust durch Brandunglück dann auch aus den Mitteln des Buchhandels allein zu ersetzen sein würde, wahrend jetzt in solchem Falle der Ersatz von andern Seiten komme. Obgleich nun auf das Lctztre crwiedert wurde, wie dieser Nachtheil wohl reichlich dadurch ausgewogen werde, daß dann der Buchhandel auch zum Ersatz ihm fremder Verluste nichts beizutragen brauche, so blieb doch die Versammlung bei dem Beschlüsse stehen, vor der Hand blos an die Gothaer Bank eine Anfrage zu richten, ob dieselbe nicht geneigt sei, aus den bei ihr versicherten Buchhändlern und Buchdruckern eine eigne Gesellschaft mit gleichen Pcämiensätzen zu bilden. — Es zeigte sich bei der Berathung der Mangel eines Vor anschlags über die wahrscheinliche Höhe der ganzen Versiche rungssumme — mit Ausschluß der Leipziger und Stuttgar ter Handlungen und Buchdruckereien — um danach zu er messen, wie weit man mit einem Prämiensatze von 3 per Mille zur Deckung verkommender Schäden reichen würde. Zu Bestreitung der unvermeidlichen gemeinschaftlichen kleinen Kosten an Localmiethe, Porto u. dgl. ward ein Bei trag von einem halben Thaler beschlossen und von allen stimmfähigen Mitgliedern sofort cingezahlt- Zum Sitze der nächsten Versammlung im Anfänge Septembers 1844 wurden vorgeschlagen und von einzelnen Mitgliedern empfohlen: Kösen, Gotha, Nocdhausen, Weimar. Die Wahl siel mit überwiegender Stimmen mehrheit auf Weimar. Außer diesen Gegenständen förmlicher Berathung und Beschlußfassung kamen auch am zweiten Tage eine Reihe mehr den Geschäftsbetrieb betreffender Angelegenheiten zur Sprache: 1) Der Rabatt, von dessen Abschaffung vor Kurzem im Börsenblatte die Rede gewesen war. Man war jedoch dar über einig, daß in unfern Gegenden die Abschaffung dessel ben sehr schwierig sei und normale Bestimmungen darüber für die Versammelten, welche so verschiedenen Ländern und Entfernungen von Leipzig angehörten, vor der Hand bedenk lich seien. Wenn die Buchhändler einer Stadl sich dar über verständigten, meinte man, so verdiene dies alle Aner kennung, welche auch die Versammlung der von Herrn Neff eingesandten Stuttgarter Uebereinkunft von diesem Jahre nebst ihrem Danke für' die erwiesene Aufmerksamkeit an den Einsender mit Vergnügen aussprach; wir könnten aber die sem Beispiele nicht folgen. Das unkaufmännische Verfah ren vieler Buchhändler, zwar den Kunden, welche auf Rech nung bei ihnen kaufen, Rabatt zu geben und obendrein oft mehre Jahre lang zu crcditiren, dagegen aber beim Baar- verkauf nicht, ward bei dieser Gelegenheit als ein Haupt grund hingestelll, warum dieser Handverkauf, der kürzeste, sicherste und einträglichste Theil des Sortimentsgeschäfts, vieler Orten von den Buchhändlern auf die Antiquare über gehe, und gerathen, wenn man einmal Rabatt gebe, dies vorzugsweise und ohne Aufforderung von Seiten der Käufer beim Handverkaufe zu thun, dagegen aber lieber den Rabatt als eine Vergünstigung für gemachte Zahlung hinzustellen und dies auch auf den Rechnungen zu bemerken, die lang samen Zahlern wiederholt zugeschickt werden. 2) das muthwillige Notiren einzelner gangbarer Artikel auf alte Rechnung ward von mehreren Seiten gerügt und Vectheidigungsmaßregeln dagegen vorgeschlagen. 3) die eigenmächtige Verfügung über fremdes Eigenthum, welche Herr Severin in Dorpat und Mos kau kürzlich versucht, blieb auch nicht unerwähnt und meh rere anwesende Verleger theilten der Versammlung mit, daß sie die nothwendige Selbstverthcidigung damit angefangen hätten, beiden Handlungen in Dorpat und Moscau die Rechnung zu sperren. Dies führte 4) zu Klagen Mehrerer über den Unfug, der nicht selten mit dem Dispositionsstellcn gegen den ausdrücklichen Willen der Verleger getrieben werde, wobei Einer eine einschlägige Änecdote zum Besten gab, welche allgemeine Heiterkeit ver breitete. Ein Mitglied der Versammlung äußerte bei dieser Gelegenheit, man bemerke es beim Auspackcn mancher Re- mittenden ganz deutlich, daß sich der abscndcnde Principal gar nicht darum bekümmert, sondern dieß wichtige Geschäft, wobei man nicht allein sein Lager, sondern auch die Thätig- keit und Ordnung des Personals im ganzen vergangenen Jahre revidire, unerfahrnen Gehülfen oder gar Lehrlingen überlasten habe. Von der andern Seite wurde darauf auf merksam gemacht, wie auch viele Verleger darin fehlten, daß sie vielleicht bloß in einer Anwandlung von übler Laune, her- vorgcrufen durch einen einzelnen Fall, sich das Dispositlons- stcllen im Allgemeinen verbäten, nachher aber auf die Beob achtung dieser Vorschrift nicht hielten, die unausbleibliche Folge davon sei Nichtachtung solcher Vorschriften von Sei ten der Sortimentsbuchhändler; auch wären die Fälle nicht selten, wo Verleger, die sich grade am Strengsten alles Dis positionsstellen verbitten, noch sehr spät im Jahre oder gar schon im neuen Jahre Nova auf alte Rechnung verschicken, die dann in entfernten Handlungen nur eben noch zur rech ten Zeit ankommen, um gleich wieder den Remiltenden bei- gepackl zu werden. Man war darüber einig, daß in solchen Fällen der Sortimcntshändler vollkommen befugt sei, dem 219*
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